im Februar habe ich eine Außenarchitektin beauftragt, unsere Außenanlagen zu planen, zu beauftragen und die Bauaufsicht zu übernehmen. Wir haben dann zusammen das günstigste aus drei sehr detaillierten Angeboten ausgewählt (32.000 €). Während der Bauarbeiten wurde ich von der Architektin informiert, dass stärkere Abflussrinnen ein gebaut werden müssen (Mehrkosten 4000 €).
Die Arbeiten sind vor 4 Wochen fertiggstellt worden und ich habe jetzt die Endabrechnung erhalten: 77.000 €. Diesen Betrag hat die Architektin auf 64.000 korrigiert. Das ist immer noch das doppelte des Angebotsbetrages. Vage begründet wurde dies durch Auflagen eines Statikers (war mir nicht bekannt, Gutachten liegt mir nicht vor) sowie durch Nachbesserungen des Rohbauers (war mit ebenfalls nicht bekannt).
Fazit: Über den überwiegenden Teil der Mehraufwände bin ich nicht informiert worden.
Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen mir gegen den Bauunternehmer und die Architektin offen (Einholen von Gutachten, Vergleich, etc.).
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Diese Antwort ist vom 14.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.05.2010 09:53:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
In erster Linie ist zu prüfen, worauf die Überschreitung der Baukosten beruht. Grundsätzlich besteht eine Haftung der Architekten, sofern die von der Rechtsprechung eingeräumte sog. Toleranzgrenze überschritten wird.
Da die Architekten in Ihrem Fall offenbar mit der gesamten Planung beauftragt war, gehörte zu ihrem Leistungsumfang auch der Kostenanschlag nach Leistungsphase 7 der HOAI. Der Genauigkeitsgrad sollte hier sehr hoch sein, ist aber abhängig davon, wie die Vereinbarungen der Parteien sind. Beispielsweise könnte der Architektin vom Bauherrn ein Kostenlimit gesetzt worden seien, dann wäre die Kostenermittlung besonders sorgfältig vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind auch die Leistungsfähigkeit des Bauherrn.
Letztlich ist dies aber auch wieder eine Frage auch des Einzelfalls.
In Ihrem Fall dürfte die Toleranzgrenze aber mit Sicherheit überschritten sein.
Dabei gehe ich davon aus, dass das Leistungsverzeichnis von der Architektin erstellt wurde und zu Ihrem Auftrag gehörte.
Eine Haftung der Architektin kommt insoweit in Betracht, wenn Einzelpositionen Leistungsverzeichnis vergessen wurden, Verletzung von Aufklärungspflichten bei Sonderwünschen des Bauherrn, die die veranschlagten Baukosten überschreiten lassen. Insoweit handelt es sich um eine Pflichtverletzung der Architektin. Hinzukommen müsste das Verschulden des Architekten sowie ein Schaden für Sie als Bauherrn.
Haben Sie die objektive Pflichtverletzung der Architektin, also die Überschreitung der Baukosten, dargelegt und bewiesen, müsste die Architektin ihrerseits beweisen, dass sie ein Verschulden an der Bausummenüberschreitung nicht trifft.
In jedem Fall ist die Architektin natürlich verpflichtet gewesen, Änderungen oder Kosten erhöhen dem Maßnahmen mit Ihnen vorab abzustimmen. Dies ist offenbar nicht geschehen.
Den Ihnen tatsächlich entstandenen Schaden könnten Sie dann von der Architektin verlangen, als der Mehrbetrag nicht zu einer Werterhöhung Ihres Anwesens geführt hat.
Hinsichtlich der Kosten der ausführenden Handwerker dürfte es nur dann zu unerheblichen Steigerungen kommen, da hier ja ein Leistungsverzeichnis zu Grunde lag. Eine Kostensteigerung könnte sich hier nur auf Grund erhöhter Massen ergeben, dann hätte die Architekten ein falsches Aufmaß ermittelt. Dafür müsste sie aber auch haften.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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