Frage geschrieben am 22.10.2009 10:32:14
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Krankenkasse über Beitragsrückständ nicht informiert
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1546Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin als Selbstständiger, " freiwillig " bei der AOK krankenversichert.
Nach den Angaben der AOK wurde ich End 2007 benachrichtig, dass mein Leistungsanspruch ruht oder nur noch eingeschränkt ist , da die Beiträge nicht bezahlt wurden. Nach der folgenden einmaligen Beitragszahlung von mir, wurde ich in den kommenden 2 Jahren auf keinen Beitragsrückstand hingewiesen. Ich habe auch keine Beiträge mehr bezahlt.Als ich jetzt nach meinem Status bei der AOK nachfragte, wurde mir ein Kontostand von über minus € 6000 genannt,
davon etwa € 1700.--Säumniszuschläge.
Der Vorschlag der AOK: Keine weiteren Säumniszuschläge und Zinsen auf die aufgelaufenen Beiträge, bei Abzahlung in den kommenden 2,5 Jahren aber kein Nachlass auf Zuschläge!!
Hätte ich über eine solche Ansammlung von Rückständen nicht informiert werden müssen?
Ist dieses Angebot so wirklich gerechtfertigt, bei
€ 1700.--Zuschlägen? Und bin ich verpflichtet wie gefordert meinen Besitz zu verpfänden, falls erneut Beitragsrückstand entsteht?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.10.2009 11:00:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kerstin Götten
Sanderstraße 4a, 97070 Würzburg, Tel: 0931/26082760, Fax: 0931/26082770
Erbrecht, Sozialrecht, Internetrecht, Baurecht, Verkehrsrecht
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aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Obwohl sich die Krankenkasse wohl auch ein gewisses „Mitverschulden“ zurechnen lassen muss, wenn Ihnen während der ganzen Zeit keine Mahnungen übersandt wurden, besteht dennoch ein Anspruch der Kasse auf die rückständigen Beitragszahlungen. Eine Verjährung ist diesbezüglich noch nicht ersichtlich.
Auch dürfen hier grdsl. Säumniszuschläge erhoben werden. Hier kommt es auch bezüglich der Höhe entscheidend auf den Einzelfall, insbesondere das Schreiben der AOK an, mit dem Ihnen der zunächst angefallene Rückstand mit den Beitragszahlungen bekannt gegeben wurde.
Natürlich trifft die Krankenkasse auch eine gewisse Hinweispflicht gegenüber Ihren Mitgliedern. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in dem ersten Schreiben der AOK auf die Folgen der Nichtzahlung der Beiträge hingewiesen wurde. Auch ist nach Ihrer Schilderung kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass Sie von den fehlenden Zahlungen keine Kenntnis hatten.
Auch sind die Krankenkassen von sich aus nicht verpflichtet, Ihnen eine Ratenzahlung vorzuschlagen. Der hier gemachte Vorschlag ist in dem Sinne positiv für Sie, dass auch bei einer Abzahlungszeit von 2,5 Jahren keine weiteren Kosten anfallen.
Wenn Sie die Zahlungsvereinbarung nicht einhalten können, so sollten Sie sich schnellstmöglich mit der AOK auseinandersetzen und hier eine Stundung für einen gewissen Zeitraum erzielen. Wenn keine Zahlungen erfolgen, kann die AOK natürlich einen vollstreckbaren Titel gegen Sie erwirken und daraus vollstrecken. Sie selbst trifft zunächst keine Pflicht, von sich aus Ihren Besitz zu verpfänden. Dies wäre nur eine Möglichkeit, um eine Vollstreckung abzuwenden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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