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Krankentagegeldkürzung bei Arbeitslosigkei ?


28.07.2008 20:17 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler


| in unter 2 Stunden

ich bin privat krankenversichert, incl. Krankentagegeld.
Zum 30.3.08 habe ich meine Arbeit verloren. Da ich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erkrankte (noch andauernd), zahlt nicht das Arbeitsamt (für die bin ich nicht arbeitslos, da krank) sondern die private Krankenversicherung das Krankentagegeld. Soweit alles unstrittig.

Bisher habe ich also noch kein Arbeitslosengeld bezogen.
Strittig wird die Höhe des Krankentagegeldes.

Die Versicherung will unter Bezug auf die unten angegebenen §§ der Versicherungsbedingungen (ergänzende Tarifbestimmungen dazu gibt es nicht) nur noch Krankentagegeld in max. Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes und nicht in Höhe des versicherten Gehaltes zahlen. Dementsprechend wünscht die Versicherung von mir die Vorlage eines Bescheides vom Arbeitsamt über ein fiktives Arbeitslosengeld.

Mein Standpunkt : ein fiktives Arbeitslosengeld kann nicht als Einkommen gewertet werden. Ist auch daran zu erkennen, das im Steuerrecht Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung gewertet wird und damit anders als das normale Einkommen besteuert wird. Auch zahlt das Arbeitsamt - neben dem Arbeitslosengeld - auch Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung. Aus meiner Sicht ist auch nicht erkennbar, dass ich nach meiner Genesung im nächsten Job nicht wieder das alte Einkommen erzielen werde. Ebenso ist für mich nicht erkennbar, dass eine Arbeitslosigkeit mehr als nur vorübergehend wäre.

Wie ist die Rechtslage ?????????
Vielen Dank,

Versicherungsbedingungen :
$4 (3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.
(4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.
28.07.2008 | 21:44

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Nach den von Ihnen geschilderten konkret geltenden Versicherungsbedingungen ist eine Anpassung des Krankentagegeldes im Falle der Änderung des Einkommens für die Zukunft möglich. Dies betrifft auch den Fall des vollständigen Einkommensverlustes, wie etwa aufgrund eingetretener Arbeitslosigkeit.

Der BGH hat diesbezüglich zu den Musterbedingungen für das Krankentagegeld (MB/KT) entschieden, dass es sich bei der KT-Versicherung um eine Summenversicherung handelt, wenn es sich nach den konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht eine Schadensversicherung ergibt. D.h. zunächst ist die vereinbarte Summe zu zahlen. Nach § 4 II MB/KT – vorliegend bei Ihnen § 4 IV des konkreten Vertrages - ergibt sich sodann aber, dass das Krankentagegeld zusammen mit anderen genannten Leistungen das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen darf. Damit besteht für den Versicherer das Recht, das Krankentagegeld (bzw. vor dem Leistungseintritt die Prämie) mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntniserlangung von einem geminderten Nettoeinkommen entsprechend herabzusetzen.

Eine Kürzung für die Zukunft ist daher legitim, wenn in Ihren Versicherungsbedingungen keine anderweitige Regelung getroffen wurde, die Sie verneinen. D.h. bis zu dieser Herabsetzung haben Sie Anrecht auf die vereinbarte Summe. Vertraglich haben Sie sodann allerdings vereinbart, dass eine Herabsetzung für die Zukunft möglich ist.

Der BGH hat allerdings auch entscheiden, dass Arbeitslose den Versicherungsschutz nicht insgesamt verlieren, es sei denn es liegt eine nicht nur vorübergehenden AU vor, die der Versicherer allerdings zu beweisen hat (BGH, Urteil v. 27.02.2008 - IV ZR 219/06).

