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Kosten für spät zurückgegebene Bankbürgschaft


06.06.2008 09:05 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann


| in unter 2 Stunden

In der Folge des Baus unseres Hauses lag uns eine Bankbürgschaft des Heizungsbauers vor.
Diese forderte er nach Ablauf der Gewährleistungsfrist 3x zurück, allerdings ohne Fristsetzung und ohne Hinweis auf uns entstehende Kosten bei verzögerter Rückgabe. Zuletzt forderte er die Rückgabe durch einen Rechtsanwalt ein. Dieser Forderung sind wir dann auch umgehend nachgekommen und haben die Bürgschaft an die Bank zurückgegeben.
Postwendend erhielten wir nun eine Rechnung über 120,-€ für die dem Heizungsbauer entstandenen Aufwendungen (Rechung seines Rechtsanwaltes, Auslagen für Telefonate, Kosten Avalkonto, Zeitaufwand für Telefonate und Gespräche).
1. Muss ich diese Rechnung gezahlen?
2. Falls nicht, was schreibe ich dem guten Mann?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema:
Kosten
06.06.2008 | 09:43

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
50 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung hat Sie der Heizungsbauer 3x nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist vergeblich aufgefordert,die Bürgschaft an die Bank herauszugeben.
Damit haben Sie sich zu dem Zeitpunkt der anwaltlichen Mahnung offensichtlich im Verzug befunden. Die in einer vorherigen Mahnung enthaltene Aufforderung zur Rückgabe der Bürgschaft muss hierbei bestimmt und eindeutig gewesen sein.
Eine Fristsetzung für die Leistung ist allerdings nicht zwingend erforderlich.

Nach einem Urteil des OLG Koblenz (Urteil vom 11. 5. 2006 - 5 U 1806/05) kann der Schuldner sogar mit der Rückgabe einer Bürgschaft in Verzug geraten, wenn der Gläubiger die Rückgabe an sich selbst und nicht an die Bank fordert.

Daher lässt sich feststellen, dass Sie sich wohl zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung im Verzug befunden haben. Sie haben im Rahmen des Schadensersatzes grundsätzlich die dem Gläubiger entstandenen Schäden wie Rechtsanwaltskosten, Avalzinsen, Verzugsschäden zu begleichen. Allerdings kann von meiner Seite mangels detaillierter Informationen nicht abschließend berurteilt werden, inwieweit die einzelnen forderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. Dies ist auch im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290

Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
Dortmund

50 Bewertungen
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