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Krankengeld bei Arbeitslosigkeit


| 03.03.2010 09:34 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Carolin Richter


| in unter 2 Stunden

Guten Tag, zum 31.03.10 habe ich meine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (Einzelhandel) erhalten, und ich kann damit leben. Arbeitslos zum 1.4. habe ich mich auch schon bei der Arbeits-Agentur gemeldet.

Jetzt bin ich krankgeschrieben, und werde das auch noch die nächsten bestimmt acht Wochen bleiben.

Habe ich Anspruch auf Krankengeld (ges. Krankenkasse) ab dem 1.4.?
Oder eher Anspruch auf ALG I ? Ich war 15 Monate beschäftigt.
Darf ich in dieser Zeit umziehen von Niedersachsen nach Bremen?
Und wäre es leichter, die Kündigung verliefe in gegenseitigem Einvernehmen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema:
Krankengeld Arbeitslosigkeit
03.03.2010 | 10:14

Antwort

von

Rechtsanwältin Carolin Richter
84 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.

Wenn Sie krank geschrieben sind, haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Dieses müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. In dieser Zeit, bis zur Genesung, ruht gem. § 142 SGB III Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I lebt auf, sobald Sie gesund geschrieben sind, denn erst dann stehen Sie dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung. Wenn Sie krank sind, geht das natürlich nicht.

An dem Tag Ihrer Genesung müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden und anzeigen, dass Sie wieder gesund sind, ansonsten bekommen Sie keinen vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, denn das Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend gewährt.

Eine Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen, ein sog. Aufhebungsvertrag, kann ich Ihnen nicht empfehlen. Denn das Arbeitsamt verhängt in solchen Fällen eine Sperre. Argumentiert wird damit, dass Sie selbst zu Ihrer Arbeitslosigkeit beigetragn haben.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin


Haeckelstraße 10
01069 Dresden

Tel.: 0351 33 24 175
Fax: 0351 33 28 117
Email: info@rechtsanwaeltin-carolin-richter.de

www.familienrecht-streit.de
www.rechtsanwaeltin-carolin-richter.de

Bewertung des Fragestellers 2010-03-05 | 08:43


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