ich bin freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Da ich zu meiner Altersvorsorge 2 bankfinanzierte Eigentumswohnungen erwarb, habe ich negative Einkünfte, zahle jährlich ca 1500 Euro zu.
Miete geht also voll an die Bank.
Bisher hatte ich bei meiner Kasse einen ermäßigten Satz als Geringverdiener.
Jetzt geht die Krankenkasse lt. Satzung von positiven Mieteinnahmen aus und verlangt für 8 Monate Beiträge nach, der ermäßigte Satz soll nicht mehr greifen. Demzufolge auch zukünftig. Für mich geht es hier ans "Eingemachte", ca 1600 Euro Nachforderung.
Auf keine verfügbaren Einkünfte Beiträge zahlen, nicht mal das Finanzamt.....????
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Diese Antwort ist vom 19.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.12.2008 22:43:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 93
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ausschlaggebend für die Beitragsberechnung ist die Beitragssatzung Ihrer Krankenversicherung. Die Satzungen der gKVs sind zum Teil unterschiedlich ausgestaltet.
Üblicherweise müssen Sie bei einer freiwilligen Versicherung von folgenden Kriterien ausgehen:
Alle Einnahmen, die der Lebenshaltung zur Verfügung stehen, sind der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, d.h. sowohl Einkommen aus z.B. selbständiger Tätigkeit, als auch z.B. Einkünfte aus Kapitalanlagen und entsprechend auch Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung.
In der Regel wird die Verrechnung positiver und negativer Einkünfte aus verschiedenen Einkommensarten nicht akzeptiert, d.h. z.B. Gewinne aus selbständiger Tätigkeit können nicht mit Verlusten aus Vermietung verrechnet werden.
Nach Ihrer Angabe werden jedoch hier Verrechnungen innerhalb der Einkünfte aus Vermietung nicht berücksichtigt. Auch dies kann - je nach Satzung - richtig sein, wenn z.B. außerordentliche Abschreibungen angesetzt werden.
Die Bemessungsgrundlage ist in der Regel nicht identisch mit dem im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommen.
Die Beitragsberechnung ist außerdem abhängig davon, in welcher Funktion Sie freiwillig verscihert sind. (Selbständig, Existenzgründer ?)
Sie sollten in jedem Fall Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und diesen umgehend durch einen Rechtsanwalt im Detail prüfen lassen. Legen Sie dem Anwalt unbedingt auch die entsprechende Beitragssatzung der KV vor (ggfs. bei der KV anfordern). Anders kann eine umfassende Beratung nicht erfolgen.
Sollte die Nachforderung gerechtfertigt sein, wird mit der KV vermutlich eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen sein.
Ich bitte um Verständnis dafür, dass hier nur eine erste Einschätzung mit Hinweisen zum weiteren Verfahren erfolgen kann. Die Beitragsmesseung ist von sehr vielen Details abhängig, so dass hier zwingend eine detaillierte Beratung notwendig ist.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -
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