Frage geschrieben am 13.03.2010 20:33:15
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Krankentagegeld bei Stufenweise Wiedereingliederung ja oder nein?
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2855Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nach einem Unfall im Nov. 2009 bin ich krank und erhalte Krankengeld von der GKV sowie Krankentagegeld von einer privaten PKV. Nach Absprache mit meinem Arzt, meinem Arbeitgeber so wie meiner GKV will ich demnächst eine betreute, stufenweise Wiedereingliederung starten und dazu habe ich folgende Frage:Während ich im Zuge dieser Maßnahme nur Krankengeld von der GKV und keinen Lohn vom Arbeitgeber erhalte muß die PKV Krankentagegeld bezahlen ja oder nein? Es wäre für mich sehr hifreich wenn sie mir zeitig antworten würden vielen Dank!
MfG Siegfried Schermann
Antwort geschrieben am 13.03.2010 22:20:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Aufgrund Ihrer Angaben ist wohl leider davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Krankentagegeld gegenüber der PKV mit Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr bestehen dürfte.
Ich gehe davon aus, dass Sie bei Ihrer PKV eine Krankentagegeldversicherung unterhalten, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung in der Fassung der Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KT 94) nebst Tarifen
und Tarifbedingungen der Beklagten zu Grunde liegen.
In der Krankentagegeldversicherung setzt der Anspruch auf Versicherungsleistungen neben der medizinisch notwendigen Heilbehandlung eine in deren Verlauf ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus (§ 1 (2) Satz 1 MB/KT 94). Arbeitsunfähigkeit liegt gemäß § 1 (3) MB/KT 94 vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne liegt mit der Aufnahme der Berufstätigkeit, auch im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme, nicht mehr vor. In Ihrem Fall könnte sich aber im Falle eines Scheiterns der Wiedereingliederungsmaßnahme die Frage stellen, ob dann bei einer weiteren Arbeitsunfähigkeit eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vorliegt und damit auch für der Dauer der gescheiterten Wiedereingliederungsmaßnahme ein Anspruch auf Krankentagegeld besteht.
Ich empfehle Ihnen jedoch, sich mit Ihrer privaten Krankenversicherung noch einmal in Verbindung zu setzen. Vielleicht ist diese aus Kulanzgründen bereit, Ihnen während der Wiedereingliederungsmaßnahme das Krankengeld teilweise zu gewähren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
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