10.09.2005 | 13:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Stefan Steininger
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sieht das Gesetz für solche Fälle die Stellung einer Haushaltshilfe durch die Krankenkasse vor.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen z.B. wegen Krankenhausbehandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – wie also in Ihrem Fall - und dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse in der Regel eine Fachkraft. Wenn dies nicht möglich ist, werden die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet.
Sollte wegen der eigenen Haushaltsbetreuung ein Einkommensausfall nachgewiesen werden, ist alternativ auch eine entsprechende Erstattung möglich.
In allen Varianten ist eine tägliche Zuzahlung von max. 10 Euro selbst zu leisten.
Sie sollten dies unbedingt vorher mit der Krankenkasse besprechen! Hierbei dürfte insbesondere die Frage des täglichen Ausfalls wegen der Nachtarbeit von Interesse sein.
Eine Krankschreibung ist wegen der fehlenden eigenen Erkrankung nicht angezeigt, im Rahmen der uU. möglichen Kostenerstattung kommt wie geschildert unbezahlter
Urlaub bzw. Freistellung von der Arbeit (ohne Lohnfortzahlung) in Betracht.
Wie gesagt, besprechen Sie die konkrete Situation mit Ihrer Krankenkasse, dort hilft man Ihnen sicher weiter, wenn Sie konkret nach einer Haushaltshilfe fragen.
Die Haushaltshilfe ist gesetzlich geregelt in §§
38,
132 SGB V sowie ggf. zusätzlich in der Satzung Ihrer Krankenkasse.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt