Frage geschrieben am 21.09.2008 22:35:00
Kostenfestellungsbescheid wurde vergessen einzutreiben
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1087Jetzt im September 2008 kam von Anwalt des Fliesenlegers ein Schreiben, daß der Kostenfestellungsbescheid nicht bezahlt wurde. Er fordert nun die 880euro ein plus Zinsen! Als Erbengemeinschaft haben wir keinerlei Rechtsschutz, und die Versicherung des Fliesenlegers kommt für alle Kosten auf. Auch hat keiner mehr Lust sich in dieser Sache zu streiten, ebenso der bis dahin für uns tätige Anwalt. Die Befürchtung aber ist, daß möglicher noch mehr Sachen offen sind (irgenwelche Rechungen die vom Fliesenleger gestellt wurden, aber nicht mehr eingefordert wurden, die Rechungsführung ist sehr verwirrend; Verfahrenskosten jeglicher Art, Steuernachforderungen aus dem "schwarzen" Nebenvertrag zu dem erwähnten Grundsücksverkauf) und der Kostenbescheid erstmal ein Testballon ist, wie groß der Widerstand ist.
1. Was können wir tun um den vergessenen Kostenfestellungsbescheid abzuwehren? Der Kostenfeststellungsbescheid wurde der Erbengemeinschaft nie zugestellt. Ob er dem Verstorbenen zugestellt wurde können wir nicht sagen, wegen des Unterlagenverhaus.
2.Sind in diesem Bescheid evtl. tatsächliche bezahlte Kosten des Klägers enthalten, die wir faierweise dann erstatten müßten und möglicherweise nicht mit dem Vergleich gedeckt waren?
3. Sind die Zinsen gerechtfertigt, weil eigentlich ist der Bescheid von Fliesenlegeranwalt vergessen worden. Was kann passieren, wenn wir die 880euro bezhalen, die Zinsen aber nicht?
4. Was könnte passieren, wenn wir die Sache einfach unbeantwortet verlaufen lassen?
5. Gibt es wirksame Mittel ohne großen Tamtam und Kosten die Sache mit allem drum und dran endgültig und unwiderruflich zu den Akten zu legen?
Mit freundlichem Gruß
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.09.2008 23:34:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Koch
Großfriedrichsburger Straße 13, 81827 München, Tel: 089 4306522, Fax: 089 4397961
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein Titel, aus dem 30 Jahre vollstreckt werden kann (§ 197 Abs. 1 BGB). Der festgesetzte Betrag ist ab einem bestimmten Datum, das im Beschluss angegeben ist, zu verzinsen. Wird aus dem Beschluss nicht vollstreckt, so verjähren die Zinsen allerdings nach 3 Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB) nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Verstorbenen sicher zugestellt, weil daraus ja nach Ihrer Schilderung auch bereits vollstreckt wurde (Sicherungshypothek), was ohne Zustellung gar nicht möglich gewesen wäre.
Spätestens dann, wenn der Gegner aus dem Bescheid gegen die Erbengemeinschaft vollstreckt sollten Sie daher auf jeden Fall reagieren und ggf. Vollstreckungsgegenklage erheben, denn andernfalls müsste die Erbengemeinschaft den festgesetzten Betrag samt Zinsen bezahlen. Ob eine solche Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt vom Inhalt des Vergleiches ab. Es müsste in jedem Fall überprüft werden, ob dieser die festgesetzten Kosten evtl. mit abdeckt, was durchaus denkbar wäre, auch wenn der Beschluss nicht explizit erwähnt ist. Außerdem könnten auch weitere eventuelle Forderungen durch den Vergleich mit abgegolten oder ausgeschossen sein oder möglicherweise auch längst verjährt. Dis kann aber über die Internetplattform und ohne Durchsicht des Vergleichs sowie weiterer Unterlagen ebenso wenig festgestellt werden, wie die Frage, was in dem festgesetzten Betrag enthalten ist. Ich empfehle daher dringend, anwaltliche Beratung vor Ort in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen damit eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
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