In den USA ist dieser Lenker ein gängiges Nachrüstteil mit Materialgutachten.
In Deutschland gibt es kein Gutachten.
der Einbau würde wohl zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Ist meine Versicherung von ihrer Leistungpflicht befreit ( Haftpflicht, Vollkasko )?
Antwort geschrieben am 21.02.2012 14:14:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Wird bei einem Motorrad der Lenker gegen ein anderes Modell getauscht, dann ist nach der StVZO erforderlich, dass es sich um einen geprüften Zubehörlenker handelt in Verbindung mit einem Teilegutachten oder einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE). Weiterhin wird der Tausch des Lenkrades voraussichtlich in den Fahrzeugpapieren eintragungspflichtig sein. Zudem wird die geplante Fahrzeugveränderung höchstwahrscheinlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Allgemein darf der Versicherungsnehmer gemäß § 23 Abs 1 VVG nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen. Fahrzeugveränderungen - insbesondere Tuningmaßnahmen - werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als Gefahrerhöhung angesehen mit der Folge, dass eine Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kaskoversicherung in Bekommt kommt. In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer zwar gegenüber dem Geschädigten leistungspflichtig, er kann bei dem Versicherungsnehmer jedoch bis zu der Summe von EUR 5.000,- Regress nehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2012 15:41:12
vielen dank,
Kommt die Leistungsbefreiung denn immer in Betracht, oder nur, wenn die Ursache eines evtl. Unfalls in dem Umbau begründet ist?
gruß
vielen dank,
Kommt die Leistungsbefreiung denn immer in Betracht, oder nur, wenn die Ursache eines evtl. Unfalls in dem Umbau begründet ist?
gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.02.2012 17:59:52
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst weise ich darauf hin, dass die Betriebserlaubnis nach dem Austausch des Lenkers gem. § 19 Abs. 2 STVZO erlöschen wird. Denn dieser besitzt nicht die erforderlichen Zertifikate (amtlichen Prüfzeichen) nach § 19 StVZO, so dass aich eine ggf. erforderliche Abnahme durch den TÜV nicht möglich sein wird.
Der Austausch des Lenkers und das Erlöschen der Betriebserlaubnis als Folge hieraus werden eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG darstellen. Vorausgesetzt Sie zeigen diese Gefahrerhöhung pflichtwidrig der Versicherung nicht an, um nicht die Kündigung des Versicherungsvertrages zu riskieren, und es tritt ein Schadenfall ein, dann werden Sie jedoch ggf. gem. § 26 Abs. 3 VVG erfolgreich einen Kausalitätsgegenbeweis führen können. D.h. können Sie darlegen, dass der Schadensumfangs überhaupt nicht oder nur zu einem bestimmten Teil nicht auf dem nicht zugelassenen neuen Lenker beruht, dann besteht insofern eine Leistungspflicht der Versicherung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst weise ich darauf hin, dass die Betriebserlaubnis nach dem Austausch des Lenkers gem. § 19 Abs. 2 STVZO erlöschen wird. Denn dieser besitzt nicht die erforderlichen Zertifikate (amtlichen Prüfzeichen) nach § 19 StVZO, so dass aich eine ggf. erforderliche Abnahme durch den TÜV nicht möglich sein wird.
Der Austausch des Lenkers und das Erlöschen der Betriebserlaubnis als Folge hieraus werden eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG darstellen. Vorausgesetzt Sie zeigen diese Gefahrerhöhung pflichtwidrig der Versicherung nicht an, um nicht die Kündigung des Versicherungsvertrages zu riskieren, und es tritt ein Schadenfall ein, dann werden Sie jedoch ggf. gem. § 26 Abs. 3 VVG erfolgreich einen Kausalitätsgegenbeweis führen können. D.h. können Sie darlegen, dass der Schadensumfangs überhaupt nicht oder nur zu einem bestimmten Teil nicht auf dem nicht zugelassenen neuen Lenker beruht, dann besteht insofern eine Leistungspflicht der Versicherung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
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