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Frage geschrieben am 11.10.2011 17:11:54

Krankengeld

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 38,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 862
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Krankengeld.
Hallo,
ich hatte am 4.Juni einen Unfall (Radiusfraktur) und bin seit dieser Zeit krankgeschrieben.Ich wurde im April arbeitslos und wurde nach 6 Wochen Krankschreibung kein ALGI sondern erhielt durch die Krankenkasse Krankengeld. Wegen Burnout und Depressionen stellte ich im Februar einen Reha-Antrag, dieser wurde dann im August genehmigt und ich kam in eine psychosomatische Reha-Einrichtung, zunächst für 4 Wochen - dann verlängert auf 6 Wochen. Nebenbei wurde auch mein Handgelenk therapiert, ein Orthopäde kam nur zur Eingangsuntersuchung. Aus der Reha wurde ich am 04.10.2011 als arbeitsfähig entlassen, mit Hinweis - da ich arbeitslos wäre, erfolgt nach 6 Wochen immer eine Entlassung mit Vermerk arbeitsfähig. Beim Besuch des operierenden Orthopäden am 05.10.2011 in meiner Heimatstadt hat dieser mich b.a.w. krankgeschrieben - mit Hinweis, mit mir später am 19.10.2011 über das Hamburger Modell sprechen zu wollen.

Ich habe den Auszahlschein an die Krankenkasse gesendet, aber auch den Entlassungsschein der Reha-Klinik. Gestern erhielt ich nun einen Anruf der Krankenkasse, ich könne ja nicht plötzlich wieder krankgeschrieben sein, wenn mich die Reha als arbeitsfähig entlässt.

Nun bin ich beim Arbeistamt nicht als arbeitslos gemeldet, erhalte aber möglicherweise auch kein Krankengeld durch die Krankenkasse.

Meine Frage nun, muss die Krankenkasse Kranken-
geld bezahlen, nimmt sie mit dem Orthopäden Kontakt auf oder geht der Fall an den MDK.

Wenn der MDK dann Arbeistfähikkeit bescheinigt oder mein Arzt diese später, habe ich trotzdem Anspruck auf rückwirkendes Krankengeld seit dem 05.10.2011?

Vielen Dank.
M


Antwort geschrieben am 11.10.2011 17:47:51
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (§ 44 Abs. 1 SGB V).
Dies bedeutet grundsätzlich, dass ein Anspruch für alle bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Personen bestehen würde.
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Hierbei handelt es sich um Personen, deren Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung endete, die jedoch keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Dies könnte man bei Ihnen annehmen, denn Ihre Versicherung endete mit dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit und da Sie sich nicht arbeitslos gemeldet haben, sind Sie nicht über die ARGE krankenversichert., so wie ich es verstanden habe. Wenn Sie aber im April – dem Zeitpunkt Ihrer Kündigung – arbeitslos gemeldet haben, besteht auch ein Anspruch auf Krankengeld, da Sie ja grundsätzlich im ALG 1 Bezug sind (vgl. § 125 SGB III: Vorrang des Krankengeldes vor ALG1).
Da die Krankenkasse aber zunächst mit Hinweis auf die Gesundschreibung inder REHA weitere Leistungen abgelehnt haben, werden Sie bzw. Ihr Orthopäde zunächst zur Stellungnahme aufgefordert. Danach entscheidet die Krankenkasse, ob eine sozialmedizi-nische Beratung durch den MDK erforderlich ist.
Sie müssen also möglichweise mit dieser Begutachtung rechnen.
Wenn Sie gegen für Sie nachteilige MDK-Gutachten oder Arztberichte einen Anspruch auf Krankengeld auf der Grundlage nahtloser AU-Bescheinigungen der behandelnden Ärzte vorgehen, können Sie sich zur sozialen Absicherung trotzdem arbeitslos melden und Alg I beantragen, wenn die AU nur die Feststellung enthält, dass die im letzten Arbeitsverhältnis zu leistende Tätigkeit krankheitsbedingt nicht erbracht werden kann, ansonsten aber Arbeitsfähigkeit für mehr als kurzzeitige Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Sollte sich dann im weiteren Verlauf erweisen, dass tatsächlich AU bzgl. der letzten Arbeitstätigkeit vorliegt, kann das in der Regel höhere Krankengeld rückwirkend in Höhe des Differenzbetrages zum Alg I beansprucht werden. Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V wird in diesem Fall von der Ruhensvorschrift des § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III verdrängt (BSG vom 14. 12. 2006 – B 1 KR 6/06 R).

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.10.2011 18:15:22

Ich danke für die schnelle Antwort.


Nach 6 Wochen Krankheit wurde die Zahlung durch die BA für Arbeit wegen Nichtverfügbarkeit eingestellt, danach erhielt ich bis zur Reha Krankengeld durch die Krankenkasse.

ALG I wurde also vom 01.04.2011 bis 15.07.2011 gezahlt, vom 16.07.2011 bis 22.08.2011 erhielt Krankengeld der KV und vom 23.08.2011 bis 04.10.2011 Übergangsgeld der DRV.

eine kurze Nachfrage:

Ich habe mich heute vorsichtshalber bei der BA für Arbeit erneut arbeitslos gemeldet, muss bis zum 20.10.2011 die Unterlagen einreichen....Krankengeldbezug und Übergangsgeld.

Übrigens war das Übergangsgeld sowie auch das Krankengeld genau so hoch wie das Arbeitslosengeld.

Somit wäre ich zumindest ab heute abgesichert.

Was ist mit der Zeit nach der Reha ( das Übergangsgeld in der Reha durch die Deutsche RV bis 04.10.2011 wurde gezahlt)- also vom 05.10.2011 bis zum 10.10.2011, besteht hier ein Anrecht auf Krankengeld durch die KV?

Macht es Sinn, sich hier trotz vorliegender Einschränkungen, die auch später im Entlassungsbericht der Reha genannt werden, vom Arzt wegen der Probleme dann doch arbeitsfähig schreiben zu lassen..?

Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.10.2011 19:48:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Sie krankgeschrieben sind, besteht Anspruch auf KG. Wenn die Krankenversicherung nicht zahlen will, sagen Sie, dass Sie wegen einer anderen Erkrankung krankgeschrieben wurden. Die Reha bezog sich ja auf Burnout und nicht auf ein othopädisches Problem.
Die zweite Frage ist schwierig zu beantworten. Ich kenne Ihr Krankheitsbild nicht, aber Ihr Orthopäde wird schon einen Grund für die Krankschreibung haben. Wichtig ist, dass keine dauerhafte Erkrankung vorliegt, die die Erwerbsfähigkeit ganz ausschließt.
Wenn Sie sicher gehen wollen, Leistungen zu erhalten, lassen SIe sich gesund schreiben.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

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