Antwort vom
26.12.2010 | 11:33
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage wie folgt:
Als krankenversicherungspflcihtiger Student gem. §
5 Nr. 9 und 10 SGB V haben Sie gem. §
245 SGB V nur 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes zu entrichten. Dieser dürfte bei 15 % liegen, so das Sie etwa 10,5% zuzüglich eines Sondersatzes Ihrer Krankenkasse, den es aber auch nicht geben muss. Sie sind aber offensichtlich nicht versicherungspflichtiger Mitglied, sondern freiwillig versichert. Dazu müssen Sie irgendetwas unterschrieben haben. Deswegen erhöhen sie diese Beiträge unabhängig vom Einkommen. Sie haben aber nicht ausdrücklich gesagt, dass dies der Fall ist. Das erschwert die Prüfung erheblich. Gem. §
236 SGB V ist sind Beiträge der Studenten festgelegt.
Sie sollen erstmal eine schriftliche Auskunft der KK einholen, auf welcher Basis Sie versichert sind und wie die Beiträge errechnet werden. So wie Sie das hier geschrieben haben, muss ich Rückschlüsse aus dem Gesetz ziehen, was passiert gewesen sein muss.
Nach der Auskunft kann man dagegen vorgehen, wobei Sie nach meiner Meinung Austritt aus der freiwilligen KV erklären sollen und sich sollen in der Pflichtmitgliedschaft versichern lassen.
Sie sind ab dem 30. Lebensjahr nach dem §
5 Nr. 9 SGB V nicht versicherungspflichtig, so dass Sie sich auch privatversichern können.
Nachfrage vom Fragesteller
04.01.2011 | 19:29
Sehr geehrter Herr Koca,
vielen Dank für Ihre Antwort.
In der Zwischenzeit habe ich von meiner Krankenkasse folgende Informationen bekommen:
Seit dem Jahr 2007 bin ich freiwillig bei der KKH versichert, nach Vollendung des 14. Fachsemesters. Ich bin damals der Aufforderung der KKH gefolgt und habe Antrag auf einkommensabhängige Beitragsbemessung gestellt, um konkret für die Dauer eines Semesters noch als Examenskandidat eingestuft zu werden und begünstigten Beitrag zu zahlen. Daraufhin erhielt ich immer wieder solche Anträge. Mein individueller Fall als direkte Promovendin wurde dabei immer ignoriert, trotz Nachweisen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des SGB V beinhaltet ja aber, dass eine weitere Versicherungspflicht über das 14. Fachsemester oder 30. Lebensjahr hinaus vorliegt, wenn die Art meiner Ausbildung das Überschreiten der Altersgrenze bzw. der Fachsemestergrenze rechtfertigt.
Ich wurde aufgrund meiner besonderen Leistungen im Studium nach gesonderten Eignungsprüfungen (= zusätzliche Prüfungen zu den Pflichtprüfungen und Pflichtsemesterstunden gem. Studienordnung) zur Promotion zugelassen. Ich habe also bisher keinen akademischen Abschluss und bin daher auch noch als ordentliche Studierende immatrikuliert und nicht als Doktorandin. Da sich eine Promotion doch von Umfang und Zeitaufwand (Recherchereisen, Auswertung, Forschung) her wesentlich von einer Magisterarbeit unterscheidet und sich somit also auch die Art meiner Ausbildung geändert hat, war eine Überschreitung der Grenzen unumgänglich. I
Hat mich die KKH hier nicht suggestiv vorschnell zur einkommensabhängigen Beitragsbemessung als freiwillig Versicherte gedrängt? Habe ich die Möglichkeit, rückwirkend meinen Fall aufzurollen?
mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.01.2011 | 21:46
Sehr geehrte Doktorstudentin,
Ihre Nachfrage ist sehr schwierig und hat mit der ursprünglichen Frage nicht mehr viel gemeinsam, da Sie zuerst nach einem primären Anspruch gefragt habet; jetzt nach einem sekundären. Ich antworte denoch diese Nachfrage kulanterweise: Soweit Sie meinen, ob es eine Möglichkeit gäbe, Ihren Fall rückwirkend aufzurollen, gehe ich davon aus, dass Sie meinen, ob es möglich wäre, dass Ihnen die gezahlten Beiträge zurückerstattet werden.
Sie haben bisher Beiträge gem. § 240 SGB V einkommenabhängig entrichtet(bzw. entrichten Sie diese immer noch).
Der freiwilligen Versicherung sind Sie mit einer Erklärung beigetreten.Diese Beitrittserklärung ist eine Willenserklärung, so dass ein Verwaltungsvertrag vorliegt. Man sollte jetzt den Vertrag erfolgreich anfechten mit der Folge, dass Bereicherungsanspüche wegen Nichtigkeit des Vertrages entstehen können.
Nichtigkeit gem. § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB liegt vor, wenn ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde. Man sollte jetzt praktisch darlegen, dass der Vertrag gegen § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V verstöße und dass dies in Bezug auf § 9 Abs. 1 SGB V ein gesetzliches Verbot sei. Dann hätten Sie Ansprüche gem. § 812 ff BGB. Dann kämen auch Einwände gegen den Anspruch aus dem Entreicherungsrecht, § 818 Abs. 3 BGB. Diese Prüfung kann hier innerhalb der Erstberatung nicht vorgenommen werden. Ich kann nicht vollständig ausschließen, dass die genannten Vorschriften ein gesetzliches Verbot darstellen.
Es besteht möglicherweise ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Dieser entsteht, wenn Sie nicht auf einen Anspruch hingewiesen worden sind. Ein Anspruch auf diese Mitgliedschaft entsteht unter genannten Voraussetzungen. Die KK ist aber der Meinung, dass Ihnen dieser Anspruch nicht zustehen würde. Auch diese Vorgehensweise ist nicht von der Hand zu weisen. Das kann aber nicht im Rahmen der Erstberatung abschließend beurteilen werden. Das sind nur richtugnsweisende Rechtsgedanken.
Für die Geltendmachung dieser Ansprüche benötigen Sie einen Anwalt. Es ist sehr lainefeindlich vertragliche Ansprüche geltend zu machen. Ich kann das auch abschließend prüfen und Ihnen Ihre Aussicht auf Erfolg in einem gerichtlichen Verfahren mitteilen. In diesem Fall würde ich Ihnen die bereits bezahlten Gebühren anrechnen. Sie können natürlich auch einen anderen Anwalt mit der Angelegenheit beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
26.12.2010 | 14:31
Sehr geehrter Student,
noch etwas ist zu bemerken : Bevor Sie Austritt erklären, sollen Sie in der Studienordnung anschauen, unter welchen Voraussetzungen Sie als Doktorand eingeschrieben bleiben können. Es gibt Studienordnungen, die verlangen, dass Sie eine Mitgliedschaftsbescheinigung für Studierende verlangen, um sich zurückmelden zu können.
Mit freundlichen Grüßen