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Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 01.07.2003 unterhalte ich ein häusliches Arbeitszimmer (Home Office), da kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Bis einschl. 2006 wurden die Kosten hierfür ohne Beanstandung anerkannt. Erstmalig 2007 wurden die Kosten nicht mehr anerkannt, meinem Widerspruch gegen den Steuerbescheid 2007 wurde mit Hinweis auf die neue Gesetzeslage nicht entsprochen.
Aus diesem Grund habe ich dann die Kosten für mein Home Office in den Einkommensteuererklärungen für 2008 und 2009 nicht mehr aufgeführt.
Nunmehr lese ich, dass diese Kosten unter der eingangs erwähnten Voraussetzung wieder steuermindernd geltend gemacht werden können und zwar rückwirkend ab 2007.
Kann ich also in der Einkommensteuererklärung für 2010 nun rückwirkend die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers für die Jahre 2007-2009 ansetzen?
Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Oseloff
Antwort geschrieben am 23.02.2011 07:05:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
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ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer stellen unter gewissen Voraussetzungen Werbungskosten dar. Werbungskosten sind aber stets nur in dem Veranlagungszeitraum geltend zu machen in dem sie angefallen sind. Dies bedeutet, dass die Werbungskosten 2007 nur in der Erklärung 2007, die WK 2008 nur in der Erklärung 2008 usw geltend zu machen sind.
Dies hat wiederum zur Folge, dass Sie die Werbungskosten nur noch für diejenigen Veranlagungszeiträume geltend machen können, für die noch kein bestandskräftiger Bescheid vorliegt. Grundsätzlich sind Steuerbescheide nach Ablauf eines Monats bestandskräftig sofern nicht Einspruch eingelegt wurde, bzw. ein Monat nach dem der Einspruch abgewiesen wurde und keine Klage erhoben wurde. Die Finanzämter haben aber nach Vorliegen der Klage vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, die Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach §165 AO versehen hinsichtlich dieser Kosten, so dass die Kosten auch rückwirkend berücksichtigt werden können wenn dieser Vorläufigkeitsvermerk besteht.
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass Sie die Kosten nur noch für die Veranlagungszeiträume geltend machen können für die kein rechtskräftiger Bescheid vorliegt es sei denn dieser wurde hinsichtlich des Abzuges der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
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