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Frage geschrieben am 28.04.2011 19:22:01

Kostenrechnung meines Anwalts (Ehescheidung)

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1572
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Anwalts.
Ich habe die Rechnung von meinem Anwalt erhalten und wundere mich über die Auftstellung.

1. Es wurde versucht mit der Gegenpartei den Zugewinn zu verhandeln, es kam jedoch außergerichtlich nicht zu einer Einigung. Im gerichtlichen Verfahren wurde der Zugewinn als auch der nacheheliche Unterhalt durch eine Einigung geklärt. In der Kostenauftstellung wurde der Zugewinn meiner Ansicht nach doppelt aufgestellt. Ist das richtig, auch wenn es außergerichtlich nicht zu einer Einigung kam?

Die Aufstellung sieht folgendermaßen aus:

Außergerichtliche Vertretung Zugewinn:
Gegenstandswert: 91.449,26 Euro
Zuzahlende Summe 1: 2.151.28 E (inklusive 1,4 Geschäftsgebühr, Post-u. Telegebühr, 19% Umsatzsteuer).
----------------------------------
Vertretung vor dem Familiengericht:
Gegestandswert: 122.069,26 Euro (laut Anwalt: für Ehesache, nachehel. Unterhalt, Zugewinn) daraus ergeben sich:
1,3 Verfahrensgebühr: 1.860,30 E
0,65 Geschäftsgebühr: - 930,15 Euro (diese Summe wurde abgezogen)
1,2 Terminsgebühr: 1.717.20 E

Dazu kam ein weiterer Gegenstandswert: 99.449,26 E (laut Anwalt für ehel. Unterhalt + Zugewinn)daraus ergeben sich:
1,0 Einigungsgebühr 1.354,00 E
Post- u. Telegebühr: 20,00 E
19% Umsatzsteuer: 764,06 E

Gesamtsumme für die Verteidigung vor Gericht:
4.785,41 Euro.

Meine Frage: ist da nicht etwas doppelt berechnet worden? Warum gibt es für die Vertretung vor dem Gericht 2 Gegenstandswerte für die selben Sachen?
Kann der Anwalt für die außergerichtliche Vertretung bezüglich Zugewinn über 2100 E verlangen, obowhl es außergerichtlich zu keiner Einigung kam?

Vielen herzlichen Dank für Ihre Aufklärung.

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Der Grundsatz bei außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung in der anwaltlichen Honorarrechnung lautet folgendermaßen:

Der Rechtsanwalt erhält für die außergerichtliche Tätigkeit, wenn er mit der Gegenseite in Verbindung tritt, eine Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Wird der Rechtsanwalt sodann in dieser Sache auch vor Gericht tätig, entstehen neue weitere Gebühren, jedoch mit der Besonderheit, daß auf die 1,3 Verfahrensgebühr im Gerichtsverfahren die Hälfte der 1,3 Geschäftsgebühr (also eine 0,65 Gebühr) angerechnet wird.


2.

So hat der Rechtsanwalt in Ihrem Fall sein Honorar auch berechnet.

Außergerichtlich hat er eine 1,4 Geschäftsgebühr, was man beim Zugewinnausgleich als sehr gering ansehen darf, angesetzt. Eine 2,0 oder gar eine 2,5 Geschäftsgebühr dürfte gerade beim Zugewinnausgleich durchaus vertretbar sein.

Jetzt kommt es zum Gerichtsverfahren, das mit einem Vergleich endet. Damit entstehen eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr sowie eine 1,0 Einigungsgebühr, zuzüglich der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer.

Von der 1,3 Verfahrensgebühr wird aber gleichzeitig eine 0,65 Geschäftsgebühr abgezogen.

D. h. der Rechtsanwalt hat die Gebühren korrekt angesetzt.


3.

Unterschiedliche Streitwerte kommen, gerade in Familiensachen, häufig vor.

Der Umstand, daß die Einigungsgebühr von einem geringeren Streitwert berechnet wird als die Verfahrens- und Terminsgebühr, hängt damit zusammen, daß die Einigung nicht alle Sachen betraf, die im Streit gestanden haben.

Das Gericht setzt den Streitwert fest. Das können Sie im Streitwertbeschluß nachlesen.

In Ihrem Fall sollte es dort sinngemäß wie folgt heißen:

Streitwert für das Verfahren: 122.069,26 €
Streitwert für den Vergleich: 99.449,26 €


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
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