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Frage geschrieben am 18.02.2011 12:15:27

Krankenkassenbeitrag - Student mit selbst. Nebeneink.

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 866
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Student mit fast 34 Jahren (verheiratet mit Studentin ohne nennenswerte eigene Einkünfte) bin ich freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Kürzlich habe ich zur Berechnung des Beitrags in 2010/2011 den Steuerbescheid 2009 eingereicht(2010 liegt noch nicht vor).
In 2009 hatte ich für einen Studenten relativ hohe (5-stellige) Einkünfte aus einer selbst. Beratungstätigkeit.
Die selbst. Tätigkeit beträgt im Durchschnitt maximal nur 1-2 Stunden pro Woche, es handelte sich hierbei um ein erfolgsabhängige einmalige Provision aus einer Vermittlung von Finanzdienstleistungen.
Der Status ist also "echter" Student mit unregelmäßigen selbst. Nebeneinkünften.
Durch das Studium habe ich wie meien Frau auch realitv hohe Aufwendungen (je € 4.000 p.a.), die das Finanzamt bisher leider "nur" als Sonderausgaben(Berufsausbildungskosten) anerkannt hat.
Die Krakenkasse hat nun zur Berechnung des neuen Beitrags nur den Gewinn aus Gewerbetätigkeit angesetzt ohne Berücksichtigung der Sonderausgaben.
1.) Ist dies richtig? Ich dachte immer, als Student zählt das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen. Der Beitrag hat sich damit immerhin mehr als verdoppelt.
2.) Im Vorjahr hatte ich lediglich EUR 5.000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Trotzdem hat die KK bisher konstant monatlich ca. EUR 140,- p. M. inkl. Pflegevers eingezogen (zuviel?). Habe ich dort dann nicht noch eine Art Guthaben?
Vielen Dank für Ihre Mühe!


Antwort geschrieben am 18.02.2011 12:51:49
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Bitte beachten Sie, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Der Beitrag für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge in der freiwilligen GKV wird durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides durch die Krankenkasse festgestellt. Die Krankenkasse ist hier an die vom Finanzamt festgestellten Gewinne gebunden, da eine Ermittlung des Einkommens nach Einkommenssteuerrecht für die Beitragsbemessung vorgesehen ist.

Da Ihnen das Finanzamt die Studienkosten nicht anerkennt, kann eine Anerkennung auch nicht bei der Beitragsbemessung der freiwilligen GKV erfolgen.

Seit 2009 wird die Beitragbemessung durch den Spitzenverband GKV geregelt. (§ 240 SGB V).

Der Spitzenverband gibt die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung heraus.

§ 7 regelt dann die Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen.

§ 7 Absatz 7 regelt folgendes:

(7) Die Voraussetzungen für die Beitragsbemessung nach Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 sind vom Mitglied nachzuweisen. Das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Legt das Mitglied den Einkommenssteuerbescheid später vor und ergäbe sich eine günstigere Beitragsbemessung, sind die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen. Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, werden die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis
zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig nach den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt.

Dementsprechend ändert sich der Beitragssatz immer einen Monat nach Erlass des Einkommensteuerbescheides. Wenn Ihre Einkünfte also in 2010 niedriger waren, sollten Sie zügig Ihren Einkommensteuerbescheid bei der Krankenkasse vorlegen, damit der Beitragssatz wieder angepasst werden kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2011 13:07:29

Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nur noch kurz zur Nachfrage: hätte das Finanzamt die höchstrichterlich eigentlich richtige Berücksichtigung als Werbungskosten (hier gibt es ja leider einen Nichtanwendungserlass) vorgenommen, wäre die Berechnungsgrundlage also niedriger?
Und bezüglich der m. E. zu hohen Beiträge im Vorjahr, in dem die KK nicht auf meinen niedrigeren Steuerbescheid reagiert hat, kann ich nichts mehr machen?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2011 13:13:00

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ja, wenn das Finanzamt die Studienkosten als Werbungskosten bei den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb anerkannt hätte, so wäre Ihr zu versteuerndes Einkommen geringer und damit auch die Beitragssätze der GKV geringer ausgefallen.

Beim Vorjahr gehe ich davon aus, dass Sie das Jahr 2008 meinen. Die Krankenversicherung ist verpflichtet, die Beitragsbemessung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Kalenderjahr vorzunehmen. Diese Einstufung gilt so lange bis der nächste Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird.

Ob Sie hier noch etwas erreichen können, kommt maßgeblich darauf an, wann der Steuerbescheid für 2008 ergangen ist und ob dieser der Krankenversicherung vorgelegt wurde. Sollte dies bislang nicht erfolgt sein, können Sie noch eine Überprüfung und abschließende Festsetzung bei der KV verlangen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

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