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Guten Tag,
ich bin seit 2000 privat krankenversichert. Ich bin angestellt und mein Gehalt wird sich aufgrund von notwendigen Strukturanpassungen voraussichtlich zum 1. September 2011 von monatlich Euro 4.500,- auf monatlich Euro 3.600 verringern (beim gleichen Arbeitgeber).
Da ich bereits vor dem 31.12.2003 wegen Überschreitens der Jahresarbeitgrenze (JAEG) privat versichert war, gilt m.W. die besondere JAEG von Euro 44.550,- (§6 Abs. 7 SGB V)
Fazit: In 2011 würde ich insgesamt Euro 50.400 verdienen (8x 4500 = 36.000 plus 4x 3600 = 14.400). Das ist mehr als Euro 44.550.
Allerdings ab 1.9.2011 mit monatlich Euro 3.600 komme ich ab dann auf jährlich Euro 43.200; also weniger als Euro 44.550,-
Frage:
Wie und vor allem wann kann in einem solchen Fall mein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen? Reicht für die Kündigung der PKV/ Eintritt in die GKV eine einfache Information mit dem neuen Monatsverdienst, oder sind hier Sperrfristen zu beachten (z.B. Wechsel nur zum Jahresende?).
Besten Dank.
Antwort geschrieben am 05.05.2011 08:15:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie mir in der Frage mitgeteilt haben, sind Sie bereits seit dem Jahr 2000 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Die besondere Versicherungspflichtgrenze gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 die geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten und deshalb versicherungsfrei und bei einer PKV vollversichert waren.
In Ihrer Frage schreiben Sie aber folgendes: „vor dem 31.12.2003 wegen Überschreitens der Jahresarbeitgrenze". Bitte prüfen Sie, ob hier ein Schreibfehler Ihrerseits vorliegt.
Richtig ist Ihre Angabe, dass im Jahr 2011 die Besondere Versicherungspflichtgrenze die Höhe von von 44.550,00 € hat.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (z. B. bei einer kurzfristigen Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. Sollten Sie also wie geplant zum September 2011 Ihr Gehalt reduzieren und dieses fällt dann unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt sofort ( dann auch unabhängig vom bisherigen Jahresverdienst) Versicherungspflicht für Sie ein.
Sie können bereits jetzt bei Ihrer PKV zum 01.09.2011 kündigen und sich eine gesetzliche Krankenversicherung suchen. Sie müssen dann nur noch Ihrem Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung Ihrer GKV vorlegen, den Rest erledigt dann Ihr Arbeitgeber automatisch.
Da Ihre Versicherungsfreiheit per Gesetzt endet gibt es für Sie auch keine Sperr- oder Kündigungsfristen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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