und dem 25% pauschalen Abzug ganz genau 129,- Euro (das Amt bekommt auch die Halbwaisenrente meines Sohnes). Da ich nun keinen Unterhalt von meinem verstorbenen Exehemann mehr bekomme, kann ich mein Haus nicht mehr halten. Seit nun ½ Jahr versuche ich es zu verkaufen, aber die Tilgungsrate und die Nebenkosten bleiben bestehen. Bei einem Verdienst von 1280,- Euro muss ich 840,- im Monat der Bank zahlen, nicht zu vergessen die Nebenkosten.
1. Warum erkennt das Jugendamt die Tilgung nicht als Kosten an und was kann ich tun?
2. Falls ich das Haus gut verkauft bekomme und ich einen kleinen Überschuss haben würde (davon werden meine Schulden bezahlt, denn von meinem jetzigen Verdienst kann ich nicht leben) bekommt das Jugendamt dieses Geld?
3. Im Falle einer erneuten Eheschließung, wird dann das Familieneinkommen zu Grunde gelegt, obwohl dieser Mann gar nichts mit meinem Sohn zu tun hat?
Ich würde dann vermutlich in die Steuerklasse V kommen, weil ich ja viel weniger verdiene. Welcher Satz würde dann genommen werden?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Antwort geschrieben am 08.02.2011 12:17:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Bröker
Westerfeldstr. 50 B, 33611 Bielefeld, Tel: 0521 / 8 57 47, Fax: 0521 / 933 05 26
Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 9
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des Einsatzes und des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
1.
Sie fragen an, warum das Jugendamt die Raten für die Finanzierung Ihrer Immobilie nicht anerkennt. Hierbei ist zunächst zu klären, wie der jeweillige Kostenbeitrag ermittelt wird. Dieses ist in § 93 SGB VIII geregelt. Es wird zunächst Ihr Einkommen berücksichtigt. Hiervon werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Versicherungsbeiträge abgezogen. Von dem so ermittelten Betrag werden dann die bestehenden Belastungen abgezogen. Hierunter fallen insbesondere Schuldbelastungen. § 93 Abs. 3 SGB VIII schreibt jedoch vor, dass der Abzug für diese Positionen durch eine Kürzung in Höhe von pauschal 25% erfolgt. Die Belastungen werden somit durchaus durch das Jugendamt berücksichtigt, in dem eine Kürzung um 25% stattfindet. Da Sie mitteilen, dass die Kosten für die Immobilie höher sind, besteht weiterhin die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen, wenn diese nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Dieses müssen Sie dem Jugendamt darlegen. Es besteht somit durchaus die Möglichkeit, die monatlichen Raten einkommensmindernd zu berücksichtigen, sodass ich Ihnen empfehle, diese gegenüber dem Jugendamt nachzuweisen um so eine Reduzierung zu erreichen. Es ist in diesen Fällen dann aber möglich, dass Sie sich einen angemessenen Wohnvorteil anrechnen lassen müssen.
2.
Ein Verkaufserlöß des Hauses wird sich nur indirekt auf die Höhe des Kostanbeitrages auswirken. Gemäß § 92 Abs. 1 SGB VIII sind Elternteile aus ihrem Einkommen zur Zahlung des Kostenbeitrages heranzuziehen. Das Einkommen umfasst dabei gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII alle Einkünfte in Geld. Der Kostenpflichtige ist demnach nicht verpflichtet, sein Vermögen einzusetzten, sondern lediglich sein Einkommen. Die Abgrenzung zwischen Vermögen und Einkommen wird in der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich bewertet, sodass es jeweils auf den Einzelfall ankommt. Bei Erlösen durch Verkauf von Sachvermögen sind diese m.E. als Vermögen anzusehen und nicht als Einkommen, sodass ein eventueller Gewinn bei Ihnen verbleiben kann. Soweit ich eingangs erwähnte, dass sich ein Gewinn indirekt auswirken würde, werden dann wieder lediglich die 25% in Abzug gebracht, sodass sich eventuell zu berücksichtigende, höhere Belastungen nicht mehr einkommensmindernd auswirken. Weiterhin besteht die Gefahr, dass Zinseinkünfte Ihr Einkommen erhöhen.
3.
Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind Elternteile zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet. Ihr neuer Partner wird damit nicht berücksichtigt.
Die Steuern werden von Ihrem einzusetzenden Einkommen abgezogen. Sollten Sie in die Steuerklase V wechseln und somit einen höheren Steuerabzug haben, reduziert sich Ihr zu berücksichtigendes Einkommen. Wie hoch dann der Zahlbetrag ist, können Sie der Anlage der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe entnehmen.
Abschließend weise ich darauf hin, dass gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII von einer Heranziehung im Einzelfall abgesehen werden soll, wenn dieses für den Kostenpflichtigen eine besondere Härte darstellen würde.
Ich empfehle daher die Beauftragung eines Kollegen vor Ort unter Vorlage des Kostenbescheides mit der Bitte um Überprüfung der dortigen Berechnung, insbesondere unter Berücksichtigung der Tilgungsraten und Begründung eins Härtefalles.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.
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