Ich freue mich auf die Sichtweise einer Juristin oder eines Juristen,welche oder welcher sich die nötige Einarbeitungszeit in diese doch sehr komplexe Thematik nehmen möchte.
Nach ausführlicher Erläuterung werde ich zwei Fragen stellen ! Diese Fragen beziehen sich explizit auf das KrW-/ AbfG unter Anwendung der Verordnung über die zwingenden Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft, verkündet am 31. Dezember 2009 im Bundesanzeiger (Textform) in Form einer Definition bzw. einer Legaldefinition von Begriffen die das KrW-/ Abfg und den § 6 Absatz 8 AEntG tangieren.
Sachverhalt:
Am 7. Januar 2009 wurde zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 60311 Frankfurt und dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V., 10117 Berlin, einerseits, sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Bundesvorstand, 10179 Berlin, andererseits, ein Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft vereinbart. Eine Abänderung dieses Tarifvertrages erfolgte in Form eines Änderungstarifvertrages vom 12. August 2009.
Mit Datum vom 31.Dezember 2009 erfolgte die Verkündung der Verordnung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die zwingenden Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst im amtlichen Teil des Bundesanzeiger auf der Seite 4573 Nummer 198. Die Verordnung trat zum 01. Januar 2010 in Kraft und ist geregelt im § 6 Absatz 8 des AEntG. Im § 1 der Verordnung vom 31. Dezember 2009 wird unter Verweisung auf den § 3 Absatz 1 Satz 1 Krw-/ AbfG der Begriff "Abfall" geregelt sowie der Geltungsbereich der sich zu unterwerfenden Arbeitgeber definiert. Gegensätzlich zum Änderungstarifvertrag vom 12. August 2009 für die Branche Abfallwirtschaft § 1 Absatz 2 Satz 2 ist in der Verkündung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 31. Dezember 2009 nicht verordnet das "behandeln von Abfällen" oder die "Behandlung von Abfällen zur Verwertung" obwohl der Begriff "behandeln" geregelt ist im § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG als Phase der Verwertung in Form von behandeln von Abfällen zur Verwertung.
Frage 1:
Ist die reine Sortierung / Behandlung / Separation von Abfällen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 KrW-/ AbfG in einer genehmigten Abfallbeseitigungsanlage nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/ AbfG durch eine Fremdfirma die nicht die Sachherrschaft über die Abfälle im Sinne des KrW-/ AbfG hat, als Phase zur Vorstufe der tatsächlichen Verwertung vom § 6 AEntG Absatz 8 erfasst?
Frage 2:
Wie wird der Begriff " überwiegend" in Bezug auf den § 6 AEntG Absatz 8 definiert bzw. ist dieser legaldefiniert?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.01.2010 22:13:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung unter meiner Rechtsauffassung wie folgt:
1. Die nach § 7 AEntG erlassene Verordnung, welche bestimmt, dass die Rechtsnormen des aufgeführten Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung findet, hat den Wortlaut des § 6 AEntG übernommen, wo auch nicht das „Behandeln von Abfällen“ oder das „Behandeln zur Verwertung“ aufgeführt ist.
Die Verordnung gibt also wortgleich § 6 Abs. 8 AEntG wieder: (...) „wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sammelt, befördert, lagert, beseitigt oder verwertet“.
In § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG werden als weitere Bereiche der Kreislaufwirtschaft im Sinne des Gesetzes aber nicht nur das „Behandeln der Abfälle zur Verwertung“ aufgeführt, sondern über die vorstehende Aufzählung hinaus auch das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln (zusätzlich aufgezählt zu sammeln) durch Hol- und Bringsysteme von Abfällen zur Verwertung.
§ 4 Abs. 5 KrW-/AbfG ergänzt („Die Kreislaufwirtschaft umfaßt auch“) aber insoweit nur die eigentlichen, den Begriff der Verwertung von Abfällen definierenden vorhergehenden Absätze, nämlich einmal die stoffliche Verwertung nach Abs. 3 und die energetische Verwertung nach Abs. 4.
Meines Erachtens ist „die reine Sortierung / Behandlung / Separation von Abfällen“ bereits durch § 4 Abs. 3 KrW-/AbgG erfasst und damit als Teil der Verwertung auch von § 6 Abs. 8 AEntG erfasst.
