28.07.2008 | 21:44
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Nach den von Ihnen geschilderten konkret geltenden Versicherungsbedingungen ist eine Anpassung des Krankentagegeldes im Falle der Änderung des Einkommens für die Zukunft möglich. Dies betrifft auch den Fall des vollständigen Einkommensverlustes, wie etwa aufgrund eingetretener Arbeitslosigkeit.
Der BGH hat diesbezüglich zu den Musterbedingungen für das Krankentagegeld (MB/KT) entschieden, dass es sich bei der KT-Versicherung um eine Summenversicherung handelt, wenn es sich nach den konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht eine Schadensversicherung ergibt. D.h. zunächst ist die vereinbarte Summe zu zahlen. Nach § 4 II MB/KT – vorliegend bei Ihnen § 4 IV des konkreten Vertrages - ergibt sich sodann aber, dass das Krankentagegeld zusammen mit anderen genannten Leistungen das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen darf. Damit besteht für den Versicherer das Recht, das Krankentagegeld (bzw. vor dem Leistungseintritt die Prämie) mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntniserlangung von einem geminderten Nettoeinkommen entsprechend herabzusetzen.
Eine Kürzung für die Zukunft ist daher legitim, wenn in Ihren Versicherungsbedingungen keine anderweitige Regelung getroffen wurde, die Sie verneinen. D.h. bis zu dieser Herabsetzung haben Sie Anrecht auf die vereinbarte Summe. Vertraglich haben Sie sodann allerdings vereinbart, dass eine Herabsetzung für die Zukunft möglich ist.
Der BGH hat allerdings auch entscheiden, dass Arbeitslose den Versicherungsschutz nicht insgesamt verlieren, es sei denn es liegt eine nicht nur vorübergehenden AU vor, die der Versicherer allerdings zu beweisen hat (BGH, Urteil v. 27.02.2008 -
IV ZR 219/06).
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Nachfrage vom Fragesteller
29.07.2008 | 10:48
Sehr geehrter Herr Freisler,
vielen Dank für Ihre Ausführungen und die schnelle Antwort.
Das die Versicherung kürzen darf, wenn mein Einkommen nicht nur vorübergehend sinkt ist verständlich. Darf sie das aber auch in meinem Fall ?
Wenn ich Sie richtig interpretiere, darf die Versicherung wohl nach dem 2. Monat kürzen, obwohl ich - aufgrund der Erkrankung - noch gar kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Dazu muss ja auch das Arbeitsamt jetzt erst einmal einen fiktiven Bescheid über das mögliche Arbeitslosengeld erstellen.
Konkret : darf die Versicherung in diesem Fall wirklich kürzen und auf welche Höhe dürfte Ihrer Meinung nach das Krankentagegeld gekürzt werden und werden Beiträge für die Rentenversicherung und diese private Krankenversicherung zusätzlich gezahlt ???
Freue mich auf eine Antwort,
freundliche Grüße,
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.07.2008 | 12:08
Sie haben die Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. die Sozialversicherungsträger insgesamt und die Ansprüche aus einem privaten Versicherungsvertrag zu unterscheiden. Ihre Frage bezog sich auf die Berechnung bzw. Anpassung des Krankentagegeldes aus einer privaten Versicherung.
Das KTG berechnet sich dabei nach dem (durchschnittlichen) Nettoeinkommen (d.h. nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen). Da dieses Einkommen im Falle der Arbeitslosigkeit nicht mehr besteht, regelt § 15 MB/KT, der sich analog auch in Ihren Bedingungen wieder finden wird, dass das Vertragsverhältnis bei nicht nur vorübergehender Arbeitslosigkeit sogar beendet wird, d.h. im Ergebnis keinerlei Ansprüche auf KTG mehr bestehen. Diese Beendigung führt dabei zu einer gegenseitigen Ausgleichspflicht, der zwischenzeitlich erfolgten Leistungen, § 11 MB/KT. Diese Beendigung tritt aber nicht automatisch mit der Arbeitslosigkeit ein, sodann erst zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitsuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird. Ist die Versicherungsfähigkeit (z.B. unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis) danach weggefallen ist die Versicherung allerdings noch nicht endgültig beendet, sondern kann weiterlaufen, wenn die Versicherungsfähigkeit wieder erlangt wird; diesbezüglich sollten Sie sich bei Ihrer privaten Versicherung um eine Anwartschaftsversicherung erkundigen.
Sinkt nun das Nettoeinkommen aufgrund der Arbeitslosigkeit auf den Netto-ALG-I-Anspruch, kann dieser als Grundlage herangezogen werden. Ob das Absinken kurzfristig oder längerfristig ist, ist rein fiktiv; dies wäre eine Frage hinsichtlich der Berechnung des Krankengeldes gemäß Tarifbedingungen, die mir hier nicht bekannt sind. Das aktuelle „Einkommen“, d.h. ALG I Anspruch, kann dabei jedenfalls anhand der letzten Einkommensnachweise auch fiktiv berechnet werden. Dabei ist m.E. unbeachtlich, dass Sie aufgrund der AU keinen ALG-I Anspruch besitzen, denn alternativ stünde Ihnen ein Anspruch auf Krankengeld in derselben Höhe zu. Da nach Ihrem Vertrag auf das Nettoeinkommen abgestellt wird, sind die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung vorab abzuziehen. Ansatzpunkte dafür, auf das letzte Gehalt abzustellen sehe ich in Ihren Angaben nicht, insbesondere ist keine entsprechende Regelung im Tarif erkennbar. So wird der Fall einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in den Tarifbedingungen abgemildert, z.B. in der Form, dass eine erweiterte Nachleistung für einen gewissen Zeitraum unter gewissen Voraussetzungen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit vereinbart wird. Ist dies – nach Ihren Schilderungen – in Ihrem Tarif nebst Bedingungen aber nicht enthalten, kann ich mich hier im Rahmen einer ersten Einschätzung nur der aufgeführten Auslegung einer Anpassungsmöglichkeit bedienen. Diese berechtigt die Versicherung zu einer Anpassung für die Zukunft bei geänderten Einkommensverhältnissen.
Dies ist die Seite des privaten Versicherungsvertrages.
Die sozialversicherungsrechtliche Seite soll nach Ihren Ausführungen ausdrücklich unstrittig sein und wurde daher nicht behandelt. Ich rate Ihnen dennoch, sich hinsichtlich etwaiger Zuschüsse, Befreiungsanträgen, Krankengeld etc. mit den zuständigen Sachbearbeitern in Verbindung zu setzen.
Ich hoffe, Ihre Fragen nun zufrieden stellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass dies hier immer nur eine erste Einschätzung darstellen kann, die sich insbesondere nur auf Ihre Angaben stützen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt