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Sehr geehrter Anwalt,
die Techniker Krankenkasse hat mir drei Kriterien genannt, nach denen sie ihre Mitglieder in "Selbstständige" oder in "sonstige freiwillige Mitglieder mit monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen" einstufen. Zwei treffen auf mich nicht zu (ich will nur fünf Stunden die Woche arbeiten und keine Arbeitnehmer beschäftigen) und vom Dritten – die wirtschaftliche Bedeutung des Honorars – wüsste ich gerne von Ihnen die gesetzliche Grundlage.
Sobald ich eine Honorarkrafttätigkeit aufnehme und von dem Honorar leben möchte, wird mich die Techniker Krankenkasse als hauptberuflich selbstständig einstufen, egal wie viel ich verdiene. Laut Satzung (bzw. SGB) ist dadurch für die Beitragsbemessung als monatliche beitragspflichtige Einnahme mindestens 3/4 der monatlichen Bezugsgröße (2459 Euro) also 1837,5 Euro zu Grunde zu legen. Dadurch käme ich auf einen Beitrag von ca. 266 Euro (zuzüglich Pflegeversicherung). Das sind mehr als 30 % meines Honorars!
Meine Haupttätigkeit ist das Verfassen einer Dissertation, wofür ich allerdings nicht bezahlt werde. Würde die Krankenkasse meine Tätigkeit als nebenberuflich einstufen, käme ich auf einen wesentlich niedrigeren und akzeptableren Beitragssatz. Liegt die Einstufung im Ermessen der Krankenkasse, muss ich mir sie prinzipiell gefallen lassen, oder gibt es eine gesetzliche Regelung?
Mit herzlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.6.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.06.2007 17:55:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg
Am Waldrand 10/1, 71111 Waldenbuch, Tel: 07157-880477, Fax: 07157-880466
Fachanwalt Sozialrecht, Familienrecht, Schulrecht, Erbrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 27
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