Frage geschrieben am 10.04.2009 18:46:15
Krankenkassenbeitrag auf Direktversicherung - privat weitergeführt.
Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 12791nach Auszahlung der Direktversicherung verlangt die KV Beiträge darauf.
Mein früherer Arbeitgeber hatte im Rahmen eines Gruppenvertrags diese Direktversicherung für mich abgeschlossen.
Nach meinem Ausscheiden habe ich diese privat weitergeführt.
Genau für diese Fallkonstellation liegt nach meinen Informationen noch eine Verfassungsbeschwerde beim BVG.
Im Widerspruch gegen den Beitragsbescheid meiner KK habe ich gebeten das Verfahren ruhen zu lassen, bis die Entscheidung des BVG vorliegt.
Leider ist meine KK auf das Angebot nicht eingegangen und hat den Widerspruch nun abschlägig beschieden.
Meine Fragen:
- Ist die o.a. Fallkonstellation noch anhängig oder gibt es bereits eine Entscheidung?
- Ist es sinnvoll gegen den Bescheid der KK Klage zu erheben, vor allem im Hinblick auf die durch das BVG bereits abschlägig entschiedenen anderen Fallkonstellationen?
- Ist eine Einwilligung zum Ruhen des Verfahrens eine Kulanz der KK, könnte man die Zustimmung per Sozialgericht erzwingen?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.04.2009 19:13:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 430
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Entsprechend § 229 Abs 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare und damit beitragspflichtige Einnahmen auch Renten der betrieblichen Alterversorgung.
Hierzu hat das Bundessozialgericht entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne dieser Vorschrift auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden.
Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Alterversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts verstößt § 229 Abs. 1 SGB V auch dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Kapitalleistungen ganz oder teilweise auf eigenen Beitragszahlungen des Arbeitnehmers beruhen. (BSG, Urteil vom 12.11.2008, Az. B 12 KR 9/08 R)
Eine gegen § 229 Abs. 1 SGB V gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2008 nicht zur Entscheidung angenommen. (BVerfG, Nichtannahmebschluss vom 07.04.2008, Az. 1 BvR 1924/07)
Ich darf aus dem Orientierungssatz dieser Entscheidung wie folgt zitieren:
„Die Heranziehung von Versorgungsbezügen in Form der nicht wiederkehrenden Leistung – wie die Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung – zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gem § 229 Abs. 1 S 3 SGB V (...) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.“
Sofern daher die vermeintliche Verfassungswidrigkeit der einzige Angriffspunkt hinsichtlich des Bescheides der Krankenkasse ist, dürfte eine Klage vor dem Sozialgericht angesichts der eindeutigen Rechtssprechung sowohl des Bundessozialgerichts als auch des Bundesverfassungsgerichts leider keine Aussicht auf Erfolg versprechen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keine günstigere Mitteilung machen kann, hoffe jedoch dennoch, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch frohe Feiertage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
Payerstrasse 82
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www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.04.2009 20:46:57
Sehr geehrter Herr Vogt,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Laut VDK ist die Fallkonstellation (Gemischt dotierter Vertrag) wie oben angeführt vom BVG noch nicht entschieden.
Um allein den Widerspruch aufrechtzuerhalten, wird wohl eine Klage notwendig sein, sehe ich das richtig?
noch frohe Feiertage
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Vogt,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Laut VDK ist die Fallkonstellation (Gemischt dotierter Vertrag) wie oben angeführt vom BVG noch nicht entschieden.
Um allein den Widerspruch aufrechtzuerhalten, wird wohl eine Klage notwendig sein, sehe ich das richtig?
noch frohe Feiertage
mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.04.2009 22:00:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern bezüglich dieser Fallkonstellation tatsächlich noch ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig ist, was von mir nicht bestätigt werden kann, sollten Sie gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid innerhalb der Monatsfrist Klage vor dem Sozialgericht erheben und dort das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG beantragen.
Vor den Sozialgerichten besteht kein Anwaltszwang und das Verfahren ist gerichtskostenfrei, so dass Sie durch die Klage kein Kostenrisiko eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ra Michael Vogt
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern bezüglich dieser Fallkonstellation tatsächlich noch ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig ist, was von mir nicht bestätigt werden kann, sollten Sie gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid innerhalb der Monatsfrist Klage vor dem Sozialgericht erheben und dort das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG beantragen.
Vor den Sozialgerichten besteht kein Anwaltszwang und das Verfahren ist gerichtskostenfrei, so dass Sie durch die Klage kein Kostenrisiko eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
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