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Frage geschrieben am 27.10.2011 00:52:24

Krankenkassenprämien auf Abfindung vermeiden

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 656
Folgendes Szenario.

Das Arbeitsverhältnis der Person A endet am 30.10.11 mit der
Zahlung einer Abfindung, die nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Die Person A ist freiwillig gesetzlich krankenversichert.

Die Person A ist im Augenblick im Mutterschutz, der am 7.12.11 endet.

Wenn sie sich ab dem 7.12.11 freiwillig gesetzlich krankenversichert, dann würde die Abfindung auf die Krankenkassenbeiträge angerechnet werden.

Dies gilt es zu vermeiden...

Person nimmt ab dem 7.12.11 eine neue Stelle an mit einem Bruttolohn von 1000€. Das Jahreseinkommen 2011 wird unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegen.

Ist es richtig, dass mit dem neuen Lohn von 1000€ die Person A wieder pflichtmässig krankenversichert ist und somit auf die Abfindung keine Krankenkassenbeiträge zu bezahlen sind.

Ab dem 15.01.12 soll Elterngeld bezogen. Ist folgendes richtig: Wenn die Person A pflichtkrankenversichert ist, dann übernimmt die Krankenkasse während des Bezugs des Elterngeldes die Krankenkassenbeiträge. Auf die Abfindung müssen keine Krankenkassenbeiträge bezahlt werden?


Antwort geschrieben am 27.10.2011 08:34:41
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:

Die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung endet grundsätzlich dann, wenn eine Pflichtversicherung bzw. die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (wieder) eintritt.
Dabei lösen Abfindungen, die für den Verlust bzw. den Wegfall des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden, grundsätzlich keine Anrechnung bzw. Berücksichtigung bei den Krankenkassenbeiträgen aus. Gem. § 14 Abs. 1 SGB IV gilt als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Eine Abfindung, die zur Kompensation für den Wegfall des Arbeitsplatzes gezahlt wird, fällt nicht darunter.
Hinsichtlich des Bezugs von Elterngeld ist festzuhalten, dass für den Bezieher von Elterngeld bzw. als Elternteil in der Elternzeit die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung dann beitragsfrei ist, wenn diese Person unmittelbar vor in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert war. Dies scheint nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung somit gegeben zu sein. Auch gilt, das grundsätzlich in einer solchen Konstellation eine gezahlte Abfindung für den Wegfall eines Arbeitsplatzes grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Krankenkassenbeitrag hat. Eine Abfindung würde sich insoweit nur auf die Krankenkassenbeiträge auswirken, wenn eine freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse gegeben wäre. Mit dem Unterschreiten der Pflichtversicherungsgrenze (JAEG) tritt jedoch die Pflichtversicherung in der GKV wieder ein, vgl. §§ 5, 6 SGB V.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
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