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Frage geschrieben am 26.10.2009 09:02:19

Krankenakte

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2137
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Fall:

Ich versuche seit 2 Jahren eine vollständige Kopie meiner Krankenakte und den dazu gehörenden Unterlagen ( Röntgenbilder etc ) zu erhalten. Die Anforderung erfolgte bereits 2007 schriftlich und wurde mehrmals schriftlich wiederholt. Zu Beginn forderte ich auch die schriftliche Zusage, dass diese Kopien richtig und vollständig sind.

Weiterhin fordere ich die Nennung des damals behandelnden Arztes:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1983 - 8 U 22/83 und AG Bochum, Urteil vom 20.03.1985 - 43 C 489/84

Noch immer ist die Aktenkopie unvollständig, wie auch eine Erklärung über deren Vollständigkeit und Richtigkeit ausblieb.

Ich habe als Untermauerung für die Aktenkopie angegeben:
AG Hagen, 25.8.1997: 10 C 33/97; BGH 1983: NJW 1983: 328, 330; OLG Köln, 12.11.1981: 7 U 96/81

Der gegnerische Anwalt verneint das Recht und führt dazu an:
LG Düsseldorf, MedR 2007, 663f

Frage:
Ich komme hier nicht direkt weiter.
Wer hat Recht, was kann und muss nun getan werden?

Vielen Dank,
Japped


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.10.2009 10:35:44
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Die Frage nach dem Recht auf Einsicht in die Krankenakte ist dem Grunde nach eine Abwägungsfrage zwischen den Interessen des Patienten auf der einen und dem Rechts des Behandlers auf der anderen Seite.

Eine Krankenakte umfasst bei korrekter Anlage mindestens dasjenige, was aufgrund der statuierten Dokumentationspflicht von der Behandlung zwingend zu dokumentieren ist.
Hier müssen nach der Rechtsprechung „sämtliche diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen und Verlaufsdaten Eingang finden. Darunter fallen alle Untersuchungen, Funktionsbefunde, Medikationen, ärztliche Hinweise und Anweisungen zur Funktions –und Behandlungspflege, Abweichungen von Standartbehandlungen, Anfängerkontrolle und Intensivmedizin, Aufklärung, Operationsberichte, Zwischenfälle, Narkoseprotokolle, Verhalten des Patienten gegen ärztlichen Rat, Apparateeinsatz, Nachbehandlung“; vgl. Katzenmeier in Arzthaftungsrecht, S. 474 f..
Mit unter werden in Krankenakten von Ärzten auch persönliche Eindrücke über den Patienten mit aufgenommen, die dem Arzt die Weiterbehandlung am Patienten erleichtern.


Hiergegen umfasst das Einsichtsrecht des Patienten nicht all jene Informationen, die in eine Krankenakte mit aufgenommen werden.

Der Patient kann gegenüber Arzt und Krankenhaus Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen verlangen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen betreffen (BVerfG NJW 1999, 1777). Subjektive Eindrücke des Arztes muss dieser grundsätzlich nicht durch Herausgabe offenbaren.

Es gibt also auch grundrechtlich fundierte Interessen des Arztes, dass nicht alle Informationen aus der Akte herausgegeben werden.

Dies gilt insbesondere bei Psychiatriepatienten. Hier kommt der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Daten an den Patienten verantwortbar ist wiederum großes Gewicht zu. Der Arzt kann diese Bedenken nicht pauschal aufstellen - er hat diese Bedenken nach Art und Richtung zu kennzeichnen.


Nur in Einzelfällen kann sich der Anspruch auch auf den sensiblen Bereich nicht objektivierter Befunde erstrecken. (zur weiteren VErtiefung: BGHZ 106, 146NJW 1989, 764)


Zusammenfassend will ich Ihnen hiermit sagen, dass es tatsächlich so ist, dass Ihnen nicht die gesamte und vollständige Krankenakte zur Einsicht offensteht.

Weiter werden auch nur Kopien der Akte herausgegeben, weil die Behandler ja verpflichtet sind die Dokumentation 10 Jahre lang aufzubewahren.

Was die Nennung des behandelnden Arztes angeht, so stellt es zum einen eine grobe Verletzung der Dokumentationspflicht dar, wenn der behandelnde Arzt in der Akte nicht festgehalten wird. Weiter können Sie sich diesbezüglich auch auf das von Ihnen bereits genannte Urteil berufen, wenn Sie die Nennung des Behandlers fordern.

Sollte sich in Ihrem Fall die Gegenseite tatsächlich so sehr weigern, die gewünschten Informationen herauszugeben, so steht Ihnen der Weg zu Gericht frei. Hier können Sie zum einen auf Auskunft über den behandelnden Arzt klagen.

Wie dargestellt, gibt es jedoch keinen Anspruch darauf, dass eine Krankenakte vollständig ist. Richtig muss die Dokumentation sein. Eine nachträgliche Veränderung in der Krankenakte würde eine Urkundenfälschung darstellen.

Vielleicht sollten Sie Ihr Anliegen auch einfach durch einen Rechtsbeistand verfolgen lassen.

Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.10.2009 11:04:54

Vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Antwort.

In diesem Fall handelt es sich speziell um eher banale Unterlagen, wie EKGs, Patientenerklärung, Röntgenunterlagen und Filme einer HK-Untersuchung. Eine psychsomatische Erkrankung liegt nicht vor, sodass auch keinerlei Anlass zur Vermutung bestehen kann, der Patient könne aufgrund der persönlichen Aufzeichnungen des Arztes weiteren Schaden nehmen.

Trotzdem sehe ich einen Widerspruch darin, dass einerseits gesagt wird:

Die Akte ist vollständig zu kopieren oder als Original vorzulegen. PatientInnen können eine schriftliche Erklärung verlangen, daß die überlassene Kopie vollständig und richtig ist (AG Hagen, 25.8.1997: 10 C 33/97; BGH 1983: NJW 1983: 328, 330; OLG Köln, 12.11.1981: 7 U 96/81)

und es an anderer Stelle heißt, dieses sei nicht der Fall.

Dieses, also das Erlassen der schriftlichen Erklärung, hieße ja, dass der (Arzt) in jedem Fall das Recht hätte, die Kopien vor der Herausgabe zu selektieren und nur herauszugeben, was ihm im Moment gerade unbedenklich erscheint. Der Patient hingegen hätte nie die Möglichkeit an Dokumente zu gelangen, auf die es zwar vielleicht Hinweise in der Akte oder anderenorts gibt, die der ( Arzt) jedoch für den Fortlauf der Verhandlungen für belastend hält und sie darum nicht herausgibt, bzw. das Recht hat, diese Dokumente bis zur xten-Instanz vorzuenthalten....

Japped
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.10.2009 11:32:46

Sehr geehrter Fragesteller,


wie gesagt, es ist allgemein anerkannt, dass nicht alle Informationen aus einer Krankenakte herausgegeben werden müssen. Der Widerspruch kann aufgelöst werden, wenn man sodann dem Patienten das Recht gewährt, dass er Anspruch auf die Information hat, dass die Akte eben nicht vollständig ist.
Im Hinblick auf die objektiven, oben näher dargestellten Informationen, ergibt sich der Anspruch auf Vollständigkeit.

Dieses Recht stellt keiner in Frage.

Dass die Daten der Krankenakte richtig sind, dass wird schon konkludent mit der Herausgabe ausgedrückt.

Neben dem Anspruch auf Herausgabe von Kopien gibt es ebenfalls auch das Recht auf EInsicht in die Akte vor Ort.

Sie müssen auch bedenken, dass das jüngste, von Ihnen genannte Urteil, bereits 12 Jahre zurückliegt.

Gerade im Medizinrecht befindet sich dich Rechtsprechung in einer dynamischen Gestaltung und viele Rechtsfragen sind noch nicht abschließend geklärt.

Ich habe versucht, Ihnen die konsensmäßig anerkannten Ansichten zu diesem Thema darzustellen.

Ich wünsche Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anliegens viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Krankenakte | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-10-26
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