Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 08.03.2010 10:04:17

Krankenkasse-Mitversicherung Ehegatte

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1853
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin bei der Postbeamtemkrankenkasse versichert und meine Frau über mich mitversichert.Die Mitversicherung ist aber nur bis zu einem Jahresverdienst von 17000 Euro zulässig.Meine Frau hat aber die letzten Jahre mehr verdient.Durch eine Gesetzesänderung muß der Verdienst durch Vorlage des Einkommensbescheid nachgewiesen werden.
Die KK fordert nun für die zurückliegenden Jahre die Einkommensbescheide nach, um die Beiträge der zu Unrecht bestehenden Mitversicherung mit einer bestehenden Einzelversicher ung zu verrechnen.

Meine Frage,
wieviel Jahre kann/darf die KK die Einkommensbescheide nachfordern.


Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Entsprechend § 16 des Satzung der Postbeamtenkrankenkasse können Ehegatten mitversichert werden, wenn der Gesamtbetrag ihrer jährlichen Einkünfte EUR 17.000,00 nicht übersteigt.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für Ehegattinnen und Ehegatten, die bereits am 13.02.2009 mitversichert waren, weiterhin die vorherige Einkommensgrenze von EUR 18.000,00 gilt, bis diese erstmalig überschritten wird.

Zum Nachweis der Einkünfte kann die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide verlangt werden.

Da Beitragsansprüche aber nach vier Jahren verjähren, kann mE. nur die Vorlage der Steuerbescheide der letzten vier Jahre gefordert werden. Darüber hinaus wird kein rechtliches Interesse der Kasse an der Vorlage festzustellen sein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 16:46:15

SgH Vogt,
danke für Ihre Antwort.
Ich hätte noch eine Nachfrage.
In Ihrer Antwort steht mE. bei der Verjährungsfrist.
Kann die Verjährung auch länger als 4 Jahre sein ?
MfG

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 16:54:18

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Verjährung kann im Einzelfall auch zwischendurch gehemmt oder unterbrochen worden sein, wodurch sie sich letztendlich verlängern würde.

Im Übrigen kann bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträge die Verjährung bis zu 30 Jahre betragen, § 25 SGB IV.

Falls Sie also einen entsprechenden Beitragsbescheid bekommen, sollten Sie diesen entsprechend überprüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Vogt direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Sozialrecht letzten Monat:

39
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94155
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Krankenkasse-Mitversicherung   Ehegatte