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Frage geschrieben am 28.07.2011 19:14:53

Krankengeldanspruch

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 807
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

ich befinde mich seit Januar 2000 in einem Angestelltenverhältnis. Bin seit 1.September 2008 arbeitsunfähig wegen psychischer Erkrankung und Berufsunfähigkeit. Die AU ging bis zum bis 21.06.2009. Ich habe vom 22.06.2009 bis zum 22.06.2011 eine Umschulung über die RV gemacht. Für die Zeit meiner Umschulung wurde ich von meinem AG freigestellt. Nach Beendigung meiner Umschulung am 15.06.2011 habe ich zum nächsten Tag mein altes Beschäftigungsverhältnis wieder aufnehmen wollen. Mein AG konnte mir leider keinen Arbeitsplatz in meiner umgeschulten Profession anbieten und kündigte mich Ende Mai mit 4 Monaten Kündigungsfrist zum 30.09.2011. Meine Ärztin schrieb mich am 16.06.2011, also am ersten Tag meiner Wiederaufnahme meines alten Beschäftigungsverhältnisses erneut krank, da ich u.a. in meinem alten Beruf nicht mehr berufsfähig bin. Ich bin davon ausgegangen, dass ich nach 6 Wo Lohnfortzahlung von der KK Krankengeld erhalte.

Heute habe ich von der KK ein Schreiben erhalten, dass ich keinen Anspruch auf Krankengeld habe.

Leider habe ich auch bis heute keine Lohnfortzahlung seiten des AG erhalten und nun zieht es mir schon ein wenig den Boden unter den Füßen weg, dass ich nun auch kein Krankengeld erhalten soll.

Hier meine Fragen:

1. Ist die Aussage der KK korrekt?
2. Wenn ja, gibt es eine andere Stelle, an die ich mich wenden kann ?

Vielen Dank!


Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Zunächst muss man sagen, dass ohne Kenntnis des Schreibens der Krankenkasse eine entgültige Einschätzung nicht möglich ist.

1. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren. Diese Blockfrist läuft bei Ihnen bis zum 30.8.2011. Wenn Sie 2008 oder 2009 bereits Krankengeld bezogen haben, könnte es sein, dass Ihr Anspruch verbraucht ist. Die neue Blockfrist beginnt dann am 1.9.2011 und dort könnten Sie Krankengeld beziehen. Vorausetzung ist aber, dass Sie mindestens sechs Monate

1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Dies könnte bei Ihnen problematisch sein, weil Sie nach der Umschulung nicht gearbeitet haben, sondern direkt wieder arbeitsunfähig waren.

Ich gehe davon aus, dass Sie wegen derselben Krankheit krankgeschrieben sind. Ich gehe weiter davon aus, dass Sie keine Rente beziehen.

Es spricht daher einiges dafür, dass die Krankenkasse zurecht das Krankengeld abgelehnt hat, ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes kann ich dies aber nicht abschließend beurteilen.

2. Sie können Rente beantragen, was aber Zeit in Anspruch nimmt. In Frage kommt ALG I nach § Minderung der Leistungsfähigkeit">125 SGB III. Sie können also ALG I beziehen, obwohl Sie arbeitsunfähig sind. Es kommt hier darauf an, obwohl Sie mehr als 15 Wochenstunden leistungsfähig sind. Das ALG I nach § 125 SGB III können Sie bereits beziehen, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Zusätzlich müssen Sie vor der Arbeitslsoigkeit 12 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden haben. Dies könnte durch die Umschulung gegeben sein.

Den Antrag auf ALG I sollten Sie in jedem Fall stellen.

Als letzter Ausweg bliebe dann nur ALG II.

Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den AG und müssen diesen zunächst verfolgen, da in dieser Zeit ohnehin ein eventueller Anspruch auf Krankengeld ruht.





Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.07.2011 20:36:44

Vielen vielen Dank für Ihre schnelle und personenbezogene Antwort.

Die KK hatte geschrieben, mein Krankenversicherungsschutz umfasst keinen Anspruch auf Krankengeld. Und mein neues Beschäftigungsverhältnis ab 16.06.2011 ist aufgrund meiner Erkrankung im Sinne der gesetzlichen Richtlinien der Sozialversicherung nicht zustande gekommen.

Im Jahr 2008/2009 habe ich 36 Wo Krankengeld bezogen. Also keine 78 Wo. Zuvor war ich in der Elternzeit. Dürfte doch der Anspruch nicht verbraucht sein?

Viele Grüße und vielen Dank!


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.07.2011 21:36:58

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Leider kann ich nicht beurteilen, warum Ihr Krankenversicherungsschutz keinen Anspruch auf Krankengeld beinhalten soll. Richtig ist, dass aufgrund der sofortigen Erkrankung kein Beschäftigungsverhältnis vorliegen dürfte, was dazu führt, dass auch kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Anspruch ist nicht verbraucht, wenn Sie jetzt aber nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, gäbe es auch keinen Anspruch. Allein der formale Bestand des Arbeitsverhältnisses reicht nicht aus.

Durch die Freistellung ist die Beschäftigung gelöst worden und nicht neu begründet worden.

Im Ergebnis dürfte daher leider die Meinung der Krankenkasse zutreffend sein.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Krankengeldanspruch | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-07-28
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