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Frage geschrieben am 26.01.2012 13:33:09

Krankentagegeld PKV

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 366
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Ich beziehe wegen Krankheit Krankentagegeld. In naher Zukunft verkaufe ich mein Geschäft. Frage: Wenn ich über das Verkaufdatum hinaus krank geschrieben bin endet die Krankengeldzahlung? Befinde mich danach in Ruhestand.


Antwort geschrieben am 26.01.2012 14:54:57
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
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Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Die Leistungsvoraussetzungen aus einem privaten Krankentagegeldversicherungsvertrag richten sich zunächst einmal ausschließlich nach den vertraglich konkret vereinbarten Bedingungen. Diese sind je nach Versicherer, Tarif etc. unterschiedlich. Ich rate Ihnen daher, die in Ihrem Fall konkret vereinbarten Bedingungen entsprechend zu überprüfen.

Viele der im Umlauf anzutreffenden Bedingungen richten sich nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT).

Nach den MB/KT 2009 ist z.B. in § 15 a) MB/KT 2009 hinsichtlich der Aufgabe der Tätigkeit geregelt:

§ 15
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen

a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung;

„Versicherungsfähigkeit" im Sinne von § 15 a) MB/KT 2009 können Sie als Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen verstehen. Ende bzw. Wegfall der „Versicherungsfähigkeit" bedeutet daher das Ende der Leistungspflicht des Versicherers.

Ist im Tarif die „selbstständige Tätigkeit" versichert und endet diese Tätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit (wie von Ihnen geschildert), etwa durch eine krankheitsbedingte Einstellung der selbstständigen Tätigkeit, führt dies nicht ohne weiteres zur Beendigung des Leistungsanspruches (Prölss/Martin, VVG Kommentar, § 15 MB/KT 2009 Rz. 11). Insofern wird in der Rechtsprechung danach abgegrenzt, ob der Versicherungsnehmer im Falle seiner Genesung seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt oder sich jedenfalls sogleich erfolgversprechend um eine neue Tätigkeit bemüht hätte (BGH, VersR 97, 1133 = r+s 97,429).

Die Versicherungsfähigkeit endet danach grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer auch bei einer Gesundung von einer unter den bisherigen Tarif fallenden Tätigkeit bis auf weiteres Abstand genommen hätte oder die Bemühungen um die Aufnahme einer solchen Tätigkeit gescheitert wären.

Im Falle eines Selbstständigen wurde die objektive Aufgabe der Fortführung bzw. eines Bemühens durch Untergerichte darin gesehen, wenn sie sich - ohne schon über neue Betriebsmittel verfügen oder diese in Aussicht zu haben -, der objektiven Grundlage ihrer bisherigen Tätigkeit berauben, etwa durch die Veräußerung des Betriebs oder Praxis (vgl. Prölss/Martin, VVG Kommentar, § 15 MB/KT 2009 Rz. 12 m.w.N.).

Da Sie schildern, nach dem Verkauf in den Ruhestand zu gehen, spricht vieles dafür, dass die Leistungspflicht endet. Anderenfalls sollten Sie darlegen können, inwiefern eine Wiederaufnahme geplant bzw. durchgeführt werden soll.

Beweisbelastet für den Wegfall der Versicherungsfähigkeit ist der Versicherer.

Insofern weise ich ergänzend darauf hin, dass mit Wegfall der Versicherungsfähigkeit das Versicherungsverhältnis selbst nicht „endet", (wie es im Wortlaut des § 15 MB/KT steht) sondern nach der Rechtsprechung des BGH nur ruhen darf. Im Falle eines Wegfalls der Versicherungsfähigkeit ist der Versicherer danach jedenfalls verpflichtet, das Versicherungsverhältnis als Anwartschaftsversicherung fortzuführen – soweit dies gewünscht / beantragt wird (Anm: dies hat den Vorteil einer fortbestehenden Versicherung für den Fall, dass zukünftig wieder Versicherungsfähigkeit geplant ist und eintritt, d.h. ohne erneute Gesundheitsprüfung).

Zudem schildern Sie den Eintritt in den Ruhestand. Nach den MB/KT 2009 ist z.B. in § 15 c) MB/KT 2009 hinsichtlich dieses Sachverhaltes geregelt:

§ 15
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen

c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich vereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern eine Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist, hat die versicherte Person das Recht, nach Maßgabe von § 196 VVG den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen.

Im Falle des Bezugs einer Altersrente nach Eintritt in den Ruhestand kann daher ebenfalls aus diesem Grund ein Leistungsanspruch entfallen.

Bitte beachten Sie insgesamt, dass - je nach den konkret vereinbarten Bedingungen - weitere oder andere Beendigungsgründe / Umstände in Betracht kommen können. Meine Aussage kann sich nur auf die zitierten Musterbedingungen der MB/KT 2009 beziehen, welche im konkreten Fall jedoch von den tatsächlich vereinbarten Bedingungen abweichen können. Im Einzelfall ist zudem immer zu prüfen, ob die vom Versicherer vorgegebenen Bedingungen auch „wirksam" sind oder ggf. von der Rechtsprechung sogar schon als unwirksam eingestuft worden sind.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen



Martin P. Freisler
Rechtsanwalt


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Martin P. Freisler
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2012 16:04:03

Vielen Dank, ich verstehe Ihren Beitrag auf Grund des § 15 MB/KT, dass ich wahrscheinlich keinen Anspruch hiernach nach Beendigung/ Verkauf meiner Praxis habe. Ich beziehe danach keine Altersrente, da ich erst 60J bin,- sondern lebe ersteinmal vom Erspartem. Dies ändert wohl in dem rechtlichen Sinne hiernach sicher nichts,dass ich nicht weiter Krankentagegeld bekomme, da ich keinen Anspruch habe, da der Beruf nun wegfällt, oder?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2012 16:15:05

Wie bereits ausgeführt, kann ohne die genaue Kenntnis der tatsächlich vereinbarten Bedingungen keine Aussage über die Fortdauer der KTG getroffen werden.

Die von mir zitierten Bedingungen stellen nur "Musterbedingungen" dar.

Sollten allerdings ähnliche Bedingungen vereinbart sein, werden Sie davon ausgehen müssen, dass eine Einstellung des KTG erfolgt, soweit der Verkauf der Praxis nicht auf die Krankheit, sondern auf die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit insgesamt zurückgeführt wird.


Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
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