Denn § 4 Abs. 3 KrW-/AbgG lautet: Die stoffliche Verwertung beinhaltet die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.
2. „überwiegend“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, das heißt, es gibt nicht eine „Legaldefinition“ in dem Ihnen vorschwebenden Sinn. Der Begriff kommt in verschiedenen Gesetzen vor. Von Bundesgerichten ist der Begriff in anderen Zusammenhängen als ein „eindeutig bestimmbares“ Merkmal im Sinne von „mehr als die Hälfte“ interpretiert worden (hierauf verweist z.B. das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 21.01.2008, Az. 9 B 9.08 .
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.01.2010 11:22:34
Sehr geehrte Frau Möhlenbrock ,
ich hätte mir gewünscht, dass die Frage von jemanden beantwortet worden wäre, der sich wie eingangs beschrieben die Zeit für eine Einarbeitung nimmt. Das KrW-/ AbfG ist mir bekannt und zitieren kann ich es natürlich auch.
Hier wäre es aber z.B. auch wichtig gewesen die neue europäische Abfallrahmenrichtlinie vom 12. Dezember 2008 zu beachten. Der Begriff "Verwertung" ist in dieser klar definiert. Erstmals mit Inkrafttreten der europäischen Abfallrahmenrichtlinie vom 12. Dezember 2008 wird z. B. auch der Verwertungsbegriff klar definiert. Verwertung ist die tatsächliche Verwertung. Sie unterscheiden in Ihrer Antwort z..B. auch nicht eine Abfallbeseitigungsanlage von einer Abfallbehandlungsanlage.
Eine Vorbereitung vor der Verwertung ist Abfallbehandlung, wogegen Abfallbehandlung keine Verwertung ist. Das Separieren von Abfällen, Einteilen in Fraktionen mit gleichzeitiger Filterung in wiederverwertbare Fraktionen ist die Vorbereitung vor der Verwertung. Beispiel: Herstellung von Pappe aus Altpapier, Gewinnung von Kupfer aus Kabelresten in einer Scheideanstalt, Erzeugung von Glas aus Glasbruch.
Bei der Beantwortung der Frage 1 antworten Sie u.a. mit "als Teil der Verwertung " diese Aussage stellt leider nur Ihre persönliche Meinung dar . Es gibt aber z.B.Teil eines Verwertungsverfahren. Beispiel: Ein Arbeiter führt bei dem Verwertungsverfahren "Altpapier zu Pappe" Altpapier einem Schredder zu damit dieses zerkleinert wird und weiterverarbeitet werden kann. Am Ende dieses Prozesses entsteht in der gleichen Anlage die fertige Pappe als Produkt.
Frage 2 wurde dagegen klar beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
*****
Sehr geehrte Frau Möhlenbrock ,
ich hätte mir gewünscht, dass die Frage von jemanden beantwortet worden wäre, der sich wie eingangs beschrieben die Zeit für eine Einarbeitung nimmt. Das KrW-/ AbfG ist mir bekannt und zitieren kann ich es natürlich auch.
Hier wäre es aber z.B. auch wichtig gewesen die neue europäische Abfallrahmenrichtlinie vom 12. Dezember 2008 zu beachten. Der Begriff "Verwertung" ist in dieser klar definiert. Erstmals mit Inkrafttreten der europäischen Abfallrahmenrichtlinie vom 12. Dezember 2008 wird z. B. auch der Verwertungsbegriff klar definiert. Verwertung ist die tatsächliche Verwertung. Sie unterscheiden in Ihrer Antwort z..B. auch nicht eine Abfallbeseitigungsanlage von einer Abfallbehandlungsanlage.
Eine Vorbereitung vor der Verwertung ist Abfallbehandlung, wogegen Abfallbehandlung keine Verwertung ist. Das Separieren von Abfällen, Einteilen in Fraktionen mit gleichzeitiger Filterung in wiederverwertbare Fraktionen ist die Vorbereitung vor der Verwertung. Beispiel: Herstellung von Pappe aus Altpapier, Gewinnung von Kupfer aus Kabelresten in einer Scheideanstalt, Erzeugung von Glas aus Glasbruch.
