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Krankenkassenbeiträge Arbeitgeber Insolvenz


| 05.12.2011 18:09 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler




Sehr geehrte Damen und Herren,

im August 2003 ging ich in die Regelinsolvenz.

Dank eines schlechten Steuerberaters wurden die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung im letzten Monat vor der Inso nicht rechtzeitig abgeführt.
Ich habe die Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung anerkannt (rund 540 EUR).

Das reine Insolvenzverfahren dauerte 6 Jahre, ich hatte daher keine Wohlverhaltensperiode. Schlußtermin und Restschuldbefreiung wurden 2009 nach genau 6 Jahren und 1 Monat in einem Termin erledigt.

Während dieser Zeit war ich faktisch vom Gesetz her zahlungsunfähig, da Überschüsse gepfändet wurden.


Im März 2011 trat die Krankenkasse AOK Nord-West an mich heran und verlangte die gesamte Summe zzgl. 4% Säumniszuschläge seit 2003.

Gemäß dieser Antwort
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=139979&rechtcheck=2
wäre ein Säumniszuschlag von 2% gängige Rechtsprechung.

Ich habe die Hautforderung nun getilgt, bisher aber keine weitere Forderungsaufstellung erhalten.

Leider konnte ich im Internet keine genauen Angaben zu den Säumniszuschlägen finden.

Werden die 4% (2%) jährlich oder monatlich erhoben?
Werden die immer nur auf die Hauptforderung berechnet, oder auf den kompletten Betrag (Hauptforderung + Säumniszuschlag Vormonat)?

Trifft ersteres zu, wären aus den 540 EUR ja bereits weit über 20.000 EUR geworden und in meinem Leben nicht mehr abzahlbar, da dann jeden Monat rund 1000 EUR weitere Zuschläge auflaufen würden.
In diesem Fall würde ich die Zahlungen sofort einstellen, da ich sowieso unter dem Pfändungsfreibetrag verdiene.

Bitte berechnen Sie mir überschlagsweise mit welcher Restforderung ich höchstens und wenigstens zu rechnen habe (4% und 2%).

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Krankenkassenbeiträge Insolvenz Arbeitgeber
Eingrenzung vom Fragesteller 05.12.2011 | 18:22
05.12.2011 | 21:18

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
230 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Offen gesagt verstehe ich nicht ganz, wie die AOK auf einen Zinssatz von 4 % kommt. Säumniszuschläge betragen gemäß § 24 SGB IV 1 % für jeden angefangenen Monat, berechnet von der auf 50 Euro nach unten abgerundeten Summe. Man müsste also die EUR 540,00 auf EUR 500,00 abrunden, hiervon 1 % wären EUR 5,00, und dies dann für jeden angefangenen Monat ab Fälligkeit rechnen. Ich habe hier einmal den 01.08.2003 angenommen und komme dann auf 100 Monate bis Dezember 2011, also EUR 500,00. Dies ist aber nur überschlägig, da die Krankenkassenbeiträge ja schon vor der Insolvenz fällig waren, es müssten dann wohl noch einige Monate hinzugerechnet werden. Der Säumniszusschlag wird aber nur auf den rückständigen Betrag gerechnet.

Ich kann mir nur vorstellen, dass die AOK ggf. versehentlich den Zinssatz von 4 % angesetzt hat, mit dem zu Unrecht entrichtete Beiträge von den Versicherungen verzinst werden. Diese Zinsforderung berechnet sich nur nach dem Erstattungsanspruch, also nach der Beitragsüberzahlung, ohne Zinseszinseffekt. 4 % von EUR 540,00 wären als nur ca EUR 180,00, wobei ich abermals einen Zinsbeginn ab dem 01.08.2003 gewählt habe, die Fälligkeit der Beiträge korrekt früher liegen dürfte.

Wenn also die AOK jetzt mit weiteren EUR 180,00 auf Sie zukommt, würde ich nicht weiter um eine Reduzierung falschen, denn sie dürfte sich zu Ihren Gunsten verrechnet haben. Abschließend kann dies aber natürlich ers bei Vorlage des Schreibens der AOK beurteilt werden, daher wie immer der Hinweis:

Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

Bewertung des Fragestellers 2012-08-25 | 17:51


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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Wuppertal

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