Frage geschrieben am 08.03.2010 10:04:17
Krankenkasse-Mitversicherung Ehegatte
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1853Ich bin bei der Postbeamtemkrankenkasse versichert und meine Frau über mich mitversichert.Die Mitversicherung ist aber nur bis zu einem Jahresverdienst von 17000 Euro zulässig.Meine Frau hat aber die letzten Jahre mehr verdient.Durch eine Gesetzesänderung muß der Verdienst durch Vorlage des Einkommensbescheid nachgewiesen werden.
Die KK fordert nun für die zurückliegenden Jahre die Einkommensbescheide nach, um die Beiträge der zu Unrecht bestehenden Mitversicherung mit einer bestehenden Einzelversicher ung zu verrechnen.
Meine Frage,
wieviel Jahre kann/darf die KK die Einkommensbescheide nachfordern.
Antwort geschrieben am 08.03.2010 11:28:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 430
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Entsprechend § 16 des Satzung der Postbeamtenkrankenkasse können Ehegatten mitversichert werden, wenn der Gesamtbetrag ihrer jährlichen Einkünfte EUR 17.000,00 nicht übersteigt.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für Ehegattinnen und Ehegatten, die bereits am 13.02.2009 mitversichert waren, weiterhin die vorherige Einkommensgrenze von EUR 18.000,00 gilt, bis diese erstmalig überschritten wird.
Zum Nachweis der Einkünfte kann die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide verlangt werden.
Da Beitragsansprüche aber nach vier Jahren verjähren, kann mE. nur die Vorlage der Steuerbescheide der letzten vier Jahre gefordert werden. Darüber hinaus wird kein rechtliches Interesse der Kasse an der Vorlage festzustellen sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
Payerstrasse 82
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Tel.: 07121 128221
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 16:46:15
SgH Vogt,
danke für Ihre Antwort.
Ich hätte noch eine Nachfrage.
In Ihrer Antwort steht mE. bei der Verjährungsfrist.
Kann die Verjährung auch länger als 4 Jahre sein ?
MfG
SgH Vogt,
danke für Ihre Antwort.
Ich hätte noch eine Nachfrage.
In Ihrer Antwort steht mE. bei der Verjährungsfrist.
Kann die Verjährung auch länger als 4 Jahre sein ?
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 16:54:18
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Verjährung kann im Einzelfall auch zwischendurch gehemmt oder unterbrochen worden sein, wodurch sie sich letztendlich verlängern würde.
Im Übrigen kann bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträge die Verjährung bis zu 30 Jahre betragen, § 25 SGB IV.
Falls Sie also einen entsprechenden Beitragsbescheid bekommen, sollten Sie diesen entsprechend überprüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Verjährung kann im Einzelfall auch zwischendurch gehemmt oder unterbrochen worden sein, wodurch sie sich letztendlich verlängern würde.
Im Übrigen kann bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträge die Verjährung bis zu 30 Jahre betragen, § 25 SGB IV.
Falls Sie also einen entsprechenden Beitragsbescheid bekommen, sollten Sie diesen entsprechend überprüfen lassen.
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