Antwort geschrieben am 17.09.2011 11:16:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Sie haben vollkommen Recht. Nicht nur, dass die Kosten hinterher höher wären, der Verlust an Lebensqualität ist in Geld nicht aufzuwiegen.
In Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob die Maßnahme notwendig, in der Fachsprache medizinisch indiziert ist und ob hiefür eine Leistungsanspruch besteht.
1. Medizinische Indikation
Vorliegend, ohne die zahnärztlichen Befunde zu kennen, erfolgt neben dem Zahnaufbau auch eine Korrektur am Kiefergelenk, wenn ich Ihren Ausführungen folge, also auch eine kieferorthoüäische Versorgung.
Die kieferorthopädische Versorgung darf nach § 29 Abs. 1 SGB V nur in medizinisch begründeten Indikationsgruppen erbracht werden, die darüber hinaus voraussetzen, dass eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
Nach § 28 Abs. 4 SGB V werden die Indikationsgruppen vom G-BA in den Richtlinien nach § 92 I festgelegt. Dies ist in der Anlage 1 zu den KFO-RL geschehen. Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen sind nach Befunden gegliedert und in bis zu fünf Behandlungsbedarfsgrade differenziert. Nach Ziff. 2 KFO-RL kommt eine kieferorthopädische Behandlung zu Lasten der GKV nur bei einer Einstufung einer Indikation in eine Indikationsgruppe mit mindestens dem Behandlungsbedarfsgrad 3 in Betracht. Die Einordnung erfolgt wiederum nach der Anlage 2 KFO-RL, nämlich den Kriterien zur Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen.
Unter welche Indikationsgruppe Sie fallen, kann ich ohne Unterlagen nicht beurteilen.
Aber nach Ihrer Schilderung fallen die eingeholten Gutachten zu Ihren Gunsten aus.
2. Leistungsanspruch
Der Leistungsanspruch auf zahnmedizinische Leistungen ergibt sich aus den §§28, 55 ff. SGB V.
Hierfür werden regelmäßig Festzuschüsse gezahlt.
Die Zuschüsse, die gezahlt werden, werden jährlich durch eine Richtlinie festgesetzt.
Einen Leistungsanspruch gibt es auch für Erwachsene für kieferorthopädische Maßnahmen, bei denen schwere Kieferanomalien vorliegen, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erforderlich machen.
Damit sollen vor allem Fälle erfasst werden, die erst nach Vollendung des Körperwachstums abschließend behandelt werden können (BT-Drs 12/3608, 79).
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs 12/3608, 79) nennt als Beispiele für schwere Kieferanomalien: (1) angeborene Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, (2) skelettale Dysgnathien und (3) verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen (s wegen Einzelheiten KassKomm/Höfler SGB V § 28 Rn 20).
Zitat:
"Die Regelung ist abschließend und kann nicht auf andere Fälle übertragen werden.
Es ist daher irrelevant, ob eine Zahnfehlstellung einen ähnlichen Schweregrad aufweist wie eine Kieferanomalie, die kieferchirurgische Maßnahmen erfordert. Ebenso ist unerheblich, ob die kieferorthopädische Maßnahme der Behandlung einer anderen Krankheit (Folgeschäden am Kiefergelenk oder der Kaumuskulatur) dienen soll (BSG 9.12.1997 – 1 RK 11/97 NZS 1998, 525 = SozR 3-2500 § 28 Nr 3). Dies gilt nach dieser Entscheidung auch dann, wenn die kieferorthopädische Maßnahme der Verfolgung eines übergeordneten Behandlungsziels dient."(Zitat nachKnispel in: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Kommentar zum SGB V, § 28 Rn. 28).
Nach dieser Rechtsprechung und der Meinung in der rechtswissenschaftlichen Fachliteratur wäre Ihr weitergehender Anspruch ausgeschlossen.
Es wäre aber zu prüfen, ob die Mehrbelastung für Sie unzumutbar oder eine Überlastung darstellen würde.
In diesem Fällen würde die Krankenkasse höhere Zuschüsse bezahlen.
Zurück zur Kernfrage:
Wie erhalten Sie Klarheit?
Beantragen Sie bei der Krankenkasse unter Vorlage aller Dokumente die Übernahme über die gesetzliche Regelleistung mit Verweis auf die drohende Taubheit.
Sollten Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten, können Sie ein kostenfreies Widerspruchsverfahren durchführen und ggf. ein gerichtskostenfreies Sozialgerichtsverfahren führen.
Das Problem ist nämlich, dass das Gesetz vom Regelfall ausgeht, ein Gebiss wieder herzustellen, damit es seiner natürlichen Funktion wieder dienen kann.
Die medizinische Forschung hat in den letzten Jahren vor allem im Bereich der Schmerztherapie neue Erkentnisse gebracht, nach denen viele Leiden auf Kiefergelenkfehlstellungen zurückzuführen sind, was der Gesetzgeber aber noch nicht entsprechend durch das Sozialgesetzbuch umgesetzt hat bzw. bei der Gesetzänderung im Zuge des letzten Gesundheitsreförmchens nicht berücksichtigt hat.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über diese nicht einfache Rechtslage geben zu können.
Sollte noch etwas unklar geblieben sein, so möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.09.2011 16:11:59
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort. Habe ich es richtig verstanden, dass die Krankenkasse sehr wohl mehr bezuschussen kann,wenn ich gewisse Voraussetzungen erfülle? Also eine direkte Kieferkrankheit liegt nicht vor. Sondern: die Höhe meiner Zähne ist nicht ausreichend in Verbindung mit dem Kiefergelenk. Folglich macht sich das bei mir mit Hörstürzen bemerkbar und diese haben mein Gehör bisher so geschädigt, dass ich nur noch 67% meines Hörvermögen besitze. Die medizinische Notwendigkeit ist von allen Ärzten bescheinigt. Nächste Woche werde ich einem zweiten Gutachter vorgestellt, weil ich einen neuen Heil- und Kostenplan eingereicht habe. Wenn ich das Ergebnis weiß, werde ich die Krankenkasse anschreiben und dann auf Sie zukommen.
Besten Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort. Habe ich es richtig verstanden, dass die Krankenkasse sehr wohl mehr bezuschussen kann,wenn ich gewisse Voraussetzungen erfülle? Also eine direkte Kieferkrankheit liegt nicht vor. Sondern: die Höhe meiner Zähne ist nicht ausreichend in Verbindung mit dem Kiefergelenk. Folglich macht sich das bei mir mit Hörstürzen bemerkbar und diese haben mein Gehör bisher so geschädigt, dass ich nur noch 67% meines Hörvermögen besitze. Die medizinische Notwendigkeit ist von allen Ärzten bescheinigt. Nächste Woche werde ich einem zweiten Gutachter vorgestellt, weil ich einen neuen Heil- und Kostenplan eingereicht habe. Wenn ich das Ergebnis weiß, werde ich die Krankenkasse anschreiben und dann auf Sie zukommen.
Besten Dank für Ihre Hilfe!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.09.2011 16:18:58
Sehr geehrte Fragenstellerin,
die Krankenkasse kann sehr wohl höhere Zuschüsse zahlen, was aber von einigen weiteren Voraussetzungen abhängig ist.
Das zu prüfen, beinhaltet eine Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, so dass sich ein vertrauliches Gespräch hierzu anbietet.
Ich würde mich freuen, Sie in dieser Angelegenheit vertreten zu dürfen.
Ihnen ein schönes Wochenende wünschend
mit besten Grüßen
Michael Grübnau-Rieken M.A.
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragenstellerin,
die Krankenkasse kann sehr wohl höhere Zuschüsse zahlen, was aber von einigen weiteren Voraussetzungen abhängig ist.
Das zu prüfen, beinhaltet eine Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation, so dass sich ein vertrauliches Gespräch hierzu anbietet.
Ich würde mich freuen, Sie in dieser Angelegenheit vertreten zu dürfen.
Ihnen ein schönes Wochenende wünschend
mit besten Grüßen
Michael Grübnau-Rieken M.A.
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