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Frage geschrieben am 16.02.2010 17:21:10

Krankenkassenbeiträge nachträglich anpassen

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3956
Hallo,
zum Sachverhalt:
Ich bin (noch) bis Ende des Monats freiwillig versichert bei einer gesetztlichen KK. Der "Klassiker" trifft nun ein: Insgesamt ca. 5000 € Nachträgliche "Anpassung" der Beiträge nachdem ich meine 2008er (und nächste Woche meine 2009er) . Einkommenssteuerberechnung durch meine Steuerberaterin einreichte. Festgesetzt waren 330 €, gefordert werden nun 606 € mtl. nachträglich- für fast 24 Monate. Grund aus Sicht der KK: Erhöhtes Einkommenn nicht rechtzeitig gemeldet. Aus meiner Sicht: Nicht früher möglich, leider (selber damit überfordert). Und: Obwohl nach der Neuberechnung "nur" 554 € monatlich verlangt werden hätten dürfen, wird der Höchstbetrag angesetzt, Begründung: Es rechnet sich in der Zukunft ja wieder aus (obwohl ich im Februar wechsele).
Mahngebühren ca. 550 € gesamt seit Dez., wo die erste Forderung der KK eintraf. Ich brauchte so lange, um mir erst einmal über alles klar zu werden (und um alles mit meiner Steuerberaterin aufzuarbeiten) Seitdem Säumnisgebühren i.H.v. 5% auf die Gesamtsumme, die mir aber nach tel. Absprache mit höherer Stelle (Abteilungsleiter) bei der KK erlassen werden, wenn ich jetzt monatlich 1000 € "zurückzahle". Keine andere Lösung möglich, der KK seien "die Hände für Verhandlungen/ Ermessensspielräume gebunden". Berufung der KK auf die regelmäßige bevorstehende Prüfung durch das (...? ) - Amt.
Wie schon gesagt: Wohl "der Klassiker", zumindest nach den häufigen Klagen hier im Internet.
Habe aktuell seit einer Woche einer Ratenzahlungsvereinbarung, in der ich jetzt als "Schuldner" anstatt "Versicherter" bezeichnet werde, zunächst mit entsprechenden Schuld-Bezeichnungs-Änderungen, die die KK aber jetzt nicht anerkennen will, und unter Vorbehalt der rechlichen Prüfung, zugestimmt, wobei ich zusätzlich noch Widerspruchsrecht habe. Habe die Befürchtung, dass sonst die Verzugszinsen (5% mtl. der immer mehr werdendenden Gesamtsumme= ca. 170 €) wieder fällig werden.
Jetzt zu meiner Frage:
Nun ist mir folgendes bei meiner verzweifelten Internetrecherche begegnet:
"Krankenkassenbeiträge für Selbstständige - Nachforderungen sind nur ausnahmsweise erlaubt"
Link: http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-und-finanzen/tipps/finanzwesen/nachforderungen-krankenkassenbeitraege-fuer-selbststaendige.html
Von Erwin Denzler

Wer ist betroffen? | Beitragserstattung möglich

"(21.08.2006) Krankenkassen dürfen den Beitrag für freiwillig versicherte Selbstständige nicht rückwirkend ändern, auch wenn das Einkommen höher war als erwartet. Das bekräftigte nun das Bundessozialgericht (BSG) und legte gleichzeitig eine Ausnahme für Berufsanfänger fest.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt in eigener Sache. Nachdem er in seinem ersten Berufsjahr doch deutlich mehr verdient hatte als erwartet, gab sich die Krankenkasse mit dem ursprünglich geforderten Mindestbeitrag nicht mehr zufrieden. Nach Vorlage des Steuerbescheides verlangte sie eine Nachzahlung von rund 2.000 Euro. Zu Recht, wie das BSG nun entschied (Urteil vom 22.3.2006, B 12 KR 14/05 R). Denn die Krankenkasse hatte den ursprünglichen Beitragsbescheid ausdrücklich unter Vorbehalt erlassen.

Das geht aber nur ausnahmsweise bei Existenzgründern, legten die Richter gleichzeitig fest. Grundsätzlich gelte, "dass die Beiträge der freiwillig Versicherten in der Regel endgültig festgesetzt werden, da der Nachweis geänderter Einnahmen nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden darf." Nur wenn noch kein Steuerbescheid über das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen vorliegt, darf der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung vorläufig festgesetzt und später rückwirkend berichtigt werden. "

Soweit, deshalb bin ich unsicher geworden, ob und dass ich richtig handele. Vielleicht kann die KK ja gar kein Geld von mir verlangen? Und ich muss dem "nur" angemessen widersprechen?

Meine konkrete Frage: Trifft dies aus Ihrer Sicht zu? Und daraus abgeleitet: WAS soll ich tun- Widerspruch mit der realen Gefahr, dass die Säumnisgebühren (wieder) fällig werden? Oder (...) ??? Hintergrund: Ich habe leider keine Rechtsschutz für einen Anwalt, deshalb die Frage hier...
Ich danke im Voraus für Ihre Mühen,
herzliche Grüße
D aus B


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Für freiwillig versicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse richtet sich die Beitragsbemessung entsprechend § 240 SGB V nach den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung“ des GKV Spitzenverbandes.

Entsprechend § 7 Abs. 7 dieser Grundsätze bleibt bei hauptberuflich Selbständigen grundsätzlich das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der Beitrag wird also in diesen Fällen im Einklang mit der Rechtssprechung des BSG zukunftsbeogen festgesetzt.

Etwas anderes gilt für Existenzgründer, die eine selbständige Tätigkeit neu aufnehmen.

Da bei diesen Personen bei Beginn der Existenzgründung noch nicht feststeht, wieviel Einkommen sie erwirtschaften werden, wird der Beitrag hier bis zur Vorlage des ersten Steuerbescheids einstweilig festgesetzt.

Bei diesen Personen ist nach der von Ihnen zutreffend zitierten Entscheidung des BSG eine rückwirkende Neufestsetzung des Beitrags möglich.

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass letztendlich entscheidend sein wird, ob Ihre Beiträge nur vorläufig festgesetzt wurden, da hinsichtlich der Selbständigkeit noch kein Steuerbescheid vorlag, oder nicht.

Waren Sie also 2007 schon selbständig und wurde Ihr Beitrag anhand des entsprechenden Steuerbescheids berechnet, wird eine rückwirkende Erhöhung nicht zulässig sein. In diesem Fall sollten Sie gegen den Beitragsbescheid Widerspruch einlegen.

Wurde Ihr Einkommen dagegen nur geschätzt und der Beitrag vorläufig festgesetzt, da Sie sich neu selbständig gemacht haben, werden Sie sich gegen die rückwirkende Neufestsetzung des Beitrags nur schwerlich zur Wehr setzen können.

In diesem Fall bliebe Ihnen nur die Möglichkeit, mit der Kasse eine Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.

Im Übrigen würde Sie auch ein Widerspruch bedauerlicherweise nicht von der sofortigen Zahlungspflicht entbinden, da dieser in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung entfalten würde.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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