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Frage geschrieben am 26.08.2011 12:17:35

Kosten für die Beseitigung von Löschwasser

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 28,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 749
Ich bitte interessehalber um Beantwortung folgender Stammtisch-Frage und hoffe ich habe das Rechtsgebiet zutreffend gewählt:

Muss nach einem Brand der Grundstückseigentümer für die Entsorgung des angefallenen Löschwassers bezahlen?

Es heißt immer, Löschwasser sei Sondermüll und müsste aufwendig entsorgt werden.
Muss diese Kosten der Grundstückseigentümer übernehmen, weil das "Abwasser" ja auf seinem Grundstück angefallen ist oder die Feuerwehr, die ja praktisch für das Entstehen des Abwassers vernatwortlich ist?


Antwort geschrieben am 26.08.2011 16:26:10
Rechtsanwalt Daniel Schmidt
Anton-Küppers-Weg 4, 42855 Remscheid, Tel: 02191/4619053, Fax: 02191/4615960
Arbeitsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Kaufrecht, Öffentliches Baurecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und in Anbetracht Ihrer gebotenen Vergütung beantworten möchte:

Die von Ihnen aufgeworfene Frage lässt sich leider nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" sondern lediglich mit einem "Es kommt darauf an." beantworten.

Die Beantwortung dieser Frage hängt noch zusätzlich von einem weiteren Faktor ab. Es handelt sich hier nämlich um Landesrecht, das angewandt werden muss. Ich kann Ihnen diese Frage daher nur aus Sicht des Rechts, welches in NRW gilt, beantworten, gehe jedoch davon aus, dass dies ähnlichen Rechtssätzen in anderen Bundesländern entspricht.


Zu Ihrer Frage:
Nach § 41 Abs. 1 FSHG NRW ist die Löschwasserentsorgung grundsätzlich Sache der Gemeinden und damit unentgeltlich.
Nach Absatz 2 können jedoch Ausnahmen gelten:
Die Gemeinde kann das Geld verlangen,
1.) von dem Verursacher, wenn er das Feuer vorsätzlich herbeigeführt hat,
2.) von einem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen nach § 21 Abs. 1 S. 1 FSHG NRW, wenn dieser nach Vorschriften über Gefährdungshaftung haftet.

Zusätzlich ist zu dem aufgeworfenen Problem zu sagen, dass das VG Arnsberg in seiner Entscheidung vom 31.08.2009 (Az.: 14 L 474/09) entschieden hat, dass ein Feuerwehreinsatz mehr als nur das Löschen des Feuers, nämlich auch die Beseitigung des Löschwassers umfasse, damit die Sicherheit wieder hergestellt sei.
Hinzu kommt, dass, wenn der Grundstückseigentümer keine Tätigkeiten entfaltet hat, die zur Entstehung des chemisch belasteten Löschwassers hätten führen können, er auch nicht verpflichtet ist dieses als Sondermüll zu entsorgen.


Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und verweise an dieser Stelle auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Schmidt
Rechtsanwalt

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