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Kostenfestsetzungsbeschluss durch Partei selbst


01.07.2012 21:12 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter




Guten Abend,

ich habe ohne Rechtsanwalt ein Verfahren (nach FamFG) über zwei Instanzen geführt und auf zweiter Instanz gewonnen. Das OLG hat entschieden, dass der Beschwerdegegner die Kosten der ersten und zweiten Instanz trägt. Ich habe für die erste Instanz vom Amtsgericht keine VKH gewährt bekommen, für die zweite Instanz habe ich vom OLG VKH gewährt bekommen.

Nun würde mich interessieren, ob ich für die erste und/oder zweite Instanz einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirken kann.

Auf der ersten und zweiten Instanz sind mir Fax- und Portokosten entstanden. (Kann ich hier wie ein Anwalt eine Pauschale berechnen?)

Für die erste Instanz musste ich zur mündlichen Verhandlung anreisen. Dafür wurde mir wegen Bedürftigkeit ein Vorschuss durch das Amtsgericht gewährt, nämlich zwei Zugtickets im Wert von jeweils 99,00 Euro (Gesamtsumme 198,00 Euro).

Außerdem musste ich mein erkranktes Kleinkind am Wohnort fremdbetreuen lassen. Es musste einen Tag lang ab 14 Uhr bis zum nächsten Morgen 7 Uhr fremdbetreut werden, wodurch Betreuungskosten iHv 80 Euro entstanden sind.

Kann ich für diese entstandenen Kosten einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirken? Holt sich die Staatskasse die Kosten für die Zugfahrten selbst wieder zurück, oder muss ich diese Kosten geltend machen, damit sie von dem Beschwerdegegner übernommen werden? Oder muss ich diese Kosten anstatt eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Wege des Schadensersatzes geltend machen?

Mit freundlichen Grüßen.
01.07.2012 | 23:50

Antwort

von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrter Fragender,

Sie können einen Antrag auf Kostenfestsetzung beim Gericht stellen, das den 1. Rechtszug geführt hat, also das Familiengericht beim Amtsgericht.
Hier muss der Gegner Ihnen die Kosten erstatten, die Ihnen durch die Prozessführung entstanden sind.

Portokosten und Faxkosten - manche Gerichte erkennen eine Pauschale zwischen 10-20 EUR an, andere fordern konkrete Nachweise - und Reisekosten, also 198,-- EUR, werden dabei ebenso wie Verdienstausfall erstattet.

Auch die Betreuungskosten sind m.E. absetzbar.

Sie müssen auch diese Kosten konkret ansetzen, denn automatisch holt dies keiner zurück.

Sie müssen also an das Gericht schreiben, dass Sie die Festsetzung der Ihnen entstandenen Kosten beantragen. Hierfür sollten Sie Belege haben und die auch einreichen.

Das Gericht entscheidet dann, welche Kosten ansatzfähig sind. das Kostenfestsetzungsverfahren an sich kostet auch kein Geld.

Nutzen Sie sehr gerne die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich verbleibe


Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Fachanwälte -Steuerberater - Unternehmensberater
in Bürogem.

Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht , Diplom-Ökonomin und Mediatorin
Dr. Corina Seiter

Näheres unter:
http://www.kanzlei-seiter.de
http://www.meinescheidung-online.de
http://www.onlin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Delmenhorst

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