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Frage geschrieben am 05.11.2011 17:49:30

Krankenkassenbeiträge

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 645
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Mutter bezieht Pension seitens meines verst. Vaters und eine eigene Rente. Leider wurde durch die Zollbehörde nichts an die Krankenkasse abgeführt. Meine Mutter hat von ihrer Rente immer Beiträge gezahlt und dachte, damit ist alles erledigt. Das die Zollbehörde einen Fehler macht konnte sie ja nicht wissen. Nun fordert die Krankenkasse für 5 Jahre rückwirkend über 9000 Euro von meiner Mutter. Sie ist 82 hat keine Rücklagen oder sonstiges Vermögen. Was können wir unternehmen? So viel Geld haben wir nicht und die angebotete Ratenzahlung ist ja wohl ein Witz. Wie lange soll sie denn zahlen, sie könnte, da herzkrank, morgen schon nicht mehr unter uns sein. Wer muss dann zahlen, etwa ich als einzige Erbin?


Antwort geschrieben am 06.11.2011 08:35:04
Rechtsanwältin Andrea Nordmann
Leonhardtstraße 6, 30175 Hannover, Tel: 0511 - 89 711 771, Fax: 0511 - 89 711 772
Fachanwalt Arbeitsrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung
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Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Grundsätzlich kann die Krankenversicherung Ihrer Mutter rückständige Krankenversicherungsbeiträge zurückfordern. Schließlich hat Ihre Mutter aufgrund des fehlerhaften Beitragsabzuges in den vergangenen Jahren auch mehr Rente ausgezahlt bekommen als ihr eigentlich zugestanden hätte.

Allerdings schreiben Sie, dass Beiträge für fünf Jahre gefordert werden. Die Verjährung für rückständige Beiträge ist in § 25 SBG IV geregelt. Sie beträgt vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig werden. Es ist daher möglich, dass die Krankenversicherung auch bereits verjährte Ansprüche mit geltend macht. In diesem Fall sollte gegen den Beitragsbescheid Widerspruch erhoben werden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Hierdurch könnte die Forderung wenigstens reduziert werden.

Im übrigen würde ich Ihrer Mutter anraten, sich mit der Krankenversicherung in Verbindung zu setzen und unter Hinweis auf ihr hohes Alter und ihren Gesundheitszustand eine Niederschlagung oder Reduzierung der Forderung zu erreichen. Angesichts der Höhe der Nachforderung ist ein vollständiger Verzicht der Krankenversicherung eher nicht zu erwarten.

Zu Ihrer zweiten Frage: Im Erbfall gehen alle Rechtsverhältnisse Ihrer Mutter, und damit auch bestehende Verbindlichkeiten, auf Sie über. Sofern der Nachlaß sich mit der Rückforderung der Krankenversicherung als überschuldet darstellt, hätten Sie die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Dann besteht für Sie keine Zahlungsverpflichtung.

Ich rate Ihnen, den Bescheid wegen der Verjährungsfrage und auch für eine grundsätzliche rechnerische Überprüfung einem im Sozialrecht erfahrenen Anwalt vorzulegen.

Für das weitere Vorgehen wünsche ich Ihnen viel Erfolg.

Andrea Nordmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Leonhardtstraße 6
30175 Hannover

Telefon: 0511 - 89 711 771
Telefax: 0511 - 89 711 772

e-mail: nordmann.recht@t-online.de

Für eine Mandatierung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Krankenkassenbeiträge | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-11-08
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