Bei der Beantwortung der Frage 1 antworten Sie u.a. mit "als Teil der Verwertung " diese Aussage stellt leider nur Ihre persönliche Meinung dar . Es gibt aber z.B.Teil eines Verwertungsverfahren. Beispiel: Ein Arbeiter führt bei dem Verwertungsverfahren "Altpapier zu Pappe" Altpapier einem Schredder zu damit dieses zerkleinert wird und weiterverarbeitet werden kann. Am Ende dieses Prozesses entsteht in der gleichen Anlage die fertige Pappe als Produkt.
Frage 2 wurde dagegen klar beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
*****
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.01.2010 19:25:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab möchte ich darauf hinweisen, dass in diesem Portal für Erstberatungen grundsätzlich (!) nur höchstens 2 Stunden Bearbeitungszeit für den eine Frage annehmenden Anwalt gegeben sind (nur die Beantwortung der Nachfrage ist ohne Zeitlimit möglich). Anderenfalls müssten Sie ein (Kurz)Gutachten in Auftrag geben, welches sicher einen anderen Einsatz erforderte und auch eine Direktbeauftragung.
Ich pflichte Ihnen allerdings bei, dass ich bei dem KrW-/AbfG nicht hinreichend differenziert im Sinne jenes Gesetzes vorgegangen bin, allerdings sind die von Ihnen gegebenen Hinweise in Ihrer Nachfrage auch irrelevant für die Beantwortung Ihrer Frage und es ist meines Erachtens dafür nicht nötig, derart tief in das KrW-/AbfG einzusteigen.
Ihre Frage, welche Sie auch richtig unter der Rubrik Arbeitsrecht eingestellt haben, ist nach meinem Verständnis, ob die Verordnung für die zwingenden Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft vom 18.12.2009 sich auch auf die „reine Sortierung / Behandlung / Separation von Abfällen“ bezieht, obwohl in der Verordnung entgegen dem zugrunde liegenden Tarifvertrag und § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG nicht das Wort „behandeln“ aufgezählt ist ("behandeln von Abfällen" oder "Behandlung von Abfällen zur Verwertung") und es sich eben bei jenen Tätigkeiten um eine bloße Vorbereitung der Verwertung handele.
Maßgeblich für die Beantwortung Ihrer Frage ist eine nähere Betrachtung des AEntG und zur Auslegung dieses Gesetzes wäre vorrangig die Europäische Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern heranzuziehen und nicht die Europäische Abfallrahmenrichtlinie.
Ihre Begriffsbestimmungen in der Nachfrage finden sich so aber auch nicht in dem KrW-/AbfG wieder. Abfallbehandlung ist sowohl bei der Verwertung als auch bei der Beseitigung von Abfällen (beides Abfallentsorgung) gegeben. Nach § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG umfasst die Abfallbeseitigung ausdrücklich das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung. Und es besteht wohl keinerlei Zweifel, dass auch hier die vorhergehenden Arbeiten nicht die eigentliche Beseitigung bedeuten. In Bezug auf die Beseitigung ist damit die Behandlung bereits in dem Begriff Beseitigung in § 6 Abs. 8 AEntG und auch in der nach § 7 AEntG erlassenen Verordnung und insoweit kann die gesonderte Aufführung der Begriffe nur der Klarstellung dienen.
Gleiches gilt meines Erachtens aber auch für die Verwertung von Abfällen nach § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG, auch wenn dort begrifflich Kreislaufwirtschaft eventuell zur Abgrenzung in Bezug auf die eigentliche Verwertung benannt ist.
Die Aufzählung in § 6 Abs. 8 AEntG soll meines Erachtens lediglich klar stellen, dass nicht bloß die eigentliche Verwertung oder Beseitigung von Abfällen zur Branche der Abfallwirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 7 AEntG zählt. Es ist eine Branchenbestimmung. Und hierzu zählt auch die „reine Sortierung / Behandlung / Separation von Abfällen“.
Ich kann auch keinen sachlich rechtfertigenden Grund für eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer erkennen, d.h. warum Arbeitnehmer bei der Behandlung von Abfällen gegenüber jenen, welche Abfälle z.B. einsammeln oder befördern ausgenommen werden könnten von der Geltung des AEntG.
