Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327866
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 16.03.2010 00:48:51

Krankenkasse ohne Einkommen und ohne Hartz 4 beitreten?

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 11473
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

unter welchen Bedingungen kann ein seit mehreren Monaten nicht krankenversicherter 25-jähriger ohne Einkommen Mitglied einer Krankenkasse werden?

Fakten:
25 Jahre alt (seit Februar 2010).
Schule bis Juni 2005, Wehrdienst 9 Monate bis März 2006, Ausbildung bis September 2009.
Bis Ende der Ausbildung September 2009 über die gesetzliche Krankenkasse der Eltern familienversichert.
Hat keinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der Krankenkasse gestellt.
Bisher keine Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld bezogen. Vor einer Woche Antrag auf Arbeitslosengeld II (Hartz 4) gestellt.
Keine Arbeit.
Bekommt nur Taschengeld der Eltern.
Die Beiträge für eine Krankenkasse würden erstmal die Eltern bezahlen.

Theoretisch ist er jetzt nicht mehr versichert.
Bei welcher Versicherung (gesetzlich oder privat) kann er sich anmelden, hat eine von diesen die Pflicht ihn zu versichern? Darf eine Krankenkasse (gesetztlich oder privat) ihn ablehnen?
Mit welchem Ablauf hat er zu rechnen (Gesundheitsprüfung beim Arzt)? Kann er sich sofort (selbst bezahlt) versichern ohne auf die Bewilligung des Arbeitslosengeldes zu warten?

Vielen Dank für Beantwortung!


Antwort geschrieben am 16.03.2010 02:39:01
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 03212 / 200 40 41
Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 148
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sobald Sie Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beziehen, sind Sie ab diesem Zeitpunkt automatisch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Bis dahin käme für Sie u. U. eine gesetzliche Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V in Betracht, da Sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und derzeit wohl auch keinen anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.

Da Sie vor der Ausbildung einen 9-monatigen Wehrdienst absolviert haben, wäre ferner zu klären, ob sich für Sie dadurch auch über das 25. Lebensjahr hinaus noch in der Familienversicherung versicherungsfähig waren. Dies müsste von der Krankenkasse, bei der Sie familienversichert waren, geprüft werden. Allerdings wäre dieser Antrag rechtzeitig vor dem Ende der Familienversicherung zu stellen gewesen. Es wäre insoweit zu klären, ob der Krankenkasse die entsprechenden Nachweise über den Wehrdienst vorlagen und ggf. bereits eine Verlängerung in der Familienversicherung bewilligt wurde.

Schließlich könnten Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse nach § 9 SGB V versichern lassen. Zu beachten ist aber, dass der Antrag auf freiwillige Versicherung innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Familienversicherung gestellt werden muss. Sie müssten daher also klären, wann genau die Familienversicherung beendet wurde. Ist die 3-Monatsfrist abgelaufen, so ist die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich nicht mehr möglich,

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird durch die schriftliche Beitrittserklärung begründet. Diese Beitrittserklärung können Sie grundsätzlich in jeder Geschäftsstelle der Krankenversicherung vor Ort abgeben. Die Mitgliedschaft ist insoweit relativ problemlos zu begründen. Eine Gesundheitsprüfung erfolgt dabei grundsätzlich nicht. Es fallen grundsätzlich auch keine Risikozuschläge wegen evtl. Vorerkrankungen an. Ein Recht, einen Versicherten abzulehnen, besteht für bei einer gesetzliche Krankenversicherung bei bestehender Versicherungspflicht gem. § 5 SGB V grundsätzlich nicht. Ferner gibt es - im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung - Wartezeiten sondern der Versicherungsschutz besteht sofort ab dem Beitritt.

Eine private Krankenversicherung ist dann notwendig, wenn die freiwillige Krankenversicherung wegen Fristablauf nicht mehr möglich ist und auch keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Die private Krankenversicherung wäre dann der letzte Ausweg. Abgesehen von einer möglichen Gesundheitsprüfung mit evtl. Risikozuschlägen würden die Beiträge beim, Bezug von Hartz IV u. U. nicht voll übernommen. Des Weiteren kann bei der privaten Krankenversicherung u. U. auch die Mitgliedschaft abgelehnt werden. Schließlich bestehen grundsätzlich auch Wartezeiten, bevor ein Leistungsanspruch begründet ist

Ich empfehle Ihnen daher dringend, sich bei Ihrer bisherigen Krankenversicherung nach Ihrem aktuellen Versicherungsstatus zu erkundigen. Des Weiteren sollten Sie sich dort anhand des bisherigen Versicherungsverlaufs auch im Hinblick auf den gestellten Hartz IV-Antrag über die Weiterversicherung bis zur Bewilligung des Antrags beraten lassen. Dort wird man Ihnen aufgrund des bisherigen Versicherungsverlaufs mit Sicherheit am besten sagen können, welche Art der Mitgliedschaft für Sie in dieser Übergangszeit möglich ist.

Bitte bedenken Sie, dass in Deutschland grundsätzlich eine Krankenversicherungspflicht besteht, so dass eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes ggf. zu Nachversicherungen mit Nachforderungen der Krankenkasse führen kann. Sie sollten daher also jetzt schnell handeln und die Angelegenheit klären.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung:
Umfangreiche Antwort die das Problem und die Möglichkeiten genau trifft.


Als Leser können Sie

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht letzten Monat:

32
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327866
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94077
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Krankenkasse   Einkommen   Hartz   beitreten?