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Frage geschrieben am 01.10.2011 11:42:48

Krank in die Arbeitslosigkeit als Privatversicherter

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 54,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 641
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich zurzeit im Krankenstand und bin zum 01.10. arbeitslos geworden.

Die Agentur für Arbeit hat, da ich dem Arbeitsmarkt vorübergehend nicht zur Verfügung stehen kann, ihre Leistungsbescheid aufgehoben. Sie wies mich an bei meiner Krankenversicherung Krankengeld zu beantragen.

Ich bin bei der Debeka privat krankenversichert. Meine Krankentagesgeldversicherung zahlt laut Tarif ab dem 43. Tag - wird die Leistung also wohl möglich ablehnen.

Da ich arbeitslos bin fällt die 6-wöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ja weg.

Wer ist jetzt zuständig? Oder habe ich als PKV-Patient hier einfach Pech gehabt? Was kann ich tun?

Danke für Ihre Antwort.

MfG
TM


Antwort geschrieben am 01.10.2011 13:03:07
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.


Die Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers endet mit dem 30.09.2011. Da Sie arbeitsunfähig krank sind, sind Sie aufgrund der bestehenden Krankschreibung auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar, so dass kein Anspruch auf ALG 1 besteht.

Die private Krankentagegeldversicherung leistet erst ab dem 43. Tag der Krankheit.

In der Zwischenzeit besteht weder ein Anspruch auf ALG 1 noch Anspruch auf Krankentagegeld.

Dauert Ihre Krankschreibung bis zum 43. Tag fort, so müssten Sie jetzt einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für die Überbrückungszeit stellen.

Alternativ können Sie sich gesund schreiben lassen und sich dann unverzüglich arbeitslos melden, so dass der Anspruch auf ALG 1 erst einmal besteht. Tritt dann eine erneute Erkrankung und damit einhergehende Krankschreibung auf, so leistet das Arbeitsamt auch erst einmal 6 Wochen eine Fortzahlung der Bezüge, genauso wie in einem normalen Arbeitsverhältnis. Danach greift dann die Krankentagegeldversicherung.


Es tut mir leid, Ihnen keine für Sie positivere Antwort geben zu können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
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Telefon: 0391 6223910
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Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.10.2011 19:33:08

Sehr geehrter Herr Rösemeier,

vielen Dank für Ihre schnelle und informative Antwort.

Es ergibt sich für mich noch eine Rückfrage: wer hat Anspruch auf das von Ihnen angesprochene Überbrückungsgeld bzw. wo müsste ich es dann ggf. beantragen?

MfG
TM
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.10.2011 19:36:17

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung.

Die Überbrückungszeit decken Sie mit ALG II, welches Sie beim Jobcenter vor Ort am besten gleich am Dienstag beantragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, wünsche Ihnen eine gute Besserung und dennoch ein schönes und sonniges Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Krank in die Arbeitslosigkeit als Privatversicherter | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2011-10-01
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