Wenn die Behandlung von Abfällen von dem AEntG ausgenommen werden sollte, wäre dies sicher ausdrücklich erklärt worden, wie z.B. in § 6 Abs. 9 AEntG in Bezug auf die Branche nach § 4 Nr. 8 AEntG.
Aber es irritiert tatsächlich, dass der Begriff „Behandeln“ hier nicht aufgeführt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab möchte ich darauf hinweisen, dass in diesem Portal für Erstberatungen grundsätzlich (!) nur höchstens 2 Stunden Bearbeitungszeit für den eine Frage annehmenden Anwalt gegeben sind (nur die Beantwortung der Nachfrage ist ohne Zeitlimit möglich). Anderenfalls müssten Sie ein (Kurz)Gutachten in Auftrag geben, welches sicher einen anderen Einsatz erforderte und auch eine Direktbeauftragung.
Ich pflichte Ihnen allerdings bei, dass ich bei dem KrW-/AbfG nicht hinreichend differenziert im Sinne jenes Gesetzes vorgegangen bin, allerdings sind die von Ihnen gegebenen Hinweise in Ihrer Nachfrage auch irrelevant für die Beantwortung Ihrer Frage und es ist meines Erachtens dafür nicht nötig, derart tief in das KrW-/AbfG einzusteigen.
Ihre Frage, welche Sie auch richtig unter der Rubrik Arbeitsrecht eingestellt haben, ist nach meinem Verständnis, ob die Verordnung für die zwingenden Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft vom 18.12.2009 sich auch auf die „reine Sortierung / Behandlung / Separation von Abfällen“ bezieht, obwohl in der Verordnung entgegen dem zugrunde liegenden Tarifvertrag und § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG nicht das Wort „behandeln“ aufgezählt ist ("behandeln von Abfällen" oder "Behandlung von Abfällen zur Verwertung") und es sich eben bei jenen Tätigkeiten um eine bloße Vorbereitung der Verwertung handele.
Maßgeblich für die Beantwortung Ihrer Frage ist eine nähere Betrachtung des AEntG und zur Auslegung dieses Gesetzes wäre vorrangig die Europäische Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern heranzuziehen und nicht die Europäische Abfallrahmenrichtlinie.
Ihre Begriffsbestimmungen in der Nachfrage finden sich so aber auch nicht in dem KrW-/AbfG wieder. Abfallbehandlung ist sowohl bei der Verwertung als auch bei der Beseitigung von Abfällen (beides Abfallentsorgung) gegeben. Nach § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG umfasst die Abfallbeseitigung ausdrücklich das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung. Und es besteht wohl keinerlei Zweifel, dass auch hier die vorhergehenden Arbeiten nicht die eigentliche Beseitigung bedeuten. In Bezug auf die Beseitigung ist damit die Behandlung bereits in dem Begriff Beseitigung in § 6 Abs. 8 AEntG und auch in der nach § 7 AEntG erlassenen Verordnung und insoweit kann die gesonderte Aufführung der Begriffe nur der Klarstellung dienen.
Gleiches gilt meines Erachtens aber auch für die Verwertung von Abfällen nach § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG, auch wenn dort begrifflich Kreislaufwirtschaft eventuell zur Abgrenzung in Bezug auf die eigentliche Verwertung benannt ist.
Die Aufzählung in § 6 Abs. 8 AEntG soll meines Erachtens lediglich klar stellen, dass nicht bloß die eigentliche Verwertung oder Beseitigung von Abfällen zur Branche der Abfallwirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 7 AEntG zählt. Es ist eine Branchenbestimmung. Und hierzu zählt auch die „reine Sortierung / Behandlung / Separation von Abfällen“.
Ich kann auch keinen sachlich rechtfertigenden Grund für eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer erkennen, d.h. warum Arbeitnehmer bei der Behandlung von Abfällen gegenüber jenen, welche Abfälle z.B. einsammeln oder befördern ausgenommen werden könnten von der Geltung des AEntG.
Wenn die Behandlung von Abfällen von dem AEntG ausgenommen werden sollte, wäre dies sicher ausdrücklich erklärt worden, wie z.B. in § 6 Abs. 9 AEntG in Bezug auf die Branche nach § 4 Nr. 8 AEntG.
Aber es irritiert tatsächlich, dass der Begriff „Behandeln“ hier nicht aufgeführt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
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