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Kraftfahrzeugdiebstahl / Urkundenfälschung


| 02.07.2011 07:53 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle




Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Bruder hat vor ca. 3 1/2 Jahren mit einem verfälschten Führerschein bei einer bekannten Autovermietung ein Kraftfahrzeug angeliehen und dieses nicht zu vereinbarten Frist zurückgebracht.

Samt Fahrzeug ist er damals in die Tschechische Republik geflohen und hat es dort bei Bekannten - die von der Straftat nichts wissen - untergestellt.

Nachdem er aufgrund anderer Vergehen (meines Wissens nach kleinere BtM Delikte) in Deutschland per Haftbefehl gesucht wurde, ist er zurück gekommen und hat sich gestellt. Daraufhin wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und er im darauffolgenden Jahr zu 14 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Seitdem hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

Meine Frage ist nun, wann das Anfangs gennante Delikt verjährt und ob der Wagen nach Ablaufen der Verjährungsfrist in Deutschland verkauft werden könnte ohne das der Verkäufer von den Behörden wegen eines neuen Vergehens angeklagt zu werden.

Mit freundlichen Grüßen

-- Einsatz geändert am 02.07.2011 08:10:00
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 97 weitere Antworten zum Thema:
Urkundenfälschung
02.07.2011 | 09:23

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1115 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung

1.)
Die Verfolgungsverjährung tritt gemäß § 78 Abs. 3 Ziffer 4 StGB nach fünf Jahren ein.

Dieses wird ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat gerechnet, so dass noch 1 1/2 Jahre die Verfolgung mindestens droht.

Nach Ihrem Vorbringen wird eine Unterschlagung, kein Diebstahl vorliegen. Aber insoweit müsste die Einzelheiten genaustens geprüft werden.

2.)
Soll das Fahrzeug dann verkauft werden, ist strittig, ob man darin nochmals eine gesonderte Zueigung sieht, die strafrechtlich verfolgbar ist:

Überwiegend wird aber davon ausgegangen, dass dann keine erneute Strafbarkeit gegeben ist.

3.)
Allerdings kann die Autovermietung zivilrechtlich natürlich weiterhin gegen Ihren Bruder vorgehen. Das dürfte auch verständlich und nachvollziehbar sein.

4.)
Der potentielle Käufer kann nur dann Eigentümer werden, wenn der gutgläubig ist, da nach § 935 BGB hier ihr Bruder aufgrund des Mietverhältnis sogenannter Besitzmittler gewesen sein dürfte.

Dann wäre nur der gutgläubige Erwerb wegen der Unterschlagung möglich (BGH NJW-RR 2005, 280).

5.)
Letztlich kann man Ihren Bruder nur raten, sich auch insoweit anwaltlich vertreten zu lassen, um auch diese Dummheit aus der Welt zu schaffen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtanwältin
Sylvia True-Bohle


Ergänzung vom Anwalt 08.07.2011 | 16:06

Es gibt Probleme mit dem Gebühreneinzug. Diese sollten Sie schnell beseitigen, bevor es weitere Probleme gibt.
Bewertung des Fragestellers 2011-07-02 | 09:51


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Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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