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
Tel.: 06131 / 333 16 70
mail@ra-freisler.de


Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

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Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net

Nachfrage vom Fragesteller 29.07.2008 | 10:48

Sehr geehrter Herr Freisler,
vielen Dank für Ihre Ausführungen und die schnelle Antwort.
Das die Versicherung kürzen darf, wenn mein Einkommen nicht nur vorübergehend sinkt ist verständlich. Darf sie das aber auch in meinem Fall ?
Wenn ich Sie richtig interpretiere, darf die Versicherung wohl nach dem 2. Monat kürzen, obwohl ich - aufgrund der Erkrankung - noch gar kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Dazu muss ja auch das Arbeitsamt jetzt erst einmal einen fiktiven Bescheid über das mögliche Arbeitslosengeld erstellen.
Konkret : darf die Versicherung in diesem Fall wirklich kürzen und auf welche Höhe dürfte Ihrer Meinung nach das Krankentagegeld gekürzt werden und werden Beiträge für die Rentenversicherung und diese private Krankenversicherung zusätzlich gezahlt ???
Freue mich auf eine Antwort,
freundliche Grüße,

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.07.2008 | 12:08

Sie haben die Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. die Sozialversicherungsträger insgesamt und die Ansprüche aus einem privaten Versicherungsvertrag zu unterscheiden. Ihre Frage bezog sich auf die Berechnung bzw. Anpassung des Krankentagegeldes aus einer privaten Versicherung.

Das KTG berechnet sich dabei nach dem (durchschnittlichen) Nettoeinkommen (d.h. nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen). Da dieses Einkommen im Falle der Arbeitslosigkeit nicht mehr besteht, regelt § 15 MB/KT, der sich analog auch in Ihren Bedingungen wieder finden wird, dass das Vertragsverhältnis bei nicht nur vorübergehender Arbeitslosigkeit sogar beendet wird, d.h. im Ergebnis keinerlei Ansprüche auf KTG mehr bestehen. Diese Beendigung führt dabei zu einer gegenseitigen Ausgleichspflicht, der zwischenzeitlich erfolgten Leistungen, § 11 MB/KT. Diese Beendigung tritt aber nicht automatisch mit der Arbeitslosigkeit ein, sodann erst zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitsuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird. Ist die Versicherungsfähigkeit (z.B. unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis) danach weggefallen ist die Versicherung allerdings noch nicht endgültig beendet, sondern kann weiterlaufen, wenn die Versicherungsfähigkeit wieder erlangt wird; diesbezüglich sollten Sie sich bei Ihrer privaten Versicherung um eine Anwartschaftsversicherung erkundigen.

Sinkt nun das Nettoeinkommen aufgrund der Arbeitslosigkeit auf den Netto-ALG-I-Anspruch, kann dieser als Grundlage herangezogen werden. Ob das Absinken kurzfristig oder längerfristig ist, ist rein fiktiv; dies wäre eine Frage hinsichtlich der Berechnung des Krankengeldes gemäß Tarifbedingungen, die mir hier nicht bekannt sind. Das aktuelle „Einkommen“, d.h. ALG I Anspruch, kann dabei jedenfalls anhand der letzten Einkommensnachweise auch fiktiv berechnet werden. Dabei ist m.E. unbeachtlich, dass Sie aufgrund der AU keinen ALG-I Anspruch besitzen, denn alternativ stünde Ihnen ein Anspruch auf Krankengeld in derselben Höhe zu. Da nach Ihrem Vertrag auf das Nettoeinkommen abgestellt wird, sind die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung vorab abzuziehen. Ansatzpunkte dafür, auf das letzte Gehalt abzustellen sehe ich in Ihren Angaben nicht, insbesondere ist keine entsprechende Regelung im Tarif erkennbar. So wird der Fall einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in den Tarifbedingungen abgemildert, z.B. in der Form, dass eine erweiterte Nachleistung für einen gewissen Zeitraum unter gewissen Voraussetzungen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit vereinbart wird. Ist dies – nach Ihren Schilderungen – in Ihrem Tarif nebst Bedingungen aber nicht enthalten, kann ich mich hier im Rahmen einer ersten Einschätzung nur der aufgeführten Auslegung einer Anpassungsmöglichkeit bedienen. Diese berechtigt die Versicherung zu einer Anpassung für die Zukunft bei geänderten Einkommensverhältnissen.

Dies ist die Seite des privaten Versicherungsvertrages.

Die sozialversicherungsrechtliche Seite soll nach Ihren Ausführungen ausdrücklich unstrittig sein und wurde daher nicht behandelt. Ich rate Ihnen dennoch, sich hinsichtlich etwaiger Zuschüsse, Befreiungsanträgen, Krankengeld etc. mit den zuständigen Sachbearbeitern in Verbindung zu setzen.

Ich hoffe, Ihre Fragen nun zufrieden stellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass dies hier immer nur eine erste Einschätzung darstellen kann, die sich insbesondere nur auf Ihre Angaben stützen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
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