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Guten Tag, zum 31.03.10 habe ich meine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (Einzelhandel) erhalten, und ich kann damit leben. Arbeitslos zum 1.4. habe ich mich auch schon bei der Arbeits-Agentur gemeldet.
Jetzt bin ich krankgeschrieben, und werde das auch noch die nächsten bestimmt acht Wochen bleiben.
Habe ich Anspruch auf Krankengeld (ges. Krankenkasse) ab dem 1.4.?
Oder eher Anspruch auf ALG I ? Ich war 15 Monate beschäftigt.
Darf ich in dieser Zeit umziehen von Niedersachsen nach Bremen?
Und wäre es leichter, die Kündigung verliefe in gegenseitigem Einvernehmen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.03.2010 10:14:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 71
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Wenn Sie krank geschrieben sind, haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Dieses müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. In dieser Zeit, bis zur Genesung, ruht gem. § 142 SGB III Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I lebt auf, sobald Sie gesund geschrieben sind, denn erst dann stehen Sie dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung. Wenn Sie krank sind, geht das natürlich nicht.
An dem Tag Ihrer Genesung müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden und anzeigen, dass Sie wieder gesund sind, ansonsten bekommen Sie keinen vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, denn das Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend gewährt.
Eine Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen, ein sog. Aufhebungsvertrag, kann ich Ihnen nicht empfehlen. Denn das Arbeitsamt verhängt in solchen Fällen eine Sperre. Argumentiert wird damit, dass Sie selbst zu Ihrer Arbeitslosigkeit beigetragn haben.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
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