Ein Bekannter von mir hat seit 1993 eine selbständige Tätigkeit in einem Finanzunternehmen als Berater. Zugleich hat er eine hauptberufliche Tätigkeit in einem medizinischen Beruf. Hier zahlt er bzw. werden ihm Sozialabgeben abgezogen insbesondere natürlich auch Krankenkassenbeiträge. Diese Tätigkeit umfasst ca. 40 Stunden im Monat. In seiner Selbständigen Tätigkeit sind es weitaus mehr Arbeitsstunden. Nach Recherchen im Internet hat er herausgefunden dass er möglicherweise Krankenkassenbeiträge nachzahlen müsste. Da aus dem Einkommen einer Selbständigen Tätigkeit auch Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssten. Sein Einkommen ist in der Regel 2- bis 3-mal so hoch wie in seiner Haupttätigkeit . Bisher hat er es unterlassen der Krankenkasse dies an zu zeigen. Sind hier mit Folgen zu rechnen und wenn ja wie würden diese aussehen. Oder wird es nie soweit kommen. Dieses Jahr hat er Bilanzen der letzten 3 Jahre machen müssen nun hat er Angst das dies durch das Finanzamt weitergeleitet wird und somit alles auffliegt.
Im Vor raus vielen Dank für die Antwort
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Diese Antwort ist vom 6.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.03.2010 12:29:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13, 49134 Wallenhorst, Tel: 05407-8575168, Fax: 05407-8575169
Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 301
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ob aus dem Einkommen einer selbstständigen Tätigkeit Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssen, hängt von dem versicherungsrechtlichen Status des Mitgliedes der GKV ab und davon ab, ob es Rente oder Versorgungsbezüge bezieht.
Gehört das Mitglied zum Kreis der versicherungspflichtig Beschäftigten und bezieht es weder Rente noch Versorgungsbezüge, zählt das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Für versicherungspflichtig Beschäftigte sind diese in § 226 SGB 5 abschließend aufgezählt: das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie das Arbeitseinkommen (Gewinn aus einer selbstständigen/gewerblichen Tätigkeit), soweit das Arbeitseinkommen neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Handelt es sich hingegen um eine freiwillige Mitgliedschaft oder um ein versicherungspflichtiges Mitglied aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 (Versicherungspflicht wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall), so richten sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB 5. Für die Beitragsbelastung ist dann die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes maßgebend, also auch das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit.
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren allerdings erst nach dreißig Jahren (§ 25 SGB 4). Bei freiwilligen Mitgliedern verlangt die Krankenkasse regelmäßig Auskunft über die Einnahmen und die Steuerbescheide des Mitglieds. Wurden da falsche Angaben gemacht, müsste ggf. auch mit einem Strafverfahren gerechnet werden.
Hinzu kommen dann Säumniszuschläge nach § 24 SGB 4. Wenn der Beitragsschuldner allerdings glaubhaft machen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte, entfallen die Säumniszuschläge.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie oben unter dem Link „Profil“.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.03.2010 14:00:44
"Handelt es sich hingegen um eine freiwillige Mitgliedschaft oder um ein versicherungspflichtiges Mitglied aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 (Versicherungspflicht wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall), so richten sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB 5. Für die Beitragsbelastung ist dann die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes maßgebend, also auch das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit. "
Die betreffende Person war für ihre Tätigkeit im medizinischen Bereich pflichtversichert und dem zu Folge im Krankheitsfall Abgesichert. Das würde heißen er bräuchte für seine Tätigkeit als Finanzberater in der er ein viel höhers einkommen hatte keine Beiträge zahlen?
MfG
"Handelt es sich hingegen um eine freiwillige Mitgliedschaft oder um ein versicherungspflichtiges Mitglied aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 (Versicherungspflicht wegen fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall), so richten sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB 5. Für die Beitragsbelastung ist dann die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes maßgebend, also auch das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit. "
Die betreffende Person war für ihre Tätigkeit im medizinischen Bereich pflichtversichert und dem zu Folge im Krankheitsfall Abgesichert. Das würde heißen er bräuchte für seine Tätigkeit als Finanzberater in der er ein viel höhers einkommen hatte keine Beiträge zahlen?
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.03.2010 14:42:04
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, weil bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Gewinn nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählt, solange keine Rente oder Versorgungsbezüge bezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, weil bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Gewinn nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählt, solange keine Rente oder Versorgungsbezüge bezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
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