Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Krankengeld.
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
bis vor kurzem war ich fest angestellt und hatte nebenberuflich ein Gewerbe angemeldet. Mein Gewerbe betreibe ich ausschließlich zu Hause, d.h. ich muss weder das Haus verlassen noch Gäste empfangen (kein Außendienst, Verkauf etc).
Nun bin ich seit längerer Zeit so krank, dass ich meinen Hauptberuf nicht mehr ausüben kann. Bald werde ich auch Anspruch auf Krankengeld haben.
Es geht mir aber "noch" so gut, dass ich zu Hause weiterhin ein paar Stunden in meinem Gewerbe arbeiten könnte.
Dürfte ich - während meines Krankengeld-Bezuges - über mein Gewerbe dann noch etwas hinzuverdienen? Wenn ja, wie viel dürfte das sein bzw. wie viele Stunden dürfte ich arbeiten?
Vielen Dank im Voraus!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.03.2010 14:21:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Lukas
Martinskloster 9, 99084 Erfurt, Tel: 0361 663 82 85, Fax: 0361 663 82 86
Sozialrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 24
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Arbeitsunfähigkeit liegt vor, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten.
Es ist also durchaus möglich, dass für den Hauptberuf Arbeitsunfähigkeit vorliegt, für das nebenberuflich ausgeübte Gewerbe hingegen nicht.
Das klassische Beispiel ist der Dachdecker mit dem gebrochenen Bein in Gips, welcher natürlich nicht auf Dächern und Gerüsten arbeiten kann, aber eventuell nebenberuflich von zu Hause aus den Verkauf von Versicherungen anbieten kann.
Details lagen zu den jeweiligen Tätigkeitsfeldern nicht vor.
Obwohl hier also eine theoretische Möglichkeit besteht, ist in der Praxis größte Vorsicht geboten, da die Krankenkasse im Regelfall die Arbeitsunfähigkeit dann auch für den Hauptberuf anzweifelt.
Denn in den meisten Fällen ist der Arbeitnehmer entweder arbeitsfähig oder arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten.
Sie sollten auch nicht außer acht lassen, wie ihr Arbeitgeber darüber denkt, falls er davon erfährt.
Gemäß § 49 Sozialgesetzbuch (SGB) V ruht das Krankengeld in der Höhe, in der beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wird. Zum Arbeitseinkommen zählt gem. § 15 SGB IV auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Es erfolgt also eine vollständige Anrechnung von beitragspflichtigem Einkommen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Einschätzung geholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich um eine Orientierung handelt, welche einzig auf den von Ihnen aufgeführten Angaben beruht.
Freundliche Grüße
Rechtsanwalt
Christian Lukas
Martinskloster 9
99084 Erfurt
Tel: 0361 663 82 85
Fax: 0361 663 82 86
http://www.rechtsanwalt-lukas.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.03.2010 14:33:15
Sehr geehrter Herr Lukas,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Eine Frage hätte ich noch: Heisst das, wenn ich 400 € hinzu verdiene, dann werden mir vom Krankengeld in diese 400 € abgezogen?
Also xy - 400 €?
Oder ist beitragspflichtiges Einkommen erst einen Betrag über 400 €?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Herr Lukas,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Eine Frage hätte ich noch: Heisst das, wenn ich 400 € hinzu verdiene, dann werden mir vom Krankengeld in diese 400 € abgezogen?
Also xy - 400 €?
Oder ist beitragspflichtiges Einkommen erst einen Betrag über 400 €?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.03.2010 14:46:42
Es wird Ihnen der volle Betrag angerechnet,d.h. vom Krankengeld abgezogen, sofern es sich um entsprechendes Arbeitseinkommen handelt.
Es wird Ihnen der volle Betrag angerechnet,d.h. vom Krankengeld abgezogen, sofern es sich um entsprechendes Arbeitseinkommen handelt.
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