Der Makler will Gebühren auch auf die von mir zu übernehmenden Möbel erheben. Ebenso - so seine Aussage - fallen Notargebühren ebenfalls auch auf den Betrag der Möbel an.
Stimmt das so?
Nach meinem Verständnis fallen Grunderwerbsteuer, Makler- und Notargebühren NUR auf den Kaufpreis der Immobilie an.
Antwort geschrieben am 16.01.2012 14:54:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 340
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ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sofern die Eigentumswohnung lediglich mit Möbel zum Verkauf angeboten wird und diese somit der Bestandteil des Gesamtkaufpreises sind, fällt auch die Maklerprovision insgesamt aus dem Gesamtkaufpreis bei Abschluss des Hauptvertrages an.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn mit dem Verkäufer gesondert neben dem Kauf der Eigentumswohnung über eine Abstandzahlung für die vorhandenen Möbel verhandelt wird und dieser Betrag neben dem Kaufpreis für die Eigentumswohnung ausgewiesen wird.
Dies dürfte dann nicht mehr vom Maklervertrag für eine Provision gestützt sein. In diesem Fall fällt die Maklerprovision lediglich aus dem Kaufpreis für die Eigentumswohnung an.
Für eine abschließende Bewertung wäre hier jedoch ggf. der Maklervertrag auf dessen Inhalt und zur Frage von evt. getroffenen Nebenabreden zu prüfen.
Selbiges gilt für die Notargebühren. Sofern der Gesamtkaufpreis samt Möbel gilt, umfassen die Notargebühren eben auch den Wert der Möbel.
Bei Veräußerung von Grundstücken / Eigentumswohnungen mit Zubehör (hier den Möbeln) ist als Wert grundsätzlich nur der Wert anzusetzen, der für die Grundstücksveräußerung maßgebend ist (LG Münster Beschluss vom 28. 7. 2008, Az. 05 T 1004/06). Dies kann allerdings nur für die Fälle gelten, in welchen die Beteiligten den auf die beweglichen Gegenstände usw. entfallenden Kaufpreisteil ausweisen.
Ist nur ein Gesamtkaufpreis vereinbart, muss der Notar den Wert der sonst herauszurechnenden Gegenstände nicht schätzen, er kann in diesem Falle vom Gesamtkaufpreis ausgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
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