Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema zahlt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wollte mich einmal nach meinen Möglichkeiten zur folgenden Situation erkundigen.
Ich bin Unternehmer und somit freiwillig privat krankenversichert.
Die Versicherung besteht sei Herbst letzten Jahres.
Ich war im Januar bei meinem neuen Hausarzt zweck Checkup (ich habe wieder mit Sport - Laufen - angefangen) und wurde von ihm untersucht. Die Rechnungen für die Kosten der Untersuchung(en) habe ich umgehend an die KK weitergeleitet, damit diese innerhalb des Zahlungsziels des Arztes und des beteiligten Labors die Rechnugen begleichen kann.
Die KK schickte daraufhin Unterlagen zur Unterzeichnung (u.a. eine Auskunftsvollmacht zur Umgehung der ärztlichen Schweigepflicht, einen Fragebogen für mich und meinen Arzt und einen für den Vorversicherer), welche ich ausgefüllt und unterschrieben der KK habe zukommen lassen.
Nun verlangt die KK weiterhin eine Vollmacht, um von meinem alten Hausarzt Informationen einholen zu können. Die Vollmacht solle unverändert und unterzeichnet umgehend zurückgesandt werden.
Leider liest sich diese Vollmacht in meinen Augen wie ein "Blanko-Check" zur Auskunftseinholung. Aus diesem Grunde - ich war seit meiner Kindheit in der anderen Praxis - möchte ich diese Vollmacht nicht ausstellen, zumal die Behandlungen, um die es geht, nichts mit meiner medizinischen Vorgeschichte zu tun haben.
Die KK hat bisher keinen Cent übernommen und die Kulanz meines Arztes neigt sich auch dem Ende entgegen, zumal die Rechnung im oberen dreistelligen Bereich liegt.
Kann ich die KK zu einer zügigen Zahlung "zwingen"? Kann ich - im Falle einer Weigerung zur Unterzeichnung der Vollmacht meinerseits und der daraus potenziell resultierenden Nichtzahlung der KK die von mir seit Beginn der Versicherungszugehörigkeit gezahlten Beträge zurückverlangen?
Mit freundlichen Grüßen!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.07.2008 15:21:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
Fachanwalt Medizinrecht, Insolvenzrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 238
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Die Leistungspflicht einer privaten Krankenversicherung richtet sich nach dem abgeschlossen Vertrag, dem Tarif nebst Tarifbedingungen sowie ggf. sonstigen Vereinbarung. Die lehnen sich zumeist grob an den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherer (MB/KK) an, können aber im Einzelfall Abweichungen beinhalten. Mangels Kenntnis Ihrer vertraglichen Regelungen kann ich meine Antwort nur auf die allgemeinen Musterbedingungen beziehen; entscheidend sind aber Ihre getroffenen Vereinbarungen, die Sie in Ihrem Vertrag nachsehen können.
Nach §§ 6 I, 9 II MB/KK sind die Versicherungsnehmer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Zudem ist der Versicherer zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht werden.
Diese Auskunftsobliegenheit umfasst insbesondere die Verpflichtung des Versicherten, den Krankenversicherer zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen, und ihm für die Einholung ärztlicher Auskünfte erforderliche Schweigepflichtentbindung zu geben. Grundsätzlich wird hinsichtlich Art und Umfang dieser Verpflichtung abgegrenzt, ob dies für die Leistungsentscheidung in dieser Form tatsächlich notwendig ist. Im Einzelfall besteht dabei durchaus Beurteilungsspielraum, der mit dem Recht des Versicherten auf Selbstbestimmung abzustimmen ist. Ob bei Ihnen vorliegend eine Grenze überschritten ist, kann ich mangels Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes nicht abschließend beurteilen. Hinsichtlich bereits ergangener gerichtlicher Einzelfallentscheidungen kann ich Sie im Rahmen dieses Forums nur auf die einschlägige Kommentierung z.B. in Bach/Moser/Bach, §§ 9, 10 MB/KK Rz. 18ff. verweisen.
Ihnen verbleiben im Ergebnis zwei Möglichkeiten. Entweder Sie kommen den Auskunftspflichten nach oder Sie versuchen, Ihr Interesse auf Selbstbestimmung durchzusetzen und verweigern die weiteren Aufforderungen insgesamt oder beschränken die Vollmacht auf abgrenzbare Teilbereiche. Sollte die Versicherung in der Folge deshalb eine Leistung ablehnen, bestünde die Möglichkeit, die Leistungsablehnung des Versicherers bzw. die Zulässigkeit der Anforderung der (weiteren) ärztlichen Berichte gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies ist mit einem gewissen Zeit- und Kostenfaktor verbunden; teilweise bietet sich daher auch eine Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Krankenversicherung an, der dabei den Hintergrund der Anforderungen erklären sollte, wobei ggf. auf eine anwaltliche Unterstützung zurückgegriffen werden kann.
Ungeachtet dessen habe ich Sie zudem darauf hinzuweisen, dass die privatärztlichen Rechnungen Ihres Arztes ungeachtet einer Erstattung durch eine private Krankenversicherung zu zahlen sind. Denn Art und Umfang der Erstattung richten sich ausschließlich nach dem geschlossenen Vertrag, der dem Arzt nicht bekannt ist und auf den dieser keinen Einfluss hat. Bei kostenträchtigen Behandlungen sollte daher vorab eine Leistungszusage eingeholt werden.
Die Beiträge können Sie im Übrigen nicht zurück verlangen; Ihnen verbleibt nur der Wechsel des Versicherungsunternehmens, wenn Sie mit der Art der Abwicklung unzufrieden sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
Tel.: 06131 / 333 16 70
mail@ra-freisler.de
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