Kostenfestsetzungsbeschluss durch Partei selbst
01.07.2012 21:12 |
Preis: 25,00 € |
Beantwortet von
Preis: 25,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Guten Abend,
ich habe ohne Rechtsanwalt ein Verfahren (nach FamFG) über zwei Instanzen geführt und auf zweiter Instanz gewonnen. Das OLG hat entschieden, dass der Beschwerdegegner die Kosten der ersten und zweiten Instanz trägt. Ich habe für die erste Instanz vom Amtsgericht keine VKH gewährt bekommen, für die zweite Instanz habe ich vom OLG VKH gewährt bekommen.
Nun würde mich interessieren, ob ich für die erste und/oder zweite Instanz einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirken kann.
Auf der ersten und zweiten Instanz sind mir Fax- und Portokosten entstanden. (Kann ich hier wie ein Anwalt eine Pauschale berechnen?)
Für die erste Instanz musste ich zur mündlichen Verhandlung anreisen. Dafür wurde mir wegen Bedürftigkeit ein Vorschuss durch das Amtsgericht gewährt, nämlich zwei Zugtickets im Wert von jeweils 99,00 Euro (Gesamtsumme 198,00 Euro).
Außerdem musste ich mein erkranktes Kleinkind am Wohnort fremdbetreuen lassen. Es musste einen Tag lang ab 14 Uhr bis zum nächsten Morgen 7 Uhr fremdbetreut werden, wodurch Betreuungskosten iHv 80 Euro entstanden sind.
Kann ich für diese entstandenen Kosten einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirken? Holt sich die Staatskasse die Kosten für die Zugfahrten selbst wieder zurück, oder muss ich diese Kosten geltend machen, damit sie von dem Beschwerdegegner übernommen werden? Oder muss ich diese Kosten anstatt eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Wege des Schadensersatzes geltend machen?
Mit freundlichen Grüßen.









