18.04.2012 | 19:04
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Aufgrund des Alters des Fahrzeuges gehe ich von einem sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden aus.
Hierbei wird auf Totalschadensbasis abgerechnet, wobei Sie dem Geldbetrag bekommen, der für die Anschafftung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges nötig ist (Wiederbeschaffungswert).
Hiervon wird der Wert des verunfallten Fahrzeuges abgezogen (Restwert).
Dies ist gängige Praxis und nicht zu beantstanden, dass der Versicherer etwas abziehen darf.
Man kann sich aber die Frage stellen, ob die Höhe gerechtfertigt ist.
Hierzu müsste geprüft werden, welche Angebote dem Versicherer vorlagen.
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller
18.04.2012 | 20:25
Der Gutachter hat das Fahrzeug mit 102 Euro Restwert angegeben.
Er hat es, ohne mich zu fragen, beim Reste Verwerter WOM ins Internet gestellt, die daraufhin am 29.3.2012 102 Euro boten.
Ich habe dieses Angebot nicht angenommen.
Liegt es daran?
Sissi Müller
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.04.2012 | 20:42
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Nach der Rechtsprechung des BGH muss sich der Geschädigte nicht auf Angebote aus dem Internet verweisen lassen (BGH NJW 2009, 1265), sondern maßgelblich sind die Angebote, die der Sachverständige auf dem regionalen Fahrzeugmarkt ermittel hat.
Der Geschädigte ist "Herr(in)" über das Abwicklungsverfahren.
Wenn der Fahrzeuggutachter seinem Gutachten also nach dem BGH Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese Angebote vom Gutachter auch nicht einzubeziehen (BGH a.a.O.).
Der Gutachter muss drei lokale Angebote einholen und einen Durschnittswert bilden (ebenso BGH in der letztgenannten Entscheidung).
Ein fehlerhaftes Gutachten führt dazu, dass Sie das Fahrzeug freihändig verwerten dürfen zu einem besseren Preis.
Allerdings, wenn der Restwert mit 102 € angegeben worden ist und der Wiederbeschaffungswert, ist nicht nachvollziehbar, wie die Versicherung darauf kommt, 500 € in Abzug bringen zu wollen.
Ich möchte Ihnen daher empfehlen, den Versicherer aufzufordern, Ihnen darzulegen, wie er auf den Wert kommt, der vor dem Hintergrund Ihrer geschilderten Konstellation willkürlich erscheint.
Mit besten Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt