Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema Krankengeld.
Hallo,
zuerst kurz die Chronologie:
betroffene Person seit wenigen Monaten arbeitslos
01.03.11 Arbeitsvertrag mit neuem Arbeitgeber unterschrieben (Beginn 07.03.2011)
03.03.11 Abmeldung an Arbeitsagentur gesendet mit Abmeldung zum 07.03.11
05.03. (Samstag) Unfall, dadurch arbeitsunfähig geschrieben bis 19.03. (verlängert bis 14.04.)
Arbeitgeber teilte am 04.04. mit, dass eine Anmeldung bei der Krankenkasse erst zum 04.04. erfolgt
Folgende Problematik liegt hierbei vor:
- Arbeitgeber übernimmt Lohnfortzahlung ab 04.04. (keine Übernahme für die Zeit 07.03. bis 03.04.)
- Krankenkasse zahlt kein Krankengeld (07.03. bis 03.04.), da aus deren Sicht das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen ist, da die betroffene Person noch gar nicht auf Arbeit war und der Unfall sich vor dem ersten Arbeitstag ereignete (Aussage der Krankenkasse hierzu: Man würde Krankengeld zahlen, wenn die betroffene Person nicht verheiratet wäre, so muss sie sich über den Ehepartner für die 4 Wochen familienversichern und erhält keine Leistung)
- Arbeitsamt zahlt kein Arbeitslosengeld für 07.03 bis 03.04., da diese sich auf die Abmeldung vom 03.03. berufen und eine nachträgliche Gewährung von Arbeitslosengeld ausgeschlossen ist
Hierzu meine folgenden Frage:
Besteht eine Leistungspflicht seitens eines der Beteiligten (Arbeitgeber, Krankenkasse, Arbeitsamt)? Falls ja, woraus ergeben sich die Ansprüche (§§)?
Antwort geschrieben am 05.04.2011 09:53:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein.
Ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht leider nicht, denn dieser kann sich auf § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz berufen, wonach der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten 4 Wochen der Beschäftigung ruht. Die Anmeldung des Arbeitgebers zum 04.04.2011 ist daher korrekt, ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Eine Ausnahme hiervon würde nur dann bestehen, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart gewesen wäre, dass Sie unabhängig von der Regelung des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ab dem 1. Tag der Beschäftigung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hätten.
Ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse besteht bedauerlicherweise ebenfalls nicht. Ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung beginnt erst mit Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, in Ihrem Fall also mit dem 04.04.2011. Da Ihre Arbeitsunfähigkeit bereits vor Aufnahme der Tätigkeit gegeben war, erhalten Sie kein Krankengeld in der 4-wöchigen Wartefrist nach § 3 Entgeltforzahlungsgesetz.
Auch gegenüber dem Arbeitsamt besteht kein Leistungsanspruch, da Sie sich mit Wirkung zum 07.03.2011 aus dem Leistungsbezug abgemeldet haben. Sie hätten daher am 07.03.2011 wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müssen, um im weiteren Leistungsbezug bis zum 04.04.2011 zu bleiben. Ein rückwirkender Antrag auf Arbeitslosengeld ist leider nicht möglich.
Auch anderweitige Leistungen können rückwirkend nicht beantragt werden.
Ich bedauere sehr, Ihnen keine positivere Nachricht zukommen lassen zu können. Hier wäre ein Handeln Ihrerseits unmittelbar nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erforderlich gewesen. Es bleibt Ihnen daher nur, die Familienversicherung ohne Leistungsbezug in Anspruch zu nehmen, um einen ununterbrochenen Versicherungsschutz zu haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg
Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966
Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.04.2011 10:39:31
Vielen Dank für Ihre ausführlichen Ausführungen.
Folgende Fragestellung ist aus diesem Kontext für mich noch offen:
Eine Anmeldung beim Arbeitsamt (in diesem Falle zum 07.03.) muss meines Kenntnisstandes nach immer persönlich erfolgen. Aufgrund des Unfalls und der damit einhergehenden Verordnung des behandelnden Chirurgens, dass keine Belastung des Beines erfolgen darf, wäre eine persönliche (Wieder-)Anmeldung aber gar nicht möglich gewesen.
Vielen Dank für Ihre ausführlichen Ausführungen.
Folgende Fragestellung ist aus diesem Kontext für mich noch offen:
Eine Anmeldung beim Arbeitsamt (in diesem Falle zum 07.03.) muss meines Kenntnisstandes nach immer persönlich erfolgen. Aufgrund des Unfalls und der damit einhergehenden Verordnung des behandelnden Chirurgens, dass keine Belastung des Beines erfolgen darf, wäre eine persönliche (Wieder-)Anmeldung aber gar nicht möglich gewesen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.04.2011 11:01:36
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Ich habe absolutes Verständnis für Ihre Situation unmittelbar nach dem Unfall. Eine Arbeitslosmeldung hätte aber telefonisch oder online erfolgen können. Eine Sperrzeit hätte Ihnen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht gedroht, da ein wichtiger Grund vorlag, warum Sie persönlich nicht unverzüglich hätten erscheinen können.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Ich habe absolutes Verständnis für Ihre Situation unmittelbar nach dem Unfall. Eine Arbeitslosmeldung hätte aber telefonisch oder online erfolgen können. Eine Sperrzeit hätte Ihnen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht gedroht, da ein wichtiger Grund vorlag, warum Sie persönlich nicht unverzüglich hätten erscheinen können.
Mit freundlichen Grüßen
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