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Kosten für Hauswart in Betriebskostenabrechnung


07.03.2012 11:57 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling




Sehr geehrte Damen und Herren,

meiner aktuellen Betriebskostenabrechnung wurden auf Nachfragen die Hausmeisterkosten/-positionen wie folgt nachgereicht:

1 Objektbetreuung
1.1 Betreuungsleistungen
- Begehung des Objekts (Turnus: wöchentlich)
- Fegen Kellergang (Turnus: monatlich)
- Beseitigung Unrat Fußweg/Müllplatz (Turnus: wöchentlich)
- Kontrolle Heizungsanlage/Warmwasserbereitung (Turnus: wöchentlich)
- Reinigung Rückspülfilter Trinkwasser (Turnus: wöchentlich)
- Koordination Betriebsführung (Schornsteinfeger, Zählerablesung, Zählertausch, Heizungswartung, Mengenanpassung Abfallbehälter)
- Rufbereitschaft 24 h

Menge 12 Monate Einzelpreis ... Euro
Rechnungsbetrag ... Euro
Summe brutto ... Euro
Lohnanteil gem. §35a Abs.3 EStG .... Euro

Frage 1: Ist diese Auflistung inhaltlich korrekt bzw. sind alle benannten Positionen umlagefähig?
Frage 2: Ist dieser Aufgabenkatalog bzw. die Darstellung der Hauswarttätigkeiten auch formell korrekt oder müssen nicht umlagefähige Tätigkeiten explizit benannt werden?

Zudem wird von der gleichen Firma die Hausreinigung in der Betriebskostenabrechnung in gleicher Weise und separat abgerechnet.(Es handelt sich um ein Familienunternehmen des Vermieters)
Frage 3: Ist dies zulässig, zumal die Hausreinigung einen ähnlich hohen vierstelligen Betrag ausweist?

Ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung.



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 87 weitere Antworten zum Thema:
Betriebskostenabrechnung Kosten
07.03.2012 | 15:13

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1) Nicht umlagefähige sind Kosten u.a der Verwaltung und Instandsetzung. Vorliegend kann somit die Position Koordination nicht umgelegt werden und hinsichtlich der Begehung kommt es auf den Grund und den Zweck an. Alle weiteren Positionen sind nach der Rechtsprechung umlegbar auf den Mieter.

2) Auf Grund des vorstehenden hätte die Position Koordination separat bzw. als nicht umlagefähig benannt werden müssen, bzw. aus den Angaben herausgerechnet werden müssen.

3) Diese Konstellation wäre nur dann unrechtmäßig, wenn diese gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 BGB verstößt. Dies lässt sich nur über Vergleichsangebote feststellen, jedoch sind die Maßstäbe hierbei von den Gerichten großzügig, so dass hohe Abweichungen vorliegen müssen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info


Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351 2699394
Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Fax: 0351 2699395

Zweigstelle:
Meißnerstr. 2
01471 Radeburg
Tel.: 035208 395819
Fax: 035208 395820

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Simone Sperling
Dresden

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