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Frage geschrieben am 17.01.2010 13:24:16

Krankenakte - Inhalte

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1548
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema Krankenakte.
Wir haben eine vollständige Krankenakte als Kopie angefordert.

Trotz mehrfacher Aufforderung und auch expliziter Benennung fehlender Dokumente, deren Existenz wir detailliert beweisen können und auch schriftlich angezeigt haben, wurden uns diese nicht ausgehändigt. Es liegen nun als Antwort zwei schriftliche Erklärungen vor, dass uns "alle Behandlungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden sind."

Unsere Frage:

Wie ist der Begriff "Behandlungsunterlagen" zu werten?

Sind diese Unterlagen als Bestandteil einer "Krankenakte" zu sehen?
- EKGs
- Formular Patientenaufklärung ( vor OP )
- Röntgenaufnahmen
- Standbilder Echokardiografie
- Film Herzkatheteruntersuchung
- oder Standbilder dieser Untersuchung

Wie ist das Vorenthalten dieser Unterlagen unter Berücksichtigung der abgegebenen Erklärungen zu werten?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.01.2010 21:15:12
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage anhand Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

Als Patient haben Sie ein Einsichtsrecht in Ihre Krankenunterlagen. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus dem Behandlungsvertrag, aber auch aus dem Recht auf Selbstbestimmung und auf personale Würde (BVerfG NJW 1999, 1777f). Der Patient kann vom Arzt Einsicht in die Originalunterlagen verlangen sowie Abschriften der Unterlagen fertigen.

In der Praxis wird dieses Einsichtsrecht üblicherweise dadurch ausgeübt, dass der Patient oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt eine Kopie der gesamten Original-Unterlagen unter Erstattung der anfallenden Kopierkosten anfordert. Ferner sind dem Patienten oder dem beauftragten Rechtsanwalt auf Anfrage die Namen und Anschriften sowie ggf. auch die Qualifikation der Personen mitzuteilen, die den Patienten behandelt haben.

Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht. Insbesondere umfasst die Dokumentationspflicht der ärztlichen Unterlagen Aufzeichnungen über die Anamnese (Vorgeschichte der Erkrankung), die Diagnose, die Therapie, stattgehabte Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und Befunde, Zeiten der Behandlung, ggf. Pflegeanweisungen, sämtliche Verlaufsdaten (wie z.B. Aufklärungsbögen, Operationsberichte, Narkoseprotokolle etc.), auch besondere Zwischenfälle (z.B. Nichtbeachtung von Verhaltensmaßregeln) und therapeutische Besonderheiten (z.B. Kontrolle durch Berufsanfänger).

Alle die von Ihnen aufgeführten und von der Behandlerseite offensichtlich nicht ausgehändigten Unterlagen unterfallen dieser Aufzählung. Insoweit sind sie zwingend an Sie herauszugeben. Den Umstand, dass die Gegenseite nach Ihren Angaben behauptet, diese Unterlagen lägen nicht vor, kann man nur interpretieren: entweder, die Unterlagen liegen tatsächlich nicht vor, weil sie beispielsweise bereits (an Sie oder Dritte) ausgehändigt wurden. Dann hätte aber auch dies dokumentiert werden müssen. Oder aber man möchte etwas verschweigen und erhofft sich auf diese Art und Weise, Aufklärungmöglichkeiten zu verhindern.

Sie sollten daher unverzüglich - sofern noch nicht geschehen - einen im Arzthaftungsrecht versierten Kollegen mit Ihrer Vertretung beauftragen und mit dessen Hilfe die Herausgabe der fehlenden Unterlagen notfalls gerichtlich einklagen.



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Krankenakte - Inhalte | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-01-19
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