Bis dato bin ich durch diese Tätigkeit freiwillig in der GKV versichert.
Ab dem 01.04.2011 erhalte ich aus zwei Quellen Einnahmen:
Zum einen aus einer privaten (nicht betrieblichen oder staatlichen) und zeitlich begrenzten BU-Rente von ca. 1400 Euro und zum anderen aus einem 400 Euro Minijob.
Es kommen keine anderen Einkünfte hinzu.
Die AOK will mich weiterhin als freiwilliges Mitglied (trotz Aufgabe der Selbstständigkeit) führen. Ich sehe mich aber ab 01.04.2011 wieder als Pflichtmitglied an. Folglich dürften dann für mich als Pflichtversicherter auch keinerlei Sozialabgaben (auch keine Krankenkassengebühren) auf meine rein private BU-Rente angerechnet werden. Weiterhin bestünde dann aus meiner Sicht für mich auch die Möglichkeit einer Familienversicherung bei meiner Ehefrau, die ebenfalls bei der AOK ist.
Gelte ich ab 01.04.2011 wieder als Pflichtmitglied und ist dann eine Familienversicherung in meinem Falle möglich?
Antwort geschrieben am 28.03.2011 11:06:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
Pfarrer-Weißenfeld-Str. 3, 50374 Erftstadt, Tel: 02235/4679732, Fax: 02235/9543958
Erbrecht, Betreuungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 22
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Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Sie sagen nichts über Ihr Alter. Vorauszuschicken ist also, dass das Höchsteintrittsalter für die gesetzliche Krankenversicherung das 55. Lebensjahr ist.
Bezüglich Ihrer Annahme, dass Sie ab 1.4.2011 wieder Pflichtmitglied sind, gehe ich also davon aus, dass Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ich gehe ferner davon aus, dass Sie auch innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren.
Ich gehe auch davon aus, dass Sie nicht die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rentenanspruch erfüllen oder einen solchen jedenfalls zur Zeit noch nicht geltend gemacht haben.
Die Voraussetzung für eine Versicherungspflicht gemäß § 5 SGB V sehe ich als nicht gegeben an. Sie erfüllen – sofern die vorgenannten Prämissen stimmen – nach Ihren Angaben keine der Voraussetzungen.
Der Bezug einer privaten befristeten Rente gehört nicht zu den Voraussetzungen, die eine Versicherungspflicht auslösen.
Versicherungsfrei ist nach § 7 Abs. 1 SGB V, wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8 a SGB IV ausübt.
Eine eringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn „das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt."
Damit besteht für Sie also aus dem Minijob keine Versicherungspflicht.
Die Voraussetzungen, unter denen Sie bei Ihrer Ehefrau im Rahmen der Familienversicherung versichert sein könnten, regelt § 10 SGB V.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bestimmt, dass Sie nicht „nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder freiwillig versichert sein dürfen.
Eine Versicherungspflicht nach § 5 SGB V halte ich, wie bereits ausgeführt, nicht für gegeben. Wie Sie selbst ausführen, sind Sie jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt freiwillig versichert. Damit stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit besteht, die freiwillige Versicherung zu kündigen. Ab 1.4.2007 muss sich jeder krankenversichern, so dass die Kündigung einer freiwilligen Versicherung voraussetzt, dass man die neue Versicherung nachweist.
Es fragt sich also, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Familienversicherung gegeben wären.
Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V dürfen Sie auch nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit sein, wobei aber die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht bleibt.
Jedoch bestimmt § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V, dass derjenige, der sich mitversichern will „kein Gesamteinkommen haben" darf, „das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet"
Nach § 16 SGB IV ist das Gesamteinkommen „die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts." Zu den sonstigen Einkünften, die der Einkommenssteuer unterliegen, gehören gemäß § 22 EStG auch „Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören."
Ihre private BU-Rente dürfte zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen zählen. Aspekte die eine andere Betrachtung nahe legen – etwa Steuerfreiheit der Rente – sind von Ihnen nicht mitgeteilt worden.
Die monatliche Bezugsgröße liegt derzeit bei 2555 Euro in den alten Bundesländern. Mit Ihrer Rente und dem 400 Euro-Job haben Sie ein Einkommen, dass etwa ¾ der monatlichen Bezugsgröße ausmacht, während es nur 1/7 betragen dürfte.
Bedauerlicherweise sehe ich demgemäß weder eine Versicherungspflicht für Sie noch eine Möglichkeit der Familienversicherung.
Falls noch Fragen offen geblieben sind oder falls es zusätzliche Details gibt, die für eine andere Betrachtungsweise sprechen könnten, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
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