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Krankengeld


19.01.2009 17:20 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von




Ich habe eine Frage bezüglich der Krankengeldzahlung. Ich bin seit 27.10.08 krankgeschrieben weiterhin habe ich einen Antrag auf Reha bei der Rentenversicherung gestellt. Die Reha wurde bewilligt jedoch nicht an dem Ort für den sie beantragt wurde. Hier hatte ich Widerspruch eingereicht der noch nicht abschliessend bearbeitet ist.

Seit 09.12.2008 habe ich Anspruch auf Krankengeld. Die Krankenkasse hatte mir zwischenzeitlich mitgeteilt dass ich nur noch eingeschränkte Gestaltungsrechte auf meinen Rehaantrag habe. Ich dürfe den Antrag nicht zurücknehmen und nicht verändern.
Weiterhin behauptet die Krankenkasse sie hätte mich schriftl. über einen vorgezogenen Termin informiert und mir gleichzeitig eine Rechtsfolgenbelehrung (§66 SGB I) zugesendet. Dieses Schreiben ist mir nie zugegangen. Die Krankenkasse hat mir nun mitgeteilt dass sie beabsichtigt die Krankengeldzahlung einzustellen. Hierzu habe ich Widerspruch eingereicht und die Krankenkasse informiert dass ich besagtes Schreiben nicht erhalten habe. Auch hier steht eine Antwort immer noch aus.

Frage: Kann die Krankenkasse so einfach die Krankengeldzahlung einstellen? Da ich zur Zeit ohne finanzielle Mittel da stehe, stehe ich vor einem Gang zu Gericht. Wie ist die Rechtslage. Macht es Sinn bei Gericht Klage mit einer Einstweiligen Anordnung zuerheben? Ich bin mir keiner Schuld bewusst da ich meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen bin.

Vielen Dank für ihre Mühe.
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Krankengeld
Antwort vom
19.01.2009 | 17:49
Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Die Einstellung der Krankengeldleistung kann dann rechtmäßig gewesen sein, wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nach § 66 SGB I tatsächlich nicht nachgekommen sind und auf die möglichen Folgen durch eine Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden sind.

§ 66 SGB I gibt den Behörden die Möglichkeit Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, wenn durch die fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird.

Sollte Ihnen die Krankenkasse einen vorzeitigen Termin zur Reha angeboten haben und hätten Sie diesen in Kenntnis des Angebotes nicht angenommen, könnte die Maßnahme als rechtmäßig angesehen werden.

Nach Ihren Angaben haben Sie das Schreiben jedoch nicht erhalten und konnten somit Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
Hier stellt sich nun ein Beweisproblem. Zwar müsste grundsätzlich die Krankenkasse beweisen, dass das Schreiben zugegangen ist, jedoch ist es in vorgegeben Grenzen der Entscheidung des Gerichts überlassen, ab wann Sie diesen Beweis als gegeben ansieht.
Auch kann von hier nicht beurteilt werden, ob die Krankenkasse ihre Schreiben mit normalem Brief oder per Einschreiben versendet.

Da sich Widerspruchsverfahren hinziehen können, sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Lage dennoch überlegen, ob Sie einen einstweiligen Antrag beim Gericht stellen. Eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels kann jedoch leider aufgrund der Beweisproblematik nicht abgegeben werden.
Auch müssten sie bedenken, dass hier nur eine vorläufige Regelung getroffen wird und bei einem negativen Widerspruchsbescheid bereits geleistete Zahlungen grundsätzlich zurückerstattet werden müssten.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)