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Frage geschrieben am 06.04.2011 19:55:20

Krankenkasse Familienversicherung - Beitragsrückforderungen

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1737
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe ein leibliches Kind. Mein Ehemann ist der Stiefvater. Der leibliche Vater zahlt mittlerweile halbwegs regelmäßig den Unterhalt. Nennenswerte Rückstände gibt es seit einiger Zeit nicht mehr. Beim Ausfüllen der Bestandspflege haben wir scheinbar jährlich den gleichen Fehler gemacht und beim Einkommen der Tochter 0,- € angegeben, da sie Schülerin ist. Übersehen haben wir, dass Unterhalt auch mit angegeben werden muss. Nach einem Wechsel der KK ist das der neuen KK aufgefallen. Nun wollte man von uns Rückwirkend die Beiträge für das Stiefkind einfordern, da die KK das Kind nicht hätte über den Stiefvater familienversichern dürfen. Dafür wäre angeblich die KK des leiblichen Vaters zuständig gewesen. Als sich herausstellte, dass der leibliche Vater bei der gleichen KK ist, hat man auf die Rückforderung der Beiträge verzichtet.

Nun fordert jedoch die alte KK noch Nachweise über das Einkommen des Stiefvaters und Unterhaltsnachweise für 2008 und 2009. Natürlich haben wir Angst, dass die alte KK nun evtl auch Beiträge nachfordern könnte.

Daher ergeben sich uns folgende Fragen.

1. Darf eine Krankenkasse in solchen Fällen Beiträge zurückfordern?

2. Wenn die Krankenkasse Beiträge zurückfordern darf, für wieviel Jahre darf sie das rückwirkend tun. Die Tochter ist mittlerweile 17 und war viele Jahre über den Stiefvater (falsch)versichert.

3. Sollte der Vater in den zurückliegenden Jahren Krankenversichert gewesen sein, kann oder muss die rückfordernde Krankenkasse dann die Forderungen an die Krankenkasse des Stiefvaters stellen und die Beiträge mit dieser verrechnen und wenn ja, darf dann evtl die Krankenkasse des Stiefvaters das Geld wiederum von uns zurückfordern?


Antwort geschrieben am 06.04.2011 21:18:22
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Gemäß § 10 Abs. 3, 4 SGB V sind Stiefkinder dann über den Stiefvater beitragsfrei familienversichert, wenn dieser als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung das Stiefkind überwiegend unterhält. Für die Ermittlung des maßgebenden überwiegenden Unterhalts werden die Nettoeinkünfte aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen von der Krankenkasse ermittelt. Dabei ist von den Einnahmen zum Lebensunterhalt auszugehen. Hierfür fordert die Krankenkasse die entsprechenden Einkommensnachweise.

Wird bei dieser Prüfung festgestellt, dass kein überwiegender Unterhalt des Stiefvaters vorliegt, sondern aufgrund der Unterhaltszahlungen des Kindsvaters dieser überwiegend für den Unterhalt des Kindes sorgte, bestünde die Familienversicherung zu unrecht und eine Nachforderung der entsprechenden Krankenkassenbeiträge ist grundsätzlich möglich.

Der Anspruch auf die Nachzahlung der Beiträge würde nach § 25 Abs. 1 SGB IV in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem sie jeweils fällig geworden sind. Da die Krankenkassenbeiträge in der Regel monatlich fällig werden, wäre für die Berechnung der Verjährungsfrist also stets der 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres für die „Rück"-Berechnung der Verjährungsfrist maßgebend. So könnten grundsätzlich noch nachträgliche Beiträge bis einschließlich 2007 gefordert werden.
Sind die Krankenkassenbeiträge durch einen entsprechenden Beitragsfestsetzungsbescheid festgestellt worden und ist dieser nunmehr unanfechtbar, beträgt die Verjährungsfrist gar 30 Jahre nach § 52 SGB X.

Für eine etwaige rückwirkende Nachforderung der Beiträge ist es der Krankenkasse grundsätzlich möglich, sich dabei direkt an den Versicherten zu wenden, um die ausstehenden Beiträge von diesem zu erhalten.

Für eine etwaige Nachzahlungsforderung der Krankenkasse, kann mit dieser ggf. auch eine Ratenzahlung vereinbart werden.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,


Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.04.2011 21:29:26

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Einen Beitragsfestsetzungsbescheid haben wir meines Wissens nach nie erhalten. Ist das ein Bescheid, in dem ein konkreter Beitrag festgesetzt wird oder nur die kostenfreie Mitversicherung des Stiefkindes pauschal? Muss für so einen Beitragsfestsetzungsbescheid eine bestimmte Form gewahrt werden, also z.B. auch das Wort Beitragsfestsetzungsbescheid genannt sein? Und muss die KK Nachweisen, dass man diesen erhalten hat? Denn das Gegenteil könnten wir ja schwer beweisen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.04.2011 07:14:26

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:

Ein Beitragsbescheid muss nicht erteilt werden und ist in der Regel auch nur für Selbständige relevant.
Mit einem Beitragsbescheid können grundsätzlich Nachberechnungen für ein oder mehrere Jahre festgesetzt werden, sowie die Vorauszahlung für das kommende Jahr bestimmt werden. Er ist grundsätzlich schriftlich mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Abhängig beschäftigten Arbeitnehmern in der gesetzlichen Krankenkasse wird üblicherweise ein solcher Bescheid nicht erteilt, so dass dies für Sie bis jetzt wohl nicht relevant gewesen sein wird. Jedoch wird eine entsprechende Nachzahlung durchaus mit einem entsprechenden Beitragsbeischeid in schriftlicher Form festgesetzt werden.

Ich hoffe, ich konnte auch Ihre Nachfrage zufrieden stellend beantworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Krankenkasse Familienversicherung - Beitragsrückforderungen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-07
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