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Krankenhauspatient nach Schlafentzug sich selbst überlassen, Straftat ?


| 29.01.2009 17:53 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch


| in unter 1 Stunde

(ich frage für einen Freund) Sachverhalt: Patient, 43 J., m., befindet sich seit 2 Wochen in vollstationärer Behandlung in einem psychosomatischen Krankenhaus. Von 27.01. 6.00 Uhr morgens bis zum 28.01. 17.00 Uhr wird beim Pat. eine (medizinisch indizierte) sog. "Schlafentzugstherapie" durchgeführt die noch bis zum 28.01. 24.00 Uhr fortgeführt werden soll und der Pat. wird deshalb "gewaltsam" am Schlafen gehindert.
Der Pat. ist durch (andere) körperliche Erkrankungen ohnehin permanent geschwächt und bezieht seit Jahrern EU-Rente.

Nach nunmehr 35 Std. ohne Schlaf wird der Pat. hochgradig aggressiv - schreit Personal an, tobt durch den Speisesaal, spuckt anderen Patientinnen in`s Gesicht (!)
Das Klinikpersonal reagiert verärgert. Die Situation eskaliert.

Der Pat. befindet sich nach nunmehr 35 Std. Schlaflosigkeit seit Stunden in einem auch laienhaft erkennbaren "psychosenahen Zustand", ist hochgradig erregt und beschließt nun sich in `s Auto zu setzen und "nach Hause" zu fahren. Niemand hindert ihn daran !!!

Die Klinikleitung weiß, daß der Wohnort des Pat. 180 km weit entfernt ist. Die Straßen sind nach heftigem Schneefall vereist, es ist draussen ca. - 3 °C kalt und dunkel.

Die Klinikleitung hat mit dem Patienten einen Mietvertrag über einen PKW-Stellplatz auf dem Klinikgelände abgeschlossen. ( 1 €/Tag)

Auf dem Heimweg verlassen den Pat. bereits nach wenigen km die letzten verbliebenen Kräfte um sein KfZ zu lenken.

Der Pat. steuert einen Autobahnparkplatz an, und schläft dort in seinem abgestellten PKW ein und wacht erst viele Stunden später völlig unterkühlt wieder auf. (kein laufender Motor, keine Standheizung, draußen Minus-Grade...)

Meine Frage: liegt hier (unter Betrachtung der Gesamtumstände) möglicherweise eine strafbare "unterlassene Hilfeleistung" vor ?

jedenfalls dann, wenn der Pat. zustands- bzw. krankheitsbedingt (zumindest kurzfristig) nicht mehr selbst seine Angelegenheiten regeln kann, bzw. vernünftige Entscheidungen (Hotelzimmer mieten o.ä.) treffen kann ? meiner Meinung nach ist im speziellen Fall eine Art "erweiterte Fürsorgepflicht" der Klinik gegenüber des vollstationären Pat. verletzt worden; i.S. Erforderlichkeit einer "Geschäftsführung ohne Auftrag", notfalls hätte die Klinik i.S. der Gefahrenabwehr die Polizei hinzuziehen müssen, anstatt billigend in Kauf zu nehmen, daß der Patient zu Schaden kommt. (an Körperverletzung grenzende und vermeidbare Unterkühlung !)

Ich bin momentan sehr, sehr verärgert über die Dreistigkeit dieser psychosom. Klinik !!!







Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema:
Straftat
29.01.2009 | 18:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihnen anhand Ihrer Angaben wie folgt antworten:

1. Zunächst kommt eine mögliche Strafbarkeit des verantwortlichen Personals wegen Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223, 13 StGB in Betracht. Die dafür erforderliche Garantenstellung des Klinikpersonals kann man nach Ihren Anagebn bejahen, da der Patient sich in stationärer Behandlung befand und gerade therapiert wurde als es zu den " Ausfällen" kam. Hier ist aber insbesondere der Zusammenhang zwischen dem unterlassenen Alternativverhalten und der Folge, der Körperverletzung, zu untersuchen, möglicherweise hätte die "Flucht" gar nicht verhindert werden können. Weiterhin ist zunächst zu prüfen, ob eine derartige Beeinträchtigung durch die Unterkühlung erfolgte, dass diese die Schwelle zur Körperverletzung überschritt.

2. Des Weiteren könnte eine Strafbarkeit gem. § 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung vorliegen. Die hierfür notwendige Notlage eines Menschen ist nach Ihrer Schilderung gegeben, jedoch wird schwierig zu beweisen sein, welche Person hier verantwortlich war und diese Not auch rechtzeitig erkannt hat oder hätte können.

Sofern Ihr Freund die Untersuchung der Angelegenheit anstrebt, sollte er bei einer naheliegenden Polizeidienststelle oder der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen das Klinikpersonal oder den diensthabenden Arzt stellen. Die Körperverletzung gem. § 223 wird nur auf Antrag verfolgt, diesen Antrag ( die Strafanzeige ist ein solcher Antrag)kann gem. § 77 II StGB nur der Verletzte selbst stellen. Bei einer möglichen Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung ist die Polizei von Amts wegen verpflichtet zu ermitteln, sofern sie Kenntnis hiervon erlangt. Spätestens durch eine Anzeige erlangt sie diese Kenntnis.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung weiterhelfen konnte und würde mich über eine positive Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Tel. 0761/2967880
Fax 0761/29678810
Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de
www.doppelbesteuerung.eu
www.erbfall.eu
www.rentnerbesteuerung.eu

Nachfrage vom Fragesteller 30.01.2009 | 02:46

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

der Betroffene Patient mit dem ich befreundet bin , und in dessen Auftrag ich diese Frage stellte hat sich nun inzwischen wieder soweit wieder von der "Frostnacht im Auto" erholt, daß er sich mittlerweile wieder an Einzelheiten seines letzten Kliniktages erinnert.

Es war keine Flucht sondern ein (einvernehmlicher ?) `Rauswurf. Die laufenden therapeutischen Maßnahmen wurden plötzlich seitens des Klinikpersonals mit Hinweis auf das unmittelbar darauf folgende "Abreisegespräch" eingestellt. Dieses "Abreisegespräch" hat dann auch stattgefunden.

Aufgrund der Krankenakte mit korrekter Wohnadresse des Patienten UND des mit der Klinik abgeschlossenen Mietvertrags über den PKW-Stellplatz auf dem Klinikgelände mußte die Klinik nach dem "Abreisegespräch" m.E. davon ausgehen, daß der Pat. (nach 35 Std. OHNE Schlaf UND unter dem Einfluß von klinikseits verabreichten Psychopharmaka) - mangels Unterkunft vor Ort - in absolut fahruntauglichen Zustand die Heimreise zu seinem 180 km entfernten Wohnort antritt.

Meiner Laien-Meinung nach kann der Klinikträger mit einem sichtbar hochgradig erregten Patienten in einem derart desolaten und sedierten Zustand überhaupt keinen rechtsgültigen Vertrag "Abreisegespräch" (hier: sofortige Aufhebung des bestehenden Behandlungsvertrags zwischen Pat. und Klinikbetriebs GmbH) mehr abschließen - nur weil der Patient dem Klinikbetreiber plötzlich "unangenehm und lästig" wird.

Bei der Beurteilung inwieweit hier die Notlage des Pat. für das Klinikpersonal erkennbar war oder nicht, wird das Klinikpersonal ohnehin davon ausgehen müssen, mit ANDEREN Maßstäben gemessen zu werden als irgendeine Privatperson.

Ich werde auf jeden Fall auf diesen Freund einwirken, Anzeige gegen die Verantwortlichen der Klinikbetriebs - GmbH zu erstatten. Zahl` ja nicht zum Spaß 30 EUR für frag-einen-Anwalt...

Danke für Ihre fachkundige Unterstützung in dieser Sache.











Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.01.2009 | 07:01

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern es sich um eine einvernehmliche oder nicht ganz einvernehmliche Beendigung der Behandlung gehandelt hat, wird entscheidend sein, inwiefern Ihr Freund zu diesem Zeitpunkt selbstbestimmend und eigenverantwortlich handeln konnte. Dies wird letztlich wohl nur gutachterlich festzustellen sein.
Ein sicherlich schwerwiegender Punkt ist, dass das Krankenhaus wusste, dass eine völlige Übermudung stattgefunden hat und insofern die Autofahrt hätte verhindern müssen, ähnlich dem Gastwirt der erkennt, dass sein stark alkoholisierter Gast mit dem Auto fahren möchte.

Vielen Dank für die freundliche Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2009-01-30 | 01:27


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-01-30
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Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Freiburg

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