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Kostenausgleichsantrag


02.05.2007 10:08 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu folgendem Anliegen würde ich gerne beraten werden.

In einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen meinem ehemaligen Vermieter und mir bzw. meinem Vertragspartner ging es um Mietforderung, Erneuerung der Türschlösser, Nutzungsentschädigung, Übernahme von Lastschriftgebühren, usw.

Insgesamt ging es um einen Streitwert von 809,80 Euro, das sich wie folgt zusammensetzte:

Mietforderung 04/06 464.- Euro
Nutzungsentschädigung 232.- Euro
2xRückbuchungskosten 6.- Euro
Mahnkosten 10.- Euro
Türschlosserneuerung 90.- Euro
Zinsen 7.80 Euro

Am 2.1.2007 wurden -bis auf einen- alle Klagepunkte abgewiesen, da ich Quittungen vorlegen konnte, daß ich alles bereits termingerecht gezahlt hatte. Da ich nicht nachweisen konnte, die Schlüssel überreicht zu haben, wurde folgendes im Endurteil beschlossen:
***************************************************************
1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger in der Hauptsache 90.- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Besiszinssatz hieraus ab 15.04.2006, nebst 29,41 Euro an nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9/10, und tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/10.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ergeht gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand.

(...Urteilsbegründung...)

Bei der Kostenquotelung war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Klage in Höhe von 464.- Euro zurückgenommen hat.
***************************************************************

Nun habe ich ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten, das mir eine Frist von einer Woche einräumt, auf ein Schreiben Stellung zu nehmen, das vom Anwalt der Gegenseite stammt.

Der Anwalt stellt einen Kostenausgleichsantrag nach § 106 ZPO für den Gegenstandswert in Höhe von 792.- Euro und kommt auf eine Zwischensumme von 502,18 Euro für die Anwaltsgebühren.

Zudem werden im zweiten Punkt die Parteiauslagen seines Mandanten aufgelistet, die insgesamt 71,32 Euro betragen.

Abschliessend ist folgendes vermerkt:

***************************************************************
Es wird beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen ( § 104 I 2 ZPO ) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.
***************************************************************

Meine Fragen lauten nun,...

...1: ob ich die Kosten, die vom Anwalt gefordert werden, zu 100% übernehmen muss oder ob ich sie zu 1/10 übernehmen muss?

...2: ob ich die Kostenauflistung des Anwalts so akzeptieren kann, denn der Anwalt hat ja, so hat es das Amtsgericht bestätigt, die Klage in Höhe von 464.- Euro zurückgenommen?

...3: wie ich am Besten mit Begründung diesem Schreiben antworte?

Mit freundlichen Grüßen.
02.05.2007 | 10:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Darstellung werden die Beklagten als Gesamtschuldner nur 1/10 der Kosten zu tragen haben. Hier geht es zunächst auch nur um den Antrag; das Gericht wird dann im Kostenfestsetzungsbeschluss die genaue Summe nebst Zinsen festsetzen.

Sie sollten darauf hinweisen, dass die geltend gemachten Gebühren des Anwaltes (sofern icht noch Gebühren hinzugekommen sind, die nach Ihrer Darstellung aber nicht ersichtlich sind) maximal 217,18 EUR bei diesem Streitwert betragen dürften.

Das Gericht wird dieses dann prüfen müssen; danach wird der Kostenfestsetzungsbeschluss unter Berücksichtigung der Quote (1/10 für Sie) erlassen werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 02.05.2007 | 10:38

Vielen Dank für Ihre wirklich rasche Antwort.

Ich hoffe, daß Sie mir, sofern möglich, die genaue Auflistung noch übermitteln können, wie Sie die 217,18 Euro errechnen.

Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.05.2007 | 11:21

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Gebühren setzen sich aus

1,3 Verfahrensgebühr 84,50 EUR
1,2 Terminsgebühr 78,00 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
19% MwSt 34,68 EUR

zusammen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

940 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht