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Frage geschrieben am 03.02.2011 14:55:57

Krankenkassenbeitrag auf Kapitalabfindung vor dem 1.1.2004

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1175
Ich habe am 30.9.2003 eine Kapitalabfindung aus der VBLU erhalten und bezahle dafür Krankenkassenbeitrag an die TK.
Mein Widerspruch wurde abgelehnt 24.11.2004.
Ich bin seit 1.11.2004 pflichtversichert (schreiben der TK)
Geb. 18.9.1938 beziehe Rente seit 1.10.2003
Ich bin der Meinung , dass Kapitalabfindungen, die vor dem 1.1.2004 ausbezahlt wurden , nicht beitragspflichtig sind ?
Schreiben der TK vom 24.11.2004
"In der Anlage erhalten Sie wunschgemäss die Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht aus Ihrer Kapitalabfindung. Hierbei handelt es sich jedoch um den $ 229 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und nicht um einen Auszug aus der Satzung, da die Beitragspflicht der Kapitalabfindsung kein Satzungsrecht ist. Auch handelt es sich nicht um einen Bestandsfall, da diese Art der Kapitalabfindung bereits vor dem 1.1.2004 der Beitragspflicht unterlag." Stimmt das?
Kann ich die Beiträge zurückfordern ?




Antwort geschrieben am 03.02.2011 15:24:55
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Die Referenz auf die Satzung ist korrekt, wenn Sie kein freiwilliges Mitglied waren. Denn durch Satzung wurden bei fast allen KK solche Einnahmen für freiwillige Versicherte als Bemessungsgrundlage miteinbezogen (dies war vor kurzem für rechtsgemäß vom BSG entschieden: Urteil vom 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R).
Wenn man aber versicherungspflichtig war, wurde dies ohne Weiteres nach § 229 SGV geregelt.

Inwieweit die von Ihnen bezogene Kapitalabfindung schon zu versteuern war, hängt davon ab, ob Ihre Versorgungsleistung von vornherein als einmalige Kapitalleistung zu erbringen war.

Denn nach der bis 31.12.2003 geltenden gesetzlichen Regelung waren Versorgungsleistungen, die von vornherein als einmalige Kapitalleistung zu erbringen waren, nicht beitragspflichtig. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Beitragspflicht auch dann verneint, wenn innerhalb einer bestimmten Frist vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarungsgemäß anstelle einer laufenden Leistung eine Kapitalabfindung beantragt werden konnte (BSG vom 30.03. 1995 SozR 3-2500 § 229 Nr. 10).
Mit der Änderung des § 229 Abs. 1 SGB V ab 2004 ist jede Kapitalleistung, die als Versorgungsbezug zu werten ist, weil sie anstelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus früherer Beschäftigung oder Tätigkeit gewährt wird, beitragspflichtig. Es kommt nicht mehr darauf an, ob an sich zugesagte oder vereinbarte laufende Versorgungsbezüge kapitalisiert werden, ein Wahlrecht zwischen einer laufenden oder einer einmaligen Leistung bestand und wann gegebenenfalls die Entscheidung für eine Kapitalleistung getroffen wurde oder zu treffen war. Denn die Regelung erfasst auch originäre Kapitalleistungen und soll hierdurch aus Gründen der Gleichbehandlung verhindern, dass die Beitragspflicht durch entsprechende Vereinbarungen umgangen werden kann.

Ohne weitere Prüfung aller relevanten Unterlagen kann daher keine abschließende Antwort gegeben werden.

Wenn aber der Bescheid 2004 rechtskräftig wurde, werden Sie kaum eine Chance haben, dagegen vorzugehen und ggf. Beiträge zurückerstattet zu bekommen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2011 16:41:55

Sie schreiben zu versteuern , sie meinen beitragspflichtig ?
"die von Ihnen bezogene Kapitalabfindung schon zu versteuern war, hängt davon ab, ob Ihre Versorgungsleistung von vornherein als einmalige Kapitalleistung zu erbringen war."


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.02.2011 16:44:18

Entschuldigen Sie, ich habe mich verschrieben. Ich meinte beitragspflichtig.
Danke für den Hinweis.

Falls Sie noch eine Nachfrage haben, kontaktieren Sie mich per Email, da diese Plattform nur eine Nachfrage erlaubt und mit Ihrem Hinweis bleibt daher diese Möglichkeit für Sie gesperrt.

Mit freundlichen Grüßen
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