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Frage geschrieben am 21.09.2008 22:35:00

Kostenfestellungsbescheid wurde vergessen einzutreiben

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1087
Mein Vater wurde durch den Tod seines Neffens Mitglied einer Erbengemeinschaft. Das Erbe umfaßte ein Haus mit Grund und etlicher Gläubiger Forderungen. Vor dem Tod des Neffens hat ein ortsansässiger Fliesenleger Betrieb auf drängen des Verstorbenen eine Art Aufzug eingebaut. Das Bauwerk war eine Katastrophe, hätte bei näherer Betrachtung einer TÜV-Überprüfung nicht standgehalten und mußte zum Verkauf des Grundstücks auch abgerissen werden. Der Verstorbene hat mit dem Fliesenlegerbetrieb über Jahre seine Umbauprojekte durchgeführt und hat gestellte Rechnungen bar und ohne große Überprüfung bezahlt. Vor dem Aufzugsprojekt ist der Verstorbene schon mal mit einem Heizungsnachrüstungprojekt Pleite gegangen und konnte die Forderungen des Fliesenlegerbetriebs nur doch Überschreibung eines Grundstücks begleichen. Erst sehr spät haben wir gemerkt das das Grundstück unter Wert notariel verkauft wurde und der restliche Betrag durch einen "schwarzen" Kaufvertrag geregelt wurde. Dazu gab es auch einen erst sehr spät gefundenen Schuldschein. Danach war der Verstorbene wieder etwas flüssig und hat das Aufzugsprojekt gestartet. Das Aufzugsprojekt hat den Verstorbenen endgültig Pleite gemacht. Der Fliesenleger hat schon vor seinem Tod begonnen die Forderungen aus dem Aufzugsprojekt einzuklagen. Erwähnenswert ist, daß der Fliesenleger noch eine Betriebshaftplicht hat, die für jegliche Rechtstreitkosten aufkommt. Solche Verträge gibt es offensichtlich nicht mehr. Erst hat der Fliesenleger es geschaft daß der Verstorbenen die Abschlussrechnung mittels Unterschrift anerkannt hat. Dann wurde durch das örtliche Amtgericht die Eintragung einer Sicherungshypothek bewilligt. Mit dieser Sicherungshypothek wurde auch ein Kostenfeststellungsbescheid über ca. 880euro erstellt. Das war im Januar 2005, im August 2005 ist der Neffe meins Vaters dann verstorben. Den Feststellungsbescheid haben wir die Erbengemeinschaft in dem Unterlagenverhau nie gefunden. Nach dem Tod haben wir versucht die Sache schnell beizulegen, ist aber daran gescheitert, daß der Fliesenleger und sein Anwalt nicht einsehen wollten, daß das ganze Bauprojekt eine Ruine ist und die deswegen die ganze geforderte Summe nicht bezahlt wird. Das nur zur Vollständigkeit, weil es gab da einigen Schrift- und Telefonverkehr. Im August 2006 gab es dann vor dem zuständigem Landgericht einen Vergleich. Es wurde eine abschließende Summe ausgemacht, die Gerichts- und Verfahrenskosten geregelt und auch die Löschung der Sicherungshypothek (zu der der Kostenbescheid gehört). Notar- und Grundbuchkosten der Löschung zahlen die Erbengemeinschaft. Der Feststellungsbescheid wurde nicht explizit erwähnt, wahrscheinlich hat Ihn der Anwalt des Fliesenlegers vergessen. Nach einem letzten kurzen Gefecht wegen des oben erwähnten Schuldschein zwischen Fliesenleger und Verstorbenen wurde dann die Vereinbarungen des Vergleichs erfüllt. Das Grundbuch des Verstorbenen wurde von allen Lasten gereinigt, das Anwesen konnte dann auch im Januar 2007 verkauft werden. Zum Jahresende 2007 wurde dann das Erbe aufgeteilt.
Jetzt im September 2008 kam von Anwalt des Fliesenlegers ein Schreiben, daß der Kostenfestellungsbescheid nicht bezahlt wurde. Er fordert nun die 880euro ein plus Zinsen! Als Erbengemeinschaft haben wir keinerlei Rechtsschutz, und die Versicherung des Fliesenlegers kommt für alle Kosten auf. Auch hat keiner mehr Lust sich in dieser Sache zu streiten, ebenso der bis dahin für uns tätige Anwalt. Die Befürchtung aber ist, daß möglicher noch mehr Sachen offen sind (irgenwelche Rechungen die vom Fliesenleger gestellt wurden, aber nicht mehr eingefordert wurden, die Rechungsführung ist sehr verwirrend; Verfahrenskosten jeglicher Art, Steuernachforderungen aus dem "schwarzen" Nebenvertrag zu dem erwähnten Grundsücksverkauf) und der Kostenbescheid erstmal ein Testballon ist, wie groß der Widerstand ist.

1. Was können wir tun um den vergessenen Kostenfestellungsbescheid abzuwehren? Der Kostenfeststellungsbescheid wurde der Erbengemeinschaft nie zugestellt. Ob er dem Verstorbenen zugestellt wurde können wir nicht sagen, wegen des Unterlagenverhaus.

2.Sind in diesem Bescheid evtl. tatsächliche bezahlte Kosten des Klägers enthalten, die wir faierweise dann erstatten müßten und möglicherweise nicht mit dem Vergleich gedeckt waren?

3. Sind die Zinsen gerechtfertigt, weil eigentlich ist der Bescheid von Fliesenlegeranwalt vergessen worden. Was kann passieren, wenn wir die 880euro bezhalen, die Zinsen aber nicht?

4. Was könnte passieren, wenn wir die Sache einfach unbeantwortet verlaufen lassen?

5. Gibt es wirksame Mittel ohne großen Tamtam und Kosten die Sache mit allem drum und dran endgültig und unwiderruflich zu den Akten zu legen?

Mit freundlichem Gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.09.2008 23:34:02
Rechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein Titel, aus dem 30 Jahre vollstreckt werden kann (§ 197 Abs. 1 BGB). Der festgesetzte Betrag ist ab einem bestimmten Datum, das im Beschluss angegeben ist, zu verzinsen. Wird aus dem Beschluss nicht vollstreckt, so verjähren die Zinsen allerdings nach 3 Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB) nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Verstorbenen sicher zugestellt, weil daraus ja nach Ihrer Schilderung auch bereits vollstreckt wurde (Sicherungshypothek), was ohne Zustellung gar nicht möglich gewesen wäre.

Spätestens dann, wenn der Gegner aus dem Bescheid gegen die Erbengemeinschaft vollstreckt sollten Sie daher auf jeden Fall reagieren und ggf. Vollstreckungsgegenklage erheben, denn andernfalls müsste die Erbengemeinschaft den festgesetzten Betrag samt Zinsen bezahlen. Ob eine solche Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt vom Inhalt des Vergleiches ab. Es müsste in jedem Fall überprüft werden, ob dieser die festgesetzten Kosten evtl. mit abdeckt, was durchaus denkbar wäre, auch wenn der Beschluss nicht explizit erwähnt ist. Außerdem könnten auch weitere eventuelle Forderungen durch den Vergleich mit abgegolten oder ausgeschossen sein oder möglicherweise auch längst verjährt. Dis kann aber über die Internetplattform und ohne Durchsicht des Vergleichs sowie weiterer Unterlagen ebenso wenig festgestellt werden, wie die Frage, was in dem festgesetzten Betrag enthalten ist. Ich empfehle daher dringend, anwaltliche Beratung vor Ort in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, Ihnen damit eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
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