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Frage geschrieben am 14.04.2008 11:01:00

Krankenkassenbeiträge auf eine an mich übertragene Direktversicherung

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5827
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Im Jahre 1995 wurde für mich von meinem Arbeitgeber eine Firmen-Direktversicherung mit einer Laufzeit von 12 Jahren abgeschlossen. Dafür wurden 8 Jahresbeiträge bis zu meinem Renteneintritt einbezahlt.

Mit Erreichen meines 60. Lebensjahres bin ich in den Ruhestand gegangen, die Versicherung wurde von der Firma auf mich privat übertragen und die Firmen-Direktversicherung ist lt.Aussage meines ehemaligen Arbeitsgeber erloschen!

Von der Versicherung wurde mir damals angeboten

1.den mir bis dahin erreichten Versicherungsbetrag auszubezahlen
2.die Versicherung ruhen lassen
3.die Versicherung als privat finanzierte Lebensversicherung weiter zu bezahlen

Ich habe mich entschieden die Versicherung als privat finanzierte Lebensversicherung weiter zu bezahlen. Dafür bekam ich eine neue Versicherungs-Police mit neuer Versicherungsnummer.

Von meiner Rente – von der bereits Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen waren habe ich noch 4 Jahresbeiträge bezahlt.

Die Krankenkasse fordert nun die Beiträge aus den 2/3 der Firmen-Direktversicherung und dem 1/3 aus der oben unter 3. genannten anteiligen Versicherung.

Muss ich wirklich für den gesamten Auszahungsbetrag Beiträge bezahlen?








Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.04.2008 12:32:22
Rechtsanwältin Kathrin Fuchs
Friedrichsstraße 18, 34117 Kassel, Tel: 0561/7663930, Fax: 0561/76639324
Sozialrecht, Medizinrecht, Verkehrszivilrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzbetrages beantworte ich Ihre Frage im Rahmen der Erstberatung und Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt:

Durch die Änderung des § 229 SGB V zum 1.4.2004 wurden die Bezüge aus einer betrieblichen Direktversicherung zum vollen Beitragssatz beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Kapitalabfindungen, die an die Stelle eines Versorgungsbezugs treten, oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt werden, gilt als monatliche beitragspflichtige Einnahme 1/120 der Leistung für längstens 10 Jahre, § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Auf diesen Anteil sind die monatlichen Beiträge zu entrichten.
Da Ihre private Lebensversicherung im unmittelbaren Zusammenhang zur Direktversicherung steht, wird diese "gleichbehandelt", d. h., auch auf die Auszahlungssumme der privaten Lebensversicherung sind Beiträge zu bezahlen.
Günstiger sieht es aus für diejenigen, die vorher eine private Lebensversicherung besassen, diese in die betriebliche Direktversicherung einbezogen wurde und anschließend wieder in eine private Lebensversicherung zurückgeführt wurde. Hier deutet eine erste Entscheidung eines Landessozialgerichtes an, dass dann nur die Beiträge für die Zeit der Direktversicherung zu leisten sind.
Diese Fallkonstellation trifft nach Ihren Angaben aber nicht auf Sie zu.
Die Rechtmäßigkeit der Neuregelung, insbesondere der umstrittene volle Beitragssatz statt des halben Beitragssatzes, steht zur Überprüfung durch das BVerG an.
Allerdings gab es am 04.04.2008 einen ersten Beschluss, der auf die Rechtmäßigkeit der Regelung hindeutet. Eine abschließende Entscheidung der anhängigen Beschwerden wird erst im kommenden Jahr erwartet.
Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen, Widerspruch gegen den vollen Beitragssatz einzulegen und zu beantragen, dass dieser bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das BVerG ruhend gestellt wird.
Leider entbindet das nicht von der Bezahlung des vollen Beitragssatzes.
Achten Sie bitte noch darauf, dass bei Ihnen die Beitragsbemessungsgrenze für die Berechnung der Beiträge nicht überschritten wurde. Diese liegt derzeit bei einem Monatseinkommen von 3.600 €.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Gerne können Sie auch von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch machen.

Noch ein Hinweis: Die Beantwortung Ihrer Frage beruht auf Ihren Angaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann das Ergebnis völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen


Fuchs
Rechtanwältin

Tel: 0561/7663930
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