Als ich damals meinen Arbeitsgeber ansprach, erklärte er mir, dass das Jahresgehalt ausschlaggebend ist und ich daher im Glauben war, dass so alles in Ordnung sei. Nun die Nachforderung. Bin ich verpflichtet diese zu bezahlen. Gerne erwarte ich Ihre Antwort. Freundlicher Gruß
Antwort geschrieben am 08.02.2012 14:07:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Anke Thiede
Thomasiusstraße 44, 06110 Halle (Saale), Tel: 034513506042, Fax: 034555872655
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht, Strafrecht
Bewertungen: 16
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass bei Ihnen tatsächlich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im fraglichen Zeitraum vorlag.
Zur Verständigung vorab eine kurze Definition:
Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro pro Monat nicht übersteigt.
Dabei geht es um das regelmäßige Arbeitsentgelt. Das bedeutet, daß nicht jede einzelne Woche oder jeder einzelne Monat zählt, sondern der Durchschnitt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist nicht entscheidend.
Umgangssprachlich wird von Minijobs gesprochen.
In diesem Verdienstbereich fallen für Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an (Brutto für Netto). Für den Arbeitnehmer bleibt eine derartige Tätigkeit auch als Nebenbeschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei.
Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 30% mit folgender Aufteilung: 15% für Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI), 13% für Krankenversicherung (§ 249b SGB V) und 2% Steuern.
Hinsichtlich der Versicherungspflichten ist folgendes zu beachten:
Grundsätzlich besteht für einen geringfügig Beschäftigten Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung (vgl. § 7 SGB V zur GKV). Wer als Mini-Jobber nicht anderweitig krankenversichert ist (z.B. Familienversicherung), muss sich auf eigene Kosten freiwillig versichern.
Übersteigt der Verdienst die 400 € - Grenze, wird die Gleitzonen-Regelung wirksam.
Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er in den Genuss einer vollwertigen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kommt.
Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt geht nicht hervor, wie das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung ursprünglich zustande gekommen ist. Dies müsste für eine konkrete Beantwortung aufgeklärt werden.
Ich gehe davon aus, dass das Versicherungsverhältnis bereits vor Beginn der geringfügigen Beschäftigung bestand und weiter fortgeführt worde.
Bezüglich der Nachforderung kann ich Ihnen mangels Angaben keine konkrete Antwort geben.
Es gibt aus meiner Sicht folgende Möglichkeiten:
1. Wenn Sie familienversichert sind, dürfte eine Nachforderung wohl nicht erfolgen.
2. Sollten Sie durch die Arge versichert sein, dürfte das Versicherungsverhältnis ebenfalls abgedeckt sein.
3. Sollten Sie bereits vorab freiwillig versichert gewesen sein, könnte die Nachforderung berechtigt sein.
Es bedarf weiterer Sachverhaltsangaben, um eine konkrete Anwort geben zu können.
Insoweit verweise ich Sie auf die Nachfragefunktion, in der Sie gegebenfalls ergänzenden Sachverhalt darlegen können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
Thiede&Günther Anwaltskanzlei
Thomasiusstraße 44
06110 Halle (Saale)
Tel.: 0345-13506042
Fax: 0345-55872655
E-Mail:
rechtsanwalt-thiede@gmx.de
Homepage:
www.thiede-günther-anwaltskanzlei.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.02.2012 16:44:28
1. ich bin nicht familienversichert und das Arbeitsverhältnis endet im Februar 2010, nachdem die Firma nicht genügend Aufträge hatte.
2. Ich bin nicht über die Arge versichert bzw. gemeldet.
3. ich war bei der Firma von 2008 bis 2010 versichert. Im Rahmen einer Gleitzonen-Regelung über 400 Euro, damit ich die Sozialbeiträge anteilig vom Arbeitsgeber bezahlt bekomme. Als die Arbeitsstunden weniger wurden, fragte ich meinen Arbeitgeber bezügl. meiner Sozialbeiträge, worauf ich als Antwort bekam "der Jahresdurchschnitt" ist ausschlaggebend. Also, war für mich die Sache erledigt. Und nun die Nachforderung nach einer Betriebsprüfung.
Meine Frage an Sie. Ist der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dafür verantwortlich sich selbst zu versichern, wenn man auf Grund des Monatslohns, der nun auf Grund der Auftragslager geringer wurde, das zu melden und das Beschäftigungsverhältnis dahingehend zu ändern, dass der Arbeitnehmer selbst für die Krankenversicherung aufkommen muss? Wer soll buchen führen? Bzw. hat der Arbeitgeber keine Pflicht das selbst zu erkennen und zu reagieren. Freundlicher Gruß, Helga Bitterich
1. ich bin nicht familienversichert und das Arbeitsverhältnis endet im Februar 2010, nachdem die Firma nicht genügend Aufträge hatte.
2. Ich bin nicht über die Arge versichert bzw. gemeldet.
3. ich war bei der Firma von 2008 bis 2010 versichert. Im Rahmen einer Gleitzonen-Regelung über 400 Euro, damit ich die Sozialbeiträge anteilig vom Arbeitsgeber bezahlt bekomme. Als die Arbeitsstunden weniger wurden, fragte ich meinen Arbeitgeber bezügl. meiner Sozialbeiträge, worauf ich als Antwort bekam "der Jahresdurchschnitt" ist ausschlaggebend. Also, war für mich die Sache erledigt. Und nun die Nachforderung nach einer Betriebsprüfung.
Meine Frage an Sie. Ist der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dafür verantwortlich sich selbst zu versichern, wenn man auf Grund des Monatslohns, der nun auf Grund der Auftragslager geringer wurde, das zu melden und das Beschäftigungsverhältnis dahingehend zu ändern, dass der Arbeitnehmer selbst für die Krankenversicherung aufkommen muss? Wer soll buchen führen? Bzw. hat der Arbeitgeber keine Pflicht das selbst zu erkennen und zu reagieren. Freundlicher Gruß, Helga Bitterich
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.02.2012 19:38:43
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei Vorliegen einer Gleitzonenregelung stellt sich die Rechtslage etwas anders dar.
Zum Verständnis sei kurz die Gleitzonenregelung dargestellt (§ 20 Abs. 2 SGB IV):
"Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend."
Bei schwankendem Einkommen kommt es hier tatsächlich auf das (jahres-)durchschnittliche Bruttogehalt an.
Bei einer Gleitzonenregelung zahlt der Arbeitgeber seinen vollen Beitrag auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, während der Beitragssatz des Arbeitnehmers "gleitend" ansteigt.
Wenn ich Sie jedoch richtig verstanden habe, hat lediglich Ihr Arbeitgeber die pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt, wie es bei einer geringfügigen Beschäftigung üblich ist. Von Ihnen selbst sind keine Beiträge bezahlt worden.
Gemäß § 7 SGB V besteht jedoch bei geringfügiger Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, so dass gegebenefalls eine freiwillige gesetzliche Versicherung abgeschlossen werden muss.
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, sich angemessen und umfassend krankenzuversichern. Den Arbeitgeber trifft hier auch keine Aufklärungspflicht.
Nach den nunmehr von Ihnen mitgeteilten Umständen könnte eine Nachzahlungsverpflichtung also tatsächlich gegeben sein.
Dies kann jedoch ohne Kenntnis der näheren Umstände des Arbeitsverhältnisses sowie des Arbeitsvertrages und im Rahmen der hier durchgeführten Erstberatung nicht abschließend beurteilt werden.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie gern im Wege einer Direktanfrage an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei Vorliegen einer Gleitzonenregelung stellt sich die Rechtslage etwas anders dar.
Zum Verständnis sei kurz die Gleitzonenregelung dargestellt (§ 20 Abs. 2 SGB IV):
"Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend."
Bei schwankendem Einkommen kommt es hier tatsächlich auf das (jahres-)durchschnittliche Bruttogehalt an.
Bei einer Gleitzonenregelung zahlt der Arbeitgeber seinen vollen Beitrag auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, während der Beitragssatz des Arbeitnehmers "gleitend" ansteigt.
Wenn ich Sie jedoch richtig verstanden habe, hat lediglich Ihr Arbeitgeber die pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt, wie es bei einer geringfügigen Beschäftigung üblich ist. Von Ihnen selbst sind keine Beiträge bezahlt worden.
Gemäß § 7 SGB V besteht jedoch bei geringfügiger Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, so dass gegebenefalls eine freiwillige gesetzliche Versicherung abgeschlossen werden muss.
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, sich angemessen und umfassend krankenzuversichern. Den Arbeitgeber trifft hier auch keine Aufklärungspflicht.
Nach den nunmehr von Ihnen mitgeteilten Umständen könnte eine Nachzahlungsverpflichtung also tatsächlich gegeben sein.
Dies kann jedoch ohne Kenntnis der näheren Umstände des Arbeitsverhältnisses sowie des Arbeitsvertrages und im Rahmen der hier durchgeführten Erstberatung nicht abschließend beurteilt werden.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie gern im Wege einer Direktanfrage